Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

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und  vom  2.  Januar  18731).  Das  Gesetz  für  das  Herzogtum  Oldenburg  bezieht  sich
auf  die  Verhandlungen  a)  beim  Staatsministerium,  sowohl  als  Gesamtministerium,
wie  bei  den  Ressortministerien,  b)  den  Oberschulkollegien,  c)  der  Polizeidirektion,
d)  den  Verwaltungsämtern  und  den  Magistraten  der  Städte  I.  Klasse,  soweit  letztere
in  ihrer  Eigenschaft  als  Staatsbehörden  tätig  werden,  e)  den  Vorständen  der  staatlich
geregelten  Wasserbau-Genossenschaften  2).  Dem  Gesetz  ist  eine  ausführliche  Taxc  mit
19  Positionen  beigegeben.  Die  Gebühren  dieser  Taxe  sind  verschieden,  je  nachdem
die  Verhandlung  bei  Ober=  oder  Unterbehörden  geführt  worden  ist.  Die  Ressortministerien,
  die  Oberschulkollegien  und  die  Polizeidirektion  gelten  als  Oberbehörden.
Beim  Gesamtministerium  als  Beschwerde=  und  Rekursinstanz  werden  die  Gebühren,
mit  Ausnahme  der  Siegel-,  Schreib=  und  Zustellungsgebühren,  noch  um  50  0%  erhöht.
Die  zur  Zahlung  der  Gebühren  Verpflichteten  haben  außer  denselben  auch  die  durch
die  Verhandlungen  veranlaßten  sonstigen  Kosten,  namentlich  das  Porto,  die  Diäten,
Transportkosten,  Affixionsgebühren  und  sonstigen  Kosten  der  Publikation,  die  Gebühren
der  Zeugen,  Sachverständigen  und  sonstigen  Personen,  sowic  alle  baren  Auslagen  zu
bezahlen  232).  Jeder  von  Mehreren,  die  zur  Zahlung  der  Gebühren  gemeinschaftlich
verpflichtet  sind,  haftet  für  den  ganzen  Betrag  derselben.  Die  Behörden  sind  besugt,
bevor  sie  auf  einen  bei  ihnen  gestellten  Antrag  eingehen,  wegen  Zahlung  der  dadurch
veranlaßten  Gebühren  und  sonstigen  Kosten  von  jedem  außerhalb  des  Großherzogtums
  wohnenden  und  in  Betreff  der  baren  Auslagen  auch  von  dem  im  Großherzogtum
  wohnenden  Antragsteller  eine  Kaution  zu  verlangen.  Die  Kaution  ist  entweder
durch  Deponierung  einer  angemessenen  Geldsumme  oder  inländischer  Staatsschuldscheine
  oder  durch  einen  hinreichend  zahlungspflichtigen  inländischen  Bürgen  zu  leisten.
Ein  Bevollmächtigter  haftet  auch  nach  beendigtem  Mandat  mit  seinem  Auftraggeber
solidarisch  für  die  Zahlung  der  durch  seine  Verhandlungen  erwachsenen  Gebühren
und  sonstigen  Kosten.  Gewisse  Verhandlungen  sind  mit  Ausnahme  der  Diäten,
Transportkosten  und  sonstigen  baren  Auslagen  frei  von  allen  Gebühren  und  sonstigen
Kosten.  Das  gilt  namentlich  für  alle  Angelegenheiten,  für  welche  die  Kosten  aus  einer
Staatskasse  zu  zahlen  wären  4),  aber  auch  für  die  Angelegenheiten  des  Kronguts,  der
Hofverwaltung  und  der  milden  Stiflungen,  Armen=  und  allgemeinen  Landesökonomiesachen
  einschließlich  der  Privatackerbauschulen  und  solche  Angelegenheiten,  bei  denen
es  sich  um  die  Unterstützung  nicht  staatsangehöriger  Personen  handelt.

Eine  zweite  Gruppe  von  Angclegenheiten  sind  auch  gebührenfrei,  nur  daß
hier  neben  den  Diäten,  Transportkosten,  Vermessungsgebühren  usw.  auch

 

1)  GMl.  für  Birk  Bd.  7  S.  9.

2)  Siehe  dazu  ergänzend  die  Min.  Verf.  vom  22.  Sept.  1899  betr.  die  Annotalion  von  Gebühren
  in  Venvaltungssachen  seitens  der  Vorstände  der  Wasserbau-Genossenschaften,  der  Schulen
und  der  katholischen  Kirchengemeinden  in  der  Zlsichr.  Bd.  28  S.  16.

3)  Wegen  der  Berechnung  dieser  Kosten  siehe  die  Min.  Vers.  vom  13.  Nov.  1885  betr.  Diäten
und  Transportkosten  in  der  Zischr.  Bd.  12  S.  432,  ferner  die  Min.  Verf.  vom  29.  Okt.  1878  beir.
die  Berechnung  von  Transportlosten,  Diäten  usw.,  bei  der  Bewilligung  von  Tarifnormen  ebendort
  Dd.  G  S.  231,  die  Bek.  des  Staatsm.  betr.  die  Gebühren  öffentlich  Angestellter  in  Schiffahrtsangelegenheiten
  vom  25.  Nov.  1904  im  GBl.  für  Old.  Bd.  35  S.  261  und  die  Bek.  des  Staalsministerimms
  vom  28.  Febr.  1906  betr.  den  Tarif  vom  1.  Dez.  1900  zur  Berechnung  der  Gebühren
für  Kartierungs-,  Vermessungs=  und  Kataster-Abschätzungsarbeiten  usw.  daselbst  S.  513  ff.

4)  Auch  die  Eberkörung  wird  als  Angelegenheit  des  Staates  angesehen  vgl.  Ztichr.  Bd.  26
S.  33  ff.