57 Allgemeines. 245
und vom 2. Januar 18731). Das Gesetz für das Herzogtum Oldenburg bezieht sich
auf die Verhandlungen a) beim Staatsministerium, sowohl als Gesamtministerium,
wie bei den Ressortministerien, b) den Oberschulkollegien, c) der Polizeidirektion,
d) den Verwaltungsämtern und den Magistraten der Städte I. Klasse, soweit letztere
in ihrer Eigenschaft als Staatsbehörden tätig werden, e) den Vorständen der staatlich
geregelten Wasserbau-Genossenschaften 2). Dem Gesetz ist eine ausführliche Taxc mit
19 Positionen beigegeben. Die Gebühren dieser Taxe sind verschieden, je nachdem
die Verhandlung bei Ober= oder Unterbehörden geführt worden ist. Die Ressortministerien,
die Oberschulkollegien und die Polizeidirektion gelten als Oberbehörden.
Beim Gesamtministerium als Beschwerde= und Rekursinstanz werden die Gebühren,
mit Ausnahme der Siegel-, Schreib= und Zustellungsgebühren, noch um 50 0% erhöht.
Die zur Zahlung der Gebühren Verpflichteten haben außer denselben auch die durch
die Verhandlungen veranlaßten sonstigen Kosten, namentlich das Porto, die Diäten,
Transportkosten, Affixionsgebühren und sonstigen Kosten der Publikation, die Gebühren
der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen, sowic alle baren Auslagen zu
bezahlen 232). Jeder von Mehreren, die zur Zahlung der Gebühren gemeinschaftlich
verpflichtet sind, haftet für den ganzen Betrag derselben. Die Behörden sind besugt,
bevor sie auf einen bei ihnen gestellten Antrag eingehen, wegen Zahlung der dadurch
veranlaßten Gebühren und sonstigen Kosten von jedem außerhalb des Großherzogtums
wohnenden und in Betreff der baren Auslagen auch von dem im Großherzogtum
wohnenden Antragsteller eine Kaution zu verlangen. Die Kaution ist entweder
durch Deponierung einer angemessenen Geldsumme oder inländischer Staatsschuldscheine
oder durch einen hinreichend zahlungspflichtigen inländischen Bürgen zu leisten.
Ein Bevollmächtigter haftet auch nach beendigtem Mandat mit seinem Auftraggeber
solidarisch für die Zahlung der durch seine Verhandlungen erwachsenen Gebühren
und sonstigen Kosten. Gewisse Verhandlungen sind mit Ausnahme der Diäten,
Transportkosten und sonstigen baren Auslagen frei von allen Gebühren und sonstigen
Kosten. Das gilt namentlich für alle Angelegenheiten, für welche die Kosten aus einer
Staatskasse zu zahlen wären 4), aber auch für die Angelegenheiten des Kronguts, der
Hofverwaltung und der milden Stiflungen, Armen= und allgemeinen Landesökonomiesachen
einschließlich der Privatackerbauschulen und solche Angelegenheiten, bei denen
es sich um die Unterstützung nicht staatsangehöriger Personen handelt.
Eine zweite Gruppe von Angclegenheiten sind auch gebührenfrei, nur daß
hier neben den Diäten, Transportkosten, Vermessungsgebühren usw. auch
1) GMl. für Birk Bd. 7 S. 9.
2) Siehe dazu ergänzend die Min. Verf. vom 22. Sept. 1899 betr. die Annotalion von Gebühren
in Venvaltungssachen seitens der Vorstände der Wasserbau-Genossenschaften, der Schulen
und der katholischen Kirchengemeinden in der Zlsichr. Bd. 28 S. 16.
3) Wegen der Berechnung dieser Kosten siehe die Min. Vers. vom 13. Nov. 1885 betr. Diäten
und Transportkosten in der Zischr. Bd. 12 S. 432, ferner die Min. Verf. vom 29. Okt. 1878 beir.
die Berechnung von Transportlosten, Diäten usw., bei der Bewilligung von Tarifnormen ebendort
Dd. G S. 231, die Bek. des Staatsm. betr. die Gebühren öffentlich Angestellter in Schiffahrtsangelegenheiten
vom 25. Nov. 1904 im GBl. für Old. Bd. 35 S. 261 und die Bek. des Staalsministerimms
vom 28. Febr. 1906 betr. den Tarif vom 1. Dez. 1900 zur Berechnung der Gebühren
für Kartierungs-, Vermessungs= und Kataster-Abschätzungsarbeiten usw. daselbst S. 513 ff.
4) Auch die Eberkörung wird als Angelegenheit des Staates angesehen vgl. Ztichr. Bd. 26
S. 33 ff.