Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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meint,  dass  das  nudum  jus  supremitatis  der  Pforte  sich  darin
zeigt,  „dass  es  einstweilen  Oesterreich-Ungarn  verhindert  hat,  die
occupirten  Provinzen  sich  zu  incorporiren“.  Wäre  dies  richtig,
so  würden  allerdings  die  „Souveränitätsrechte*  des  Sultans  noch
einen  gewissen  Inhalt  haben.  Aber  was  ist  unter  Incorporation
zu  verstehen?  Hat  die  Convention  Oesterreich-Ungarn  gehindert,
eine  vollständige  Herrschaft  über  Bosnien  und  die  Herzegowina
zu  etabliren?  Doch  wohl  nicht!  Also  hat  die  Anerkennung  des
Rechtes  des  Sultans  auf  die  Souveränität  nur  allenfalls  die  Wirkung
gehabt,  dass  Oesterreich-Ungarn  nicht  den  landläufigen  Namen
der  Einverleibung  auf  die  thatsächliche  Etablirung  eines  Herrschaftsverhältnisses
  angewendet  hat.  Aber  auch  das  geschah,  wie
JELLINEK  selbst  hervorhebt,  nicht  zur  Schonung  der  türkischen
Souveränität,  sondern  aus  Gründen  innerer  Politik,  mit  Rücksicht
auf  die  eigenthümlichen  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  beiden
Staaten  der  Monarchie  zu  einander.  Also  die  Herstellung  eines
dauernden,  herrschaftlichen  Verbandes  zwischen  Bosnien  und  der
Monarchie  wurde  nicht  verhindert  und  nicht  aufgehalten.  Aufgeschoben
  wurde  nur  der  innere,  staatsrechtliche  Ausbau  in  den
Verfassungen  der  beiden  Staaten,  die  Construction  der  formellen
Homogenität  der  Staatsgrundgesetze,  speciell  des  Gesetzes  über
die  den  beiden  Staaten  gemeinsamen  Angelegenheit  mit  dem  Verwaltungsgesetz
  über  Bosnien  und  die  Herzegowina.  Nur  dieses
und  der  Ausschluss  der  Bewohner  Bosniens  von  jeder  Einflussnahme
  auf  die  Staatsgewalt  ist  provisorisch  an  dem  gegenwärtigen
Zustande,  nicht  die  Zugehörigkeit  Bosniens  und  der  Herzegowina  zu
dem  Herrschaftsbereiche  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie.
Also  hat  das  türkische  „nudum  jus  supremitatis*  doch  gar  keinen

 

R.-G.-Bl.  und  mit  der  Thatsache,  dass  eine  Reihe  von  europäischen  Staaten
mit  Oesterreich-Ungarn  Verträge  über  Bosnien  abgeschlossen  haben,  in  denen
die  Geltung  der  Pfortenverträge  ausdrücklich  ausgeschlossen  wurde.  Also
auch  dieses  Rudiment  der  türkischen  Souveränität  lässt  sich  für  Bosnien  nicht
behaupten  !