Metadata : Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

V.  Abschn.:  Verjährung.  135

vollen  und  definitiven  Untergange  bringt.  Ebensowenig  die  Verjährung,
da  diese  selbst  nur  eine  peremtorische  Einrede  schafft  (§  222  A.  2).  Alle
auf  die  peremtorischen  Einreden  bezüglichen  Bestimmungen  des  Be#.
(&&  813,  886,  1169,  1254)  zielen  allerdings  lediglich  darauf  ab,  dieses
Fortbestehen  unschädlich  zu  machen  und  den  Anspruch  praktisch  dem
Nichts  gleich  zu  stellen.  Dagegen  führen  die  aufschiebenden  Einreden
zum  Teil  (A.  7  u.  8)  nicht  zur  Abweisung  der  Klage,  sondern  nur  zur
Verurteilung  zur  Erfüllung  Zug  um  Zug.  Im  Prozeß  können  die
Einreden  des  BGB.  nicht  nur  als  Einreden,  sondern  auch  als  Repliken,
Dupliken,  selbst  als  Klaggründe  vorkommen.

7.  8§  273,  274,  1000,  1428,  1585.  —  403,  798  bis  800,  1023,
1035.  8.  §8§  320  ff.,  298,  348.

9.  98  258,  321,  811,  867,  1005,  1049,  1216,  2125.

10.  88  771  bis  773.  11.  weitere  Ausnahme  §  23327.

2.  Stillstand  der  Rechtsgiulsan
  ve-  Geche-  §.  203.

Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange  der  Berechtigte  durch
Stillstand  der  Rechtspflege:  innerhalb  der  letzten  sechs  Monate
der  Verjährungsfrists  an  der  Rechtsverfolgung  verhindert  ist.5

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  solche  Verhinderung  in  anderer
Weise  durch  höhere  Gewalts  herbeigeführt  wird.

I  164,  165,  II  à  169,  IID  198,  1I1  198.  M.  I,  315.  Prot.  I,  218.  D.  Zu.

—  Entsprechende  Anwendimg  in  388  124,  802,  1002,  1339,  1571,  1594,  1599,
1944,  1954,  2082,  2283,  2310,  KO.  8  41.  —  E.  R.  57  ½5.

1.  3PO.  §  245.  Unterbrechung  des  Verkehrs  mit  dem  Gericht
(Ip#.  8  247)  gehört  nicht  hierher.

2.  Vorher  ist  die  Behinderung  einflußlos.  Sie  hindert  also  den
Beginn  der  Verjährung  nur  bei  einer  Frist  von  höchstens  sechs  Monaten.
—  Unanwendbar  auf  Vertragsfristen,  Z.  JW.  0455.

3.  Abs.  1  entsprechend  anzuwenden  in  dem  Falle  des  §  1997.
4.  Solche  zufällige  Ereignisse,  deren  Verhütung  für  den  Berechtigten
nicht  menschenmöglich  war.  88  701  (A.  10),  1996,  auch  ZPO.  8§  233,
S.  44,  H#GB.  88  453,  456,  RG.  v.  25.  10.  67  816,  Haftpfet.
*#.  RG.  v.  28.  10.  71  8  11.  E.  Gr.  47  432,  R.  48100,  72  2,  JW.
01  ,  10  1000,  11  1932—227.  Kenntnis  des  Anspruchs,  Abwesenheit  des
Berechtigten  gehören  dazu  an  sich  nicht.

3.  Unter  Angehörigen  §.  204.

Die  Verjährung  von  Ansprüchen:  zwischen  Ehegatten  ist  gehemmt,
  solange  die  Ehe  besteht.  Das  Gleiche  gilt  von  Ansprüchen!
wischen  Eltern  und  Kindern?  während  der  Minderjährigkeit"  der
Kinder  und  von  Ansprüchen!:  zwischen  dem  Vormund"  und  dem

Mündel  während  der  Dauer  des  Vormundschaftsverhältnisses.?

I  168,  II  170,  IID  199,  III  199.  M.  1,  324.  Prot.  1,  221.  D.  un.  —
3#.  8§  151  bis  155.