Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVIII.  281

g.  Athem.  Reitpferde  und  Zugpferde  1  müssen  auf  Athem  gesund  sein.
h.  Rheumatische  Pferde  sind  für  den  Militärdienst  untauglich.

5.  Auswahl.

Die  bei  den  Vormusterungen  zur  Vorführung  gelangenden  Pferde  sind  größtentheils  zu
ländlichen  oder  andern  schweren  Arbeiten  benutzt  worden.  Sie  werden  vielfach  mager,  schlecht
im  Haar  und  in  der  Pflege  vernachlässigt  sein.  Hierzu  kommt  auf  dem  Lande  schlechte  oder
gar  keine  Hufpflege,  beziehungsweise  minderwerthiger  Beschlag.  Dieses  sind  jedoch  nur  Aeußerlichkeiten,
  welche  bei  späterer  guter  Pflege  bald  schwinden;  maßgebend  für  die  Beurtheilung
bleibt  immer  das  Gebäude  des  Pferdes.  Tiefgerippte,  geschlossene  Pferde,  selbst  wenn  sie  zur
Zeit  überarbeitet  sind,  werden  doch  mit  Nutzen  für  Mobilmachungsformationen  zu  verwenden
sein.

Bei  ländlichen  Besitzern  werden  die  Pferde  nach  der  Herbst=  und  Frühjahrsbestellung
und  nach  der  Ernte  meist  in  schlechter  Verfassung  sein.  In  städtischen  Bezirken  und  wo  die
Pferde  vornehmlich  auf  harten  Straßen  benutzt  werden,  gehen  sie  vielfach  klamm  auf  den
Hufen  (pflastermüde).  Bei  sonst  gutem  Huf  und  wenn  der  mangelhafte  Gang  nicht  eine  Folge
schlechten  Gebäudes  ist  (steile,  kurze  Schulter  mit  schlecht  angesetztem  Querbein),  kann  hierüber
hinweggesehen  werden.  Tritt  das  Pferd  aber  nicht  frei  aus  der  Schulter  heraus,  so  ist  es
als  Soldateupferd  minderwerthig,  meist  sogar  unbrauchbar.

Im  Allgemeinen  ist  bei  der  Auswahl  der  Pferde  der  Grundsatz  zu  beachten,  daß  sie  dem
beabsichtigten  Gebrauch  möglichst  entsprechen  müssen,  und  daß  ein  unwesentlicher  Fehler,  der
für  Friedenszwecke  das  Pferd  von  der  Annahme  ausschließen  würde,  für  Mobilmachungszwecke
nur  selten  einen  Grund  zur  Zurückstellung  abgeben  kann.

6.  Haftbarkeit  für  gesetzliche  Fehler.

Bei  der  in  Folge  Landlieferung  stattgefundenen  zwangsweisen  Gestellung  haftet  der  letzte
Besitzer  nicht  für  das  Vorhandensein  derjenigen  Eigenschaften  beim  Pferde,  deren  Fehlen  nach
den  gesetzlichen  Bestimmungen  bei  freiwilligem  Verkauf  ein  Rückgängigmachen  des  Handels
oder  eine  Regreßpflicht  des  Verkäufers  begründet.

Es  ist  daher  die  Rückgabe  eines  zwangsweise  angekauften  Pferdes  und  die  Rückforderung
des  gezahlten  Taxpreises  nicht  statthaft,  auch  wenn  innerhalb  bestimmter  Fristen  eine  der  nach
den  gesetzlichen  Bestimmungen  sonst  den  Rückgang  des  Kaufes  bedingenden  Krankheiten  nachzuweisen
  ist.

Bei  freihändigem  Ankauf  bleiben  indessen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  der  Gewährleistung
in  Kraft.

Gesctzes  und  Verorduungsblati  190.  1r