Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

20  Die  Verfassungsentwürfe  und  die  Verfassungen.

„Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Bundespräsidiums
werden  im  Namen  des  Bundes  erlassen  und  bedürfen  zur  Gültigkeit
  der  @egenzeichnung  des  Bundeskanzlers,  welcher  dadurch
  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.“

Er  bewirkte  dem  Zusammenhange  seiner  einzelnen  Bestimmungen
  und  dem  zweifellosen  Sinne  nach,  wie  er  in  den
vorausgehenden  Verhandlungen  festgestellt  war,  ein  Doppeltes.

Nicht  nur  die  unmittelbar  an  die  gesetzgeberischen  Beschlüsse
  des  Bundesrathes  sich  anknüpfenden  Anordnungen,
sondern  sämmtliche  Anordnungen  und  Verfügungen,  welche
sich  im  ganzen  Umfange  der  Verfassung  auf  die  Vollziehung
von  Bundes  wegen  gründeten,  sollten  „im  Namen  des  Bundes“
und  von  einem  Präsidium  erlassen  werden,  welches  neben  dem
Bundesrath  und  unterschieden  von  der  preussischen  Staatsgewalt
  sich  als  Organ  des  Bundes  als  solchen  darstellte.

Sodann  —  der  Bundeskanzler,  indem  ihm  eine  selbständige
  Verantwortlichkeit  gegenüber  Bundesrath  und  Reichstag
  aufgelegt  wurde,  gestaltete  sich  zu  einem  ausserhalb  des
Bundesrathes  und  ausserhalb  der  preussischen  Beamtenhierarchie
stehenden  Beamten  des  Bundes  als  solchen,  der  der  erste  und
einzige  Minister  des  Bundespräsidium,  als  Organes  der  vollziehenden
  Gewalt  des  Bundes  war.

Beides  selbstverständlich,  soweit  die  verfassungsmässigen
Kompetenzen  des  Bundes  reichten  und  dem  Bundesrathe  die
Beschlussfassung  nicht  auch  im  Gebiete  der  Vollziehung  vorbehalten
  war.

Mit  der  Annahme  des  Antrages  von  Bennigsen  wurde  die
prinzipielle  Grundlage,  auf  welcher  nach  dem  preussischen
und  dem  von  den  verbündeten  Regierungen  vorgelegten  Verfassungsentwurfe
  die  Organisation  des  Bundes  beruhte,  nicht
nur  durchbrochen,  sondern  geradezu  umgewandelt.  Die  hegemonischen
  Rechte  Preussens  in  der  beabsichtigten  Form  und
abgesehen  von  der  Bevorrechtung  innerhalb  des  Bundesrathes,
verschwanden.  Die  Vormachtstellung  Preussens  gewann  die
andere  Gestaltung,  dass  die  preussische  Staatsgewalt  in  Personalunion
  gesetzt  wurde  mit  der  dem  Präsidium  verfassungs-