Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Die  angeführten  Räume  dürfen  nicht  in  einer  die  jederzeitige  Benützbarkeit  und  gute
Instandhaltung  der  aufbewahrten  Feuerlöschgeräthe  beeinträchtigenden  Weise  zur  Aufbewahrung
  anderer  Gegenstände  verwendet  werden.  Die  Ausfahrten  aus  denselben  dürfen
nicht  verstellt  werden.

Für  zweckentsprechende  Schlauchtrockenvorrichtungen  muß  Sorge  getragen  sein.

Auch  liegt  der  Gemeinde  beziehungsweise  dem  Feuerlöschverband  ob,  für  die  Verfügbarkeit
  von  Gebänden  zu  sorgen,  an  und  in  welchen  die  nothwendigen  Uebungen  der
Fenerwehr  abgehalten  werden  können.  «

In  jeder  Gemeinde  und  jeder  mehr  als  50  Einwohner  zählenden  Parzelle  einer
zusammengesetzten  Gemeinde  ist  für  das  Vorhandensein  des  im  Fall  eines  Brandes  zum
Löschen  erforderlichen  Wassers  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  Sorge  zu  tragen.

Sind  laufende  Brunnen  vorhanden,  auf  deren  Benützung  bei  Brandfällen  die
Gemeinde  angewiesen  ist,  so  ist  das  Abwasser  derselben  in  entsprechend  große,  an  passenden
Stellen  angebrachte  Behälter  zu  leiten.

Befindet  sich  ein  Fluß  oder  Bach  im  Ort  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  und
beträgt  die  Tiefe  desselben  nicht  stets  mindestens  0,5  m,  so  sind  an  leicht  zugänglichen
Stellen  Vorrichtungen  zum  Schwellen  oder  sonstigen  Ansammeln  des  Wassers  in  entsprechender
  Anzahl  anzubringen.

Hat  ein  Ort  weder  laufende  Brunnen  noch  ein  fließendes  Gewässer  und  besteht  auch
keine  Wasserversorgung  mit  Feuerhahnen  oder  Hydranten  von  ausreichender  Leistungsfähigkeit,
  so  ist  auf  die  Anlegung  von  Cisternen  oder  Hülben  von  entsprechender  Größe
zur  Sammlung  des  Tagwassers  an  geeigneten  Stellen  Bedacht  zu  nehmen.  Den  Cisternen
oder  Hülben  ist,  soweit  es  die  Terrainverhältnisse  gestatten,  eine  möglichst  hohe  Lage  zu
geben,  damit  ihr  Wasser  im  Fall  eines  Brandes  abgelassen  und  in  die  Straßenkandeln
geleitet  werden  kann.  In  letzteren  sollten  in  entsprechenden  Entfernungen  kleine  gemauerte
Schächte  zu  dem  Zweck  angebracht  werden,  daß  aus  ihnen  der  eingehängte  Saugschlauch
einer  Saugfeuerspritze  gespeist  oder  das  Wasser  in  die  Butten,  beziehungsweise  unmittelbar
  in  den  Wasserkasten  einer  nicht  mit  Saugvorrichtung  versehenen  Spritze  geschöpft
werden  kann.

Aus  dem  Mangel  der  für  Feuerlöschzwecke  erforderlichen  Wasservorräthe  darf  von
den  staatlichen  Gemeindeaufsichtsbehörden  kein  Anlaß  entnommen  werden,  einer  wasser-