Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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neu  hinzugetretenen  Staate  haben  alsdann  entsprechende  Aufzeichnungen  während  eines
ganzen  Quartals  zu  dienen,  und  es  soll  die  hiernach  ermittelte  durchschnittliche  Meilenzahl
  für  den  Rest  der  dreijährigen  Periode  gelten.

Central-Organ  für  die  Vereins-Abrechnungen.
Art.  20.

Die  Königlich  Prenßische  Telegraphenverwaltung  unterzieht  sich  als  Central-Organ
der  Besorgung  des  Vereins-Abrechnungsgeschäfts  auf  Grundlage  der  desfalls  vereinbarten
  Instruktion.  Der  Aufwand  für  diese  Geschäftsbesorgung  wird  von  sämmtlichen
Vereinsverwaltungen  nach  Maßgabe  ihres  Antheils  an  der  Gesammt-Einnahme  getragen.

Abrechnungs-Perioden
Art.  21.

Für  jedes  Kalenderquartal  wird  eine  besondere  Vereinsabrechnung  aufgesiellt.

Die  Vereinsverwaltungen  haben  dem  Central-Organ  das  Material  dazu  spätestens
nach  Ablauf  von  6  Wochen  nach  jedem  Qnartalschlusse  zu  übersenden.

Das  Central-Organ  hat  sodann  auf  Grund  dieses  Materials  mit  möglichster  Beschleunigung
  die  Vereinsabrechnungen  aufzustellen  und  den  Vereinsverwaltungen  mitzutheilen.


Saldirung.
Art.  22.

Die  Vereinsverwaltungen,  für  welche  sich  aus  den  Abrechnungen  eine  Schuld  ergibt,
  haben  ihre  Zahlungen  unmittelbar  an  jene  Verwaltungen,  zu  deren  Gunsten  die
Guthaben  ausgemittelt  worden  sind,  zu  leisten.  Portoauslagen  und  Wechselspesen  für
diese  Zahlungen  werden  von  allen  Vereinsverwaltungen  gemeinschaftlich,  und  zwar  nach
Maßgabe  ihres  Antheils  an  der  Vereins-Einnahme  getragen.

Aufbewahrung  der  Originale  der  Depeschen.
Art.  23.

Die  Originale  der  aufgegebenen  Depeschen,  sowie  die  Papierstreifen  mit  der
telegraphischen  Schrift  und  die  Niederschriften  der  aufgenommenen  Depeschen  werden
mindestens  ein  Jahr  lang  in  einer  das  Geheimniß  sichernden  Weise  aufbewahrt  und
können  dann  vernichtet  werden.