Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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3.  Höhe  der  Verpflegbeiträge.
Der  Verpflegbeitrag  beläuft  sich  zur  Zeit  und  bis  auf  weiteres:
A.  bei  gewöhnlicher  Verpflegung
a)  nach  dem  regelmäßigen  Satze  für  Sachsen  auf  288.4  jährlich,
b)  für  Ortsarmenverbände  des  Königreichs  Sachsen  (oben  Nr.  2)
auf  144  4  jährlich,
J)  für  den  Landarmenverband  des  Königreichs  Sachsen  auf  288.4
jährlich,
4)  nach  dem  Satze  für  Nichtsachsen  (§  1309)  auf  864.4  jährlich;
B.  bei  Verpflegung  in  besonderem  Zimmer
a)  nach  dem  regelmäßigen  Satze  für  Sachsen  864.4  jährlich,
b)  nach  dem  Satze  für  Nichtsachsen  1296  jährlich.
Ueber  Aenderungen  der  Beitragssätze  zu  vergl.  §  41  Absatz  2.
Lc.  L.

5.  Ermäßigung  von  Verpflegbeiträgen.

a)  Verpflegbeitragsermäßigung  kann  nur  vom  Ministerium  des  Innern
bewilligt  werden.

b)  Ermäßigungsgesuche  von  Ortsarmenverbänden  sind  unter  Beifügung  der  Armenkassenrechnungen
  der  letzten  drei  Jahre  an  die  Kreishauptmannschaft  einzuberichten,  von
welcher  das  Gesuch  dem  Ministerium  des  Innern  gutachtlich  vorzutragen  ist.

c)  Ermäßigungsgesuche  von  anderer  Seite  sind  unter  Darlegung  der  einschlagenden
  Verhältnisse  bei  der  Anstalt  anzubringen,  von  welcher  sie  mit  den  Akten  dem
Ministerium  vorgelegt  werden.

4)  Ermäßigung  des  Satzes  für  Nichtsachsen  wird  nur  dann  ausnahmsweise
bewilligt  werden,  wenn  der  Nichtsachse  seinen  Unterstützungswohnsitz  in  einem  Ortsarmenverbande
  des  Königreichs  Sachsen  hat  oder  dem  Landarmenverbande  des  Königreichs
Sachsen  zur  Last  fallen  kann  und  solchenfalls  dem  Eintritte  der  Verpflichtung  des  Ortsoder
  Landarmenverbandes  durch  Ermäßigung  des  von  anderer  Seite  gezahlten  Beitrags
vorgebeugt  werden  kann.

e)  Wird  in  einem  Verpflegungsfalle  eine  Beitragsermäßigung  ausdrücklich  bewilligt
oder  stillschweigend  dadurch  gewährt,  daß  von  einer  Beitragserhöhung,  die  an  sich  einzutreten
  hätte,  aus  irgend  welchem  Grunde  abgesehen  wird,  so  gilt  der  weniger  gezahlte
Betrag  keineswegs  für  erlassen,  sondern  es  bleibt  Nachforderung  desselben  nach  Maßgabe
  des  jeweiligen  vollen  Beitragssatzes  (Nr.  3  Abis  4  verbunden  mit  §  4  für  jeden
der  nachstehend  unter  Nr.  6  bemerkten  Fälle  vorbehalten.