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Dienste solcher inlaͤndischen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den andern
Staaten keine weitere Abgabe hiefuͤr zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen beim Besuche der Maͤrkte und Messen, zur Ausuͤbung des Handels
und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unterthanen
der uͤbrigen kontrahirenden Staaten, ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt
werden.
Art. 19
Die preußischen Seehaͤfen sollen dem Handel der Unterthanen saͤmtlicher Vereinsstaaten
gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den K. Preußischen Unterthanen
entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und andern Handelspläßen
angestellten Consule einer oder der andern der kontrahirenden Staaten veranlaßt
werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sich in vorkommenden
Fällen möglich mit Rarh und That anzunehmen.
Art. 20.
Zum Schupe ihres gemeinlthestlchen Jollsystems gegen den Schleichhandel und
ihrer innern Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen haben die kontrahirenden Staaten
ein gemeinsames Cartell abgeschlossen, welches so bald als möglich, spätestens aber
gleichzeitig mit dem. gegenwaͤrtigen Vertrage, in Ausfuͤhrung gebracht werden soll.
Art. 21.
Die als Folge ves gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Einnahme
der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs=
und Durchgangsabgaben in den preußischen Staaten, den Königreichen Bayern
und Württemberg, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, mit Einschluß
der dem Zollsysteme der kontrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben dem privativen Genusse der
betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
4 I) Die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen
erhoben werden, einschließlich der im Artikel 11 vorbehaltenen Auzgleichungs-Abgaben.
2) Die im Artikel 15 erwähnten Wasserzölle-5)
Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleußen-,