Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Dienste  solcher  inlaͤndischen  Gewerbetreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  andern
Staaten  keine  weitere  Abgabe  hiefuͤr  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Maͤrkte  und  Messen,  zur  Ausuͤbung  des  Handels
und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereinsstaate  die  Unterthanen
  der  uͤbrigen  kontrahirenden  Staaten,  ebenso  wie  die  eigenen  Unterthanen  behandelt
  werden.

Art.  19

Die  preußischen  Seehaͤfen  sollen  dem  Handel  der  Unterthanen  saͤmtlicher  Vereinsstaaten
  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  K.  Preußischen  Unterthanen
entrichtet  werden,  offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  andern  Handelspläßen
  angestellten  Consule  einer  oder  der  andern  der  kontrahirenden  Staaten  veranlaßt
  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  sich  in  vorkommenden
  Fällen  möglich  mit  Rarh  und  That  anzunehmen.

Art.  20.

Zum  Schupe  ihres  gemeinlthestlchen  Jollsystems  gegen  den  Schleichhandel  und
ihrer  innern  Verbrauchsabgaben  gegen  Defraudationen  haben  die  kontrahirenden  Staaten
  ein  gemeinsames  Cartell  abgeschlossen,  welches  so  bald  als  möglich,  spätestens  aber
gleichzeitig  mit  dem.  gegenwaͤrtigen  Vertrage,  in  Ausfuͤhrung  gebracht  werden  soll.

Art.  21.

Die  als  Folge  ves  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft  der  Einnahme
  der  kontrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Durchgangsabgaben  in  den  preußischen  Staaten,  den  Königreichen  Bayern
und  Württemberg,  dem  Kurfürstenthum  und  dem  Großherzogthum  Hessen,  mit  Einschluß
  der  dem  Zollsysteme  der  kontrahirenden  Staaten  bisher  schon  beigetretenen  Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen,  und  bleiben  dem  privativen  Genusse  der
betreffenden  Staatsregierungen  vorbehalten:

4  I)  Die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen  Erzeugnissen
  erhoben  werden,  einschließlich  der  im  Artikel  11  vorbehaltenen  Auzgleichungs-Abgaben.


2)  Die  im  Artikel  15  erwähnten  Wasserzölle-5)

  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,  Schleußen-,