Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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französischen Wirtschaftsbetriebe auf den Neu- 
Hebriden in der Zeit vom 1. Juli 1909 bis zum 
30. Juni 1910 in demselben Umfange wie im 
Vorjahr nach Neu-Kaledonien und den übrigen 
Kolonien zollfrei eingeführt werden. 
Kolonie zu treffen. Das Gesetz soll den Gouver- 
neur ermächtigen, durch eine Proklamation die 
Einfuhr bestimmter Tierarten oder besonders nam- 
haft zu machender tierischer Erzeugnisse oder 
Waren, die ganz oder zum Teil daraus bestehen, 
zu verbieten sowie sonst etwa erforderliche Maß- 
nahmen in dieser Richtung zu treffen. Unter 
„Tieren“ werden auch Vögel, Reptilien und In- 
sekten sowie ihre Eier verstanden. 
Zollbegünstigte Einfuhr von Erzeugnissen 
dor Neu-Hebriden nach Frankreich und 
Neu-Kaledonien. 
Durch Verordnung der französischen Regierung 
vom 27. November 1908 waren die Mengen der 
Erzeugnisse, die von den französischen Wirtschafts- 
betrieben auf den Neu-Hebriden stammen und 
unter den in der Verordnung vom 12. November 
Vorschriften über die Einfuhr von 
tierischem Dünger. 
Ein weiterer Gesetzentwurf ermächtigt den 
1901 angegebenen Bedingungen in der Zeit vom 
1. Juli 1908 bis zum 30. Juni 1909 in Frank- 
reich und Neu-Kaledonien zugelassen werden 
konnten, für Kaffee auf 250 000 kg und für Kakao 
auf 3000 kg festgesetzt worden. . 
Gemäß Verordnung der französischen Regie— 
rung vom 26. Oktober d. Is. sind diese Mengen 
nachträglich noch erhöht worden, und zwar für 
Kaffee um 25.000 kg und für Kakao um 12000 kg. 
Für die Zeit vom 1. Juli 1909 bis zum 
30. Juni 1910 sind die gedachten Mengen durch 
Verordnung der französischen Regierung vom 
4. November d. Js., wie folgt, festgesetzt: Kaffee 
350 000 kg, Kakao 25 000 kg, Vanille 50 kg. 
(Journal officich de la République Française.) 
Kopkolonie. 
Vorschriften über die Untersuchung von 
Früchten vor der Ausfuhr. 
Dem Parlament liegt ein Gesetzentwurf vor, 
wonach alle zur Ausfuhr nach Plätzen außerhalb 
Britisch-Südafrikas bestimmten Früchte vor ihrer 
Ausfuhr untersucht werden sollen. Die Unter- 
suchung soll sich nicht nur auf die Waren selbst, 
sondern auch auf die Verpackungsart, das Ver- 
packungsmaterial usw. erstrecken. Nicht beanstandete 
Sendungen sollen mit dem Stempel „Passed by 
Government Fruit Inspector“ versehen werden. 
(The Board of Trade Journal.) 
Matal. 
Vorschriften zur Überwachung der Einfuhr 
ausländischer Tiere und tierischer Stoffe. 
Ein dem Parlament vorliegender Gesetzentwurf 
enthält Bestimmungen über die Überwachung der 
Einfuhr ausländischer Tiere und tierischer Stoffe. 
Zweck des Gesetzes ist, Vorsorge gegen die Ein- 
schleppung und Ausbreitung von Seuchen in der 
Gouverneur, die Einfuhr von tierischem Dünger 
durch Proklamation ganz zu verbieten oder von 
der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig 
zu machen. Als „tierischer Dünger“ im Sinne 
des Gesetzes gilt Dünger aus Knochen, Blut oder 
sonstigen Teilen des Tierkörpers, mit Ausschluß 
der gebrannten Knochen. 
Vorschriften über die Einfuhr von 
Straußen und Straußeneiern. 
Ein im Interesse der einheimischen Straußen- 
zucht eingebrachter Gesetzentwurf bestimmt, daß 
nur Strauße einer guten Klasse nach der Kolonie 
eingeführt werden dürfen. Die Einfuhr von 
Straußen und ihren Eiern soll von einer schrift- 
lichen Erlaubnis des Ackerbauministers oder seines 
Vertreters abhängig gemacht werden. 
(The Board of Trade Journal.) 
–– — —— 
Südnigeria. 
Feststellung des Warenwerts. 
Eine Ratsverordnung vom 6. Oktober d. Is. 
ändert die Zollordnung hinsichtlich der Feststellung 
des Warenwerts der einem Wertzoll unterliegenden 
Waren, wie folgt, ab: 
Bei Waren, die dem allgemeinen Wertzoll 
von 10 v. H. unterliegen, gilt als Warenwert 
derjenige, der durch die Zollordnung vom Jahre 
1908 vorgeschrieben ist, anstatt des Wertes in 
dem Hafen, von wo aus die Einfuhr erfolgt ist. 
(Die Zollordnung vom Jahre 1908 bestimmt, 
daß bei der Wertverzollung einer nach Südnigeria 
eingeführten Ware als zollpflichtiger Wert gelten 
soll ihr angemessener Marktwert fair market 
valuel, zu dem sie für den inländischen Verbrauch 
an den Hauptplätzen des Landes verkauft wird, 
und zwar zu der Zeit, wann sie von dort aus 
unmittelbar nach Südnigeria eingeführt wird.) 
(The Board of Trade Journal.) 
 
	        
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