Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Holz-,  Bast=  und  Strohwaaren,  Besen,  Sand,  Thon,  Wagenschmiere,
Holzkohlen,  Kienruß  und  Schreibmaterialien  mit  Ausschluß  des  Papiers.

2.

In  Beziehung  auf  die  Gewerbesteuer  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  ein  Land-  ober
Forstwirth,  Gärtner  u.  s.  w.  seine  selbsigewonnenen  Erzeugnisse  in  eigner  Person  feilbietet,
oder  für  seine  Rechnung  durch  einen  von  ihm  beauftragten,  einen  Angehörigen  oder  Diener
u.  s.  w.  feilbieten  läßt.

3.

Der  Gewerbebetrieb,  welcher  am  Wohnorte  beziehunfsweise  am  Orte  der  gewerblichen
  Niederlassung,  oder  zwar  außerhalb  desselben,  aber  lediglich  auf  vorherige  Bestellung
  stattfindet  (z.  B.  wenn  Musiker  ihr  Gewerbe  auch  über  den  Umkreis  von  15
Kilomcter  hinaus,  aber  ausschließlich  auf  vorgängige  Beslellung  ausüben)  unterliegt  der
Heranziehung  zur  Gewerbesteuer  nicht.

4.

Bei  entstehendem  Zweifel,  ob  gewisse  Arten  von  gewerblichen  oder  künstlerischen
Leistungen,  je  nachdem  bei  denselben  ein  höheres  wissenschaftliches  oder  Kunstinteresse  obwaltet,
  oder  nicht  (SJ.  1  Nr.  4  des  Gesetzes  und  §.  55  der  Gewerbeordnung),  der  Steuer
vom  Gewerbebetriebe  unterliegen  oder  nicht,  ist  vorentscheidend,  ob  dergleichen  Leistungen  u.  s.  w.
legitimationspflichtig  sind  oder  nicht,  worüber  der  Landrath  (§F.  5  des  Gesetzes),  in  zweiter
und  letzter  Instanz  Fürstliche  Landesregierung  zu  befinden  hat.

5.

Unter  dem  §.  2  Nr.  2  des  Gesetzes  gedachten  Marktverkehr  #  nicht  nur  der  Verkehr
  auf  Jahrmärkten,  sondern  auch  auf  Wochenmärkten  und  den  für  besondere  Gegenstände
angeordneten  Märkten  6.  B.  Viehmärkten)  zu  begreifen;  es  ist  jedoch  dieser  Marktverkehr,
  sowie  der  Verkehr  in  öffentlichen  Ausstellungen  nur  soweil  gewerbesleuerfrei,  als  er
sich  auf  Gegenstände  beschränkt,  mit  welchen  derselbe  nach  den  bestehenden  Marktordnungen
oder  den  betreffenden  Ausstellungs-Programmen  zulässig  ist.

6.

In  Bcziehung  auf  die  Gewerbesteuer  macht  es  in  Ansehung  der  Entfernung  von
nicht  mehr  als  15  Kilometer  vom  Wohnorte  keinen  Unterschied,  ob  der  Gewerbtreibende
im  Harsteuchune  oder  jenseits  der  Grenze  in  einem  benachbarten  deutschen  Staate  seinen
Wohynort  hat.

Art.  II.
Zu  den  I§.  3  und  11  des  Gesebes.

In  Betreff  der  Zulassung  von  Ausländern  Oilugehörigen  außerdeulscher  Staaten)
zum  Gewerbebelrieb  im  Unherziehen  ist  durch  das  Gesey  vom  17.  Juni  dieses  Jahres
am  Beslehenden  nichts  geänderl.  In  dieser  Linüch  wird  im  Allgemeinen  auf  die  Bekannlmachung
  des  Reichlanglers  vom  7.  März  1877  (Centralblatt  Hre  das  deutsche  Reich
von  1877  S.  142  und  Gesetzsammlung  von  1877  Seite  85)  verwiesen.