Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  55.  1916.  301
für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst,  auch  wenn  der  Berehtigungsschein
  nicht  erteilt  ist,  für  die  Zulassung  zur  Ausbildung  als  Reserve=  un
Landwehroffizier  als  Ausweis  anerkannt  wird.  ·  «

Das  unterzeichnete  Ministerium  bestimmt  deshalb  hierdurch,  daß  die  genannten
  Personen  während  der  Dauer  des  Krieges  zu  besonderen  Notschlußprüfungen
  zugelassen  werden  können.  Diese  Notschlußprüfungen  können  sowohl
  an  den  6stufigen  wie  an  den  ostufigen  höheren  Lehranstalten  abgehalten
werden.  Hinsichtlich  des  Maßstabes  der  zu  stellenden  Anforderungen  wird  bemerkt,
  daß  die  über  Notprüfungen  an  höheren  Lehranstalten  erlassenen  Bestimmungen
  (Rbl.  1914  Nr.  71  und  1915  Nr.  180)  sinngemäße  Anwendung  finden.

Schwerin,  den  28.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.

Berichtigung.

In  der.  Bekanntmachung  vom  14.  d.  Mts.,  betreffend  Entfreiung  von  der
Schonzeit  des  Wildes,  —  Rbl.  Nr.  46  S.  235  —  muß  der  eingerückte  Satz
folgendermaßen  lauten:

„daß  der  Abschuß  von  Schmaltieren  des  Rot=  und  Damwildes  in
pfleglicher  Weise  bis  auf  weiteres  gestattet  sein  soll.  Der  Widerruf
dieser  Entfreiung  bleibt  vorbehalten.“