Nr. 55. 1916. 301
für den einjährig-freiwilligen Dienst, auch wenn der Berehtigungsschein
nicht erteilt ist, für die Zulassung zur Ausbildung als Reserve= un
Landwehroffizier als Ausweis anerkannt wird. · «
Das unterzeichnete Ministerium bestimmt deshalb hierdurch, daß die genannten
Personen während der Dauer des Krieges zu besonderen Notschlußprüfungen
zugelassen werden können. Diese Notschlußprüfungen können sowohl
an den 6stufigen wie an den ostufigen höheren Lehranstalten abgehalten
werden. Hinsichtlich des Maßstabes der zu stellenden Anforderungen wird bemerkt,
daß die über Notprüfungen an höheren Lehranstalten erlassenen Bestimmungen
(Rbl. 1914 Nr. 71 und 1915 Nr. 180) sinngemäße Anwendung finden.
Schwerin, den 28. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
Berichtigung.
In der. Bekanntmachung vom 14. d. Mts., betreffend Entfreiung von der
Schonzeit des Wildes, — Rbl. Nr. 46 S. 235 — muß der eingerückte Satz
folgendermaßen lauten:
„daß der Abschuß von Schmaltieren des Rot= und Damwildes in
pfleglicher Weise bis auf weiteres gestattet sein soll. Der Widerruf
dieser Entfreiung bleibt vorbehalten.“