170 Oandels- und Schifffahrtsverträge.
amerikanischen Freistaaten sich anschickten, ähnlich wie Nordamerika, mit einer
protectionistischen Schifffahrtsgesetzgebung vorzugehen, sicherte England auch
den Schiffen jener Republiken, unter der Bedingung der Reciprocität, eine
gleiche Behandlung wie den Englischen in Englischen Häfen zu.
Das hier adoptirte Princip der Reciprocität mußte bald auch auf Europäische
Staaten angewandt werden. Am 2. April 1824 schloß England mit
Preußen, welches 1822 zu dem Retorsionsmittel einer Erhöhung der Hafenabgaben
gegriffen hatte, einen Handelsvertrag ab, dem die Principien des
Englisch-Amerkanischen von 1815 zu Grunde gelegt waren. Aehnliche Verträge
wurden mit den Hansestädten, Dänemark, Schweden und Hannover abgeschlossen.
Selbst das protectionistische Frankreich gestand in einem Vertrage
vom 26. Januar 1826 zu, daß die Schiffe des einen Theiles in dem anderen
Lande keine höheren Tonnen-, Hafen-, Leuchtthurm= und andere Abgaben entrichten
sollten, als die einheimischen, und daß die unter Britischer Flagge in
Frankreich eingeführten Waaren keine höheren Zölle zahlen sollten, als wenn
sie unter Franzöfischer Flagge eingingen.
Trotz dieser Reciprocitätsverträge und der im Allgemeinen freiheitlicheren
Handelspolitik, die 1822 von dem Handelsminister Huskifson inaugurirt und
später insbesondere von Robert Peel fortgesetzt wurde, hielt man in England
noch längere Zeit an verschiedenen Beschränkungen des auswärtigen Handels
fest. Erst ein Jahrzehnt nach dem zuletzt erwähnten Vertrage begann man
andern Staaten das Recht einzuräumen, auch Waaren aus den Häfen eines
dritten Landes nach England einzuführen. Der erste Vertrag dieser Art ward
am 3. Juli 1838 mit Oesterreich abgeschlossen. Im Art. 4 desselben ward
stipulirt, daß Oesterreichische Schiffe und ihre Ladung von den Häfen an der
Donau bis Galatz inclufive bei ihrer Ankunft in England ebenso günstig behandelt
werden sollten, als wenn sie direct aus Oesterreichischen Häfen gekommen
wären. Aehnliche Privilegien erhielt Preußen im Namen des Zollvereins,
indem nach dem Vertrage vom 2. März 1841 die Nordseehäfen zwischen
der Mündung der Maas und Elbe hinsichtlich des Handels mit England
als Zollvereinshäfen angesehen werden sollten, und Preußische Schiffe
aus diesen Häfen auch Artikel nicht zollvereinsländischen Ursprungs nach England
und alle Zollvereinsproducte nach den Britischen Colonien einführen
konnten. 1848 folgte ein Vertrag mit Rußland, nach welchem die Häfen an
den Mündungen des Niemen, der Weichsel und jedes anderen Rußland durchfließenden
Stromes als Ruffische zu betrachten waren. Auch Oldenburg, Mecklenburg,
Holland und Hannover erhielten später ähnliche Begünstigungen.
Nachdem so die Bestimmungen der Cromwell'schen Navigationsarte, die
seit fast 2 Jahrhunderten als Palladium der Englischen Handelsmacht gegolten
hatten, im Laufe der Zeit vielfach durchlöchert waren, mußten schließlich
auch die letzten Beschränkungen fallen. Das einmal als richtig anerkannte
Freihandelsprincip mußte allmählich auf allen Gebieten des wirthschaftlichen
Lebens zum Durchbruch gelangen. Nach der 1846 erfolgten Aufhebung des