Full text : Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

170  Oandels-  und  Schifffahrtsverträge.

amerikanischen  Freistaaten  sich  anschickten,  ähnlich  wie  Nordamerika,  mit  einer
protectionistischen  Schifffahrtsgesetzgebung  vorzugehen,  sicherte  England  auch
den  Schiffen  jener  Republiken,  unter  der  Bedingung  der  Reciprocität,  eine
gleiche  Behandlung  wie  den  Englischen  in  Englischen  Häfen  zu.

Das  hier  adoptirte  Princip  der  Reciprocität  mußte  bald  auch  auf  Europäische
  Staaten  angewandt  werden.  Am  2.  April  1824  schloß  England  mit
Preußen,  welches  1822  zu  dem  Retorsionsmittel  einer  Erhöhung  der  Hafenabgaben
  gegriffen  hatte,  einen  Handelsvertrag  ab,  dem  die  Principien  des
Englisch-Amerkanischen  von  1815  zu  Grunde  gelegt  waren.  Aehnliche  Verträge
  wurden  mit  den  Hansestädten,  Dänemark,  Schweden  und  Hannover  abgeschlossen.
  Selbst  das  protectionistische  Frankreich  gestand  in  einem  Vertrage
vom  26.  Januar  1826  zu,  daß  die  Schiffe  des  einen  Theiles  in  dem  anderen
Lande  keine  höheren  Tonnen-,  Hafen-,  Leuchtthurm=  und  andere  Abgaben  entrichten
  sollten,  als  die  einheimischen,  und  daß  die  unter  Britischer  Flagge  in
Frankreich  eingeführten  Waaren  keine  höheren  Zölle  zahlen  sollten,  als  wenn
sie  unter  Franzöfischer  Flagge  eingingen.

Trotz  dieser  Reciprocitätsverträge  und  der  im  Allgemeinen  freiheitlicheren
Handelspolitik,  die  1822  von  dem  Handelsminister  Huskifson  inaugurirt  und
später  insbesondere  von  Robert  Peel  fortgesetzt  wurde,  hielt  man  in  England
noch  längere  Zeit  an  verschiedenen  Beschränkungen  des  auswärtigen  Handels
fest.  Erst  ein  Jahrzehnt  nach  dem  zuletzt  erwähnten  Vertrage  begann  man
andern  Staaten  das  Recht  einzuräumen,  auch  Waaren  aus  den  Häfen  eines
dritten  Landes  nach  England  einzuführen.  Der  erste  Vertrag  dieser  Art  ward
am  3.  Juli  1838  mit  Oesterreich  abgeschlossen.  Im  Art.  4  desselben  ward
stipulirt,  daß  Oesterreichische  Schiffe  und  ihre  Ladung  von  den  Häfen  an  der
Donau  bis  Galatz  inclufive  bei  ihrer  Ankunft  in  England  ebenso  günstig  behandelt
  werden  sollten,  als  wenn  sie  direct  aus  Oesterreichischen  Häfen  gekommen
  wären.  Aehnliche  Privilegien  erhielt  Preußen  im  Namen  des  Zollvereins,
  indem  nach  dem  Vertrage  vom  2.  März  1841  die  Nordseehäfen  zwischen
  der  Mündung  der  Maas  und  Elbe  hinsichtlich  des  Handels  mit  England
  als  Zollvereinshäfen  angesehen  werden  sollten,  und  Preußische  Schiffe
aus  diesen  Häfen  auch  Artikel  nicht  zollvereinsländischen  Ursprungs  nach  England
  und  alle  Zollvereinsproducte  nach  den  Britischen  Colonien  einführen
konnten.  1848  folgte  ein  Vertrag  mit  Rußland,  nach  welchem  die  Häfen  an
den  Mündungen  des  Niemen,  der  Weichsel  und  jedes  anderen  Rußland  durchfließenden
  Stromes  als  Ruffische  zu  betrachten  waren.  Auch  Oldenburg,  Mecklenburg,
  Holland  und  Hannover  erhielten  später  ähnliche  Begünstigungen.

Nachdem  so  die  Bestimmungen  der  Cromwell'schen  Navigationsarte,  die
seit  fast  2  Jahrhunderten  als  Palladium  der  Englischen  Handelsmacht  gegolten
  hatten,  im  Laufe  der  Zeit  vielfach  durchlöchert  waren,  mußten  schließlich
auch  die  letzten  Beschränkungen  fallen.  Das  einmal  als  richtig  anerkannte
Freihandelsprincip  mußte  allmählich  auf  allen  Gebieten  des  wirthschaftlichen
Lebens  zum  Durchbruch  gelangen.  Nach  der  1846  erfolgten  Aufhebung  des