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strafgesetzbuches in Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten umgewandelt werden. Die Umwandlung in
Freiheitsstrafen und die Vollstreckung der letzteren erfolgen auf Antrag der Dienststelle, welche den
Strafbescheid erlassen hat, durch die Kaiserlichen Gerichte und, wenn es sich um Eingeborene handelt,
durch die Bezirks= oder Distriktsämter.
Stellung der Eingeborenen.
§ 31. Hinsichtlich der Eingeborenen sind außer den vorgenannten Strafen alle Strafmittel
zugelassen, welche in den die Strafgerichtsbarkeit über die Eingeborenen regelnden Verordnungen
vorgesehen sind.
Strafverfahren.
§ 32. Die in den §8§ 19 bis 27 angedrohten Vermögensstrafen werden durch Strafbescheide
verhängt, zu deren Erlaß die im § 2 vorgesehenen Behörden ermächtigt sind.
V. Schlußbestimmungen.
§ 33. Die Bestimmungen der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika,
betreffend die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke im südwestafrikanischen Schutzgebiete vom
16. August 1907 (Kol. Blatt Seite 1033), werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 34. Der Erlaß der zu dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen bleibt
dem Gouverneur vorbehalten.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1908 in Kraft.
Groß Barmen, den 18. September 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Schuckmann.
AKusführungsbestimmungen des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zur
Branntweinsteuer-Verordnung vom 18. September 1008.
Vom 3. Oktober 1908.
Gemäß § 34 der Verordnung vom 18. September 1908, betreffend die Erhebung einer
Verbrauchsabgabe von dem im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete erzeugten Branntwein, wird
verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die zur Zeit gültigen Ausführungsbestimmungen zu den deutschen Branntweinsteuergesetzen
kommen, soweit sie auf Verschlußbrennereien zutreffen, bis auf weiteres im Schutzgebiet zur Anwendung.
Ausnahmen hiervon bleiben besonderer Verfügung vorbehalten.
Die Ausführungsbestimmungen liegen bei den Zollämtern zur Einsicht aus.
Windhuk, den 3. Oktober 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Schuckmann.
Ausführungsbestimmungen des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zur Kaiser-
lichen Verordnung, betr. wangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in
den Schutzgebieten Kfrikas und der Südsee vom 14. Juli 1905.
Vom 21. Dezember 1908.)
Zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der
Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-
Gesetzbl. Seite 717) wird mit Zustimmung des Reichskanzlers folgendes bestimmt:
*) Die Anlagen zu der vorstehenden Verordnung sind nicht mit zum Abdruck gebracht. Es kann
vielmehr auf die Anlagen zu der entsprechenden Verordnung des Gouverneurs von Kamernn (Kol. Bl. 1908,
Nr. 24, Seite 1203 ff.) verwiesen werden.