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lichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 ./#%
belegt werden.
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. März 1909 in Kraft.
Windhuk, den 28. Februar 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
Verordnung des GSouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung des
Grundeigentums im deutsch- südwestafrikanischen Schutzgebiete.
Vom 19. März 1909.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und § 36,
Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) wird mit Ge-
nehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verordnet, was folgt:
§ 1. Im Bereich des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes unterliegt das bebaute
und unbebaute Grundeigentum einer Grundsteuer und einer Umsatzsteuer.
§* 2. Die Grundsteuer und die Umsatzsteuer gelangen bei ländlichen und städtischen Grund-
stücken sowie bei Kleinsiedlungen zur Erhebung. —
Als städtische Grundstücke gelten alle diejenigen, die innerhalb einer Ortschaft liegen. Welche
Niederlassungen im Sinne dieser Verordnung als Ortschaft oder als Kleinsiedlung anzusehen sind
sowie deren Ausdehnung bestimmt der Gouverneur.
Alle hiernach nicht als städtische Grundstücke oder als Kleinsiedlungen zu erachtenden
Grundstücke sind ländliche.
A. Grundsteuer.
§* 3. Die Grundsteuer wird vom Grund und Boden nach dem Flächeninhalt erhoben.
Es haben zu entrichten für das Steuerjahr vom 1. April bis 31. März:
I. Ländliche Grundstücke für das Hektar
a) in den nördlichen und mittleren Bezirken 1 Pff.,
b) in den südlichen Bezirken, naͤmlich Gibeon, Keetmanshoop,
Lüderitzbucht .. .(),5-
c)mdeermbode1 Gegenden von ähnltchem Charakter. f. 0,
II. Kleinsiedlungen für jede angefangenen 10 Hektarrrer.. 1 A,
III. Städtische Grundstücke für das Quadratmeter 2 Pff.,
. wenigsteus aber 2
§ 4. Welche Gebiete als Namib oder Gegenden von ähnlichem Charakter im Sinne des
§ 3 Tc zu gelten haben, bestimmt der Gouverneur.
§ 5. Die Zahlung der Grundsteuer erfolgt in bar. Für ihre Entrichtung haftet der
Grundeigentümer mit dem Grundeigentum. Er kann sich jedoch von der Zahlungspflicht dadurch
befreien, daß er auf sein Grundeigentum zugunsten des Fiskus verzichtet.
§ 6. Alle Grundsteuerbeträge werden auf die volle Mark nach unten abgerundet.
Läßt sich der genaue Flächeninhalt infolge nicht abgeschlossener Vermessung oder aus
anderen Gründen nicht feststellen, so wird er durch Schätzung ermittelt. Ergeben spätere Fest-
stellungen abweichende Größenverhältnisse, so ist der Unterschied des jährlichen Grundsteuerbetrages
nachzuzahlen oder zurückzuerstatten. Beträgt der jährliche Unterschied weniger als 1./7, so bleibt er
unberücksichtigt.
§ 7. Befreit von der Grundstener sind:
a) der Landesfiskus,
b) kommunale Verbände,
c) die South West Africa Comp. im Umfange der in der Konzession vom 12. Septem-
ber 1892 über die Befreiung von der Steuerpflicht getroffenen Bestimmungen,
d) Neuanfiedler für das laufende Steuerjahr.
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