Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Schiffe durch Aufsichtsbeamte, und die über die Beaufsichtigung der Eisenbahnstrecke und 
der oberen Weser bis zum Eintritte in das Zollvereinsgebiet nöthigen Anordnungen. 
Artikel 5. Die Eisenbahnbeamten in Bremen sollen auf Wahrung des Zollinteresse 
und Beobachtung der deshalb ihnen ertheilt werdenden Vorschriften in Eid und Pflicht 
genommen werden. Eisenbahnbeamte, welche in dieser Beziehung sich einer Verletzung 
ihrer Pflichten schuldig machen, werden in Strafe genommen und unter Umständen aus 
dem Dienste entfernt werden. 
Artikel 6. Auch die Steuerbeamten der freien Hansestadt Bremen werden angewiesen 
werden, so weit es ihre Dienstverrichtungen gestatten, das Zollinteresse des Zollvereins 
wahrzunehmen, sowie umgekehrt die Zollbeamten des Zollvereins das Bremische Steuer— 
interesse in gleicher Weise zu befördern haben. 
Artikel 7. Die Waarenabfertigung nach dem Zollvereine unterliegt bei dem Haupt— 
zollamte den allgemeinen Vorschriften der Zollordnung, doch soll bei der Versendung 
mittelst der Eisenbahn in der Regel der Wagenverschluß an die Stelle des Colloverschlusses 
treten. Bei der Abfertigung auf Ansagezettel (Artikel 1 Nr. 1) kommen diejenigen Vor- 
schriften zur Anwendung, über welche sich die Zollvereinsregierungen für den Verkehr 
auf Eisenbahnen, welche die Zollgrenze überschreiten, verständigt haben oder künftig ver- 
ständigen werden, unter Beobachtung der dieserhalb allgemein oder für das Bauptzollamt 
in Bremen etwa besonders vorgesehenen Bestimmungen. 
Artikel 8. Mittelst der Eisenbahn nach dem Zollvereine abgehende zollpflichtige 
Passagiereffecten müssen ohne Ausnahme bei der Aufgabe sofort verzollt werden. 
Artikel 9. Die im Artikel 4 gedachte Vollzugscommisskon wird nach Maaßgabe 
der Oertlichkeit das Abfertigungsverfahren ordnen und, insoweit bis zu dem Zeitpunkte, 
mit welchem die Abfertigungen über weseraufwärts gehende Waaren beginnen müssen, alle 
für nöthig zu erachtenden baulichen Einrichtungen noch nicht getroffen sein sollten, durch 
interimistische Anordnungen Vorkehrung treffen. Insonderheit wird sodann auch jene 
Commission das Verfahren näher bestimmen, welches hinsichtlich der aus dem Zollvereine 
durch das Gebiet der freien Hansestadt Bremen nach dem Zollvereine wieder eingehenden 
Güter stattfinden soll. 
Artikel 10. Die für die Abfertigungen des Hauptzollamts auf dem Eisenbahnhofe 
und an der Weser oberhalb und unterhalb der Stadt gegenwärtig oder künftig erforder- 
lichen Locale und Anstalten, worunter jedoch Dienstwohnungen für die Zollbeamten nicht 
begriffen sind, stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre Kosten. Das Erforderniß wird 
durch die im Artikel 4 gedachte Vollzugscommission oder künftig durch weitere Verstän- 
digung unter den contrahirenden Theilen näher festgestellt werden. 
Artikel 11. Es wird in Bremen eine Zollvereinsniederlage errichtet, in welcher
	        
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