Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

Schenkung.  Not.-Ges.  Art.  14.  Verjährung.  377

Jahre  1863  bis  zur  Errichtung  dieser  Notariatsurkunde
  weitere  Zahlungen  vom  Beklagten  geschehen
seien,  endlich  auch  dieser  letzteren  Urkunde  keine
sonstige  Einrede,  namentlich  nicht  jene  des  Scheines
entgegensetzt,  so  ist  die  Klage  auch  in  dieser  Beziehung
  elidirt.

OAGErk.  v.  19.  Okt.  1868  Rdr.  82.

2.

Schenkung  unter  Lebenden.  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
bei  alternativen  Verbindliceue.  Verjährung  des  Dienstohne.


K.  H.  behauptete,  ihre  Dienstfrau  M.  P.
habe  ihr  versprochen,  daß  sie  aus  dem  einstigen
Rücklasse  derselben  das  Anwesen  oder  100  fl  für
jedes  Jahr  treuer  Dieustleistung  erhalten  solle,  und
stellte  uun  gegen  die  Erbin  der  M.  P.  Klage  auf
Ueberlassung  des  Anwesens  oder  Ausbezahlung  von
2000  fl.,  da  sie  jenes  Versprechen  acceptirt  und
20  Jahre  treue  Dienste  geleistet  habe.

Der  oberste  Gerichtshof  legte  der  Klägerin  gegenüber
  dem  Erkenntnisse  der  zweiten  Instanz,  welches
  die  Klage  nur  bezüglich  der  zweiten  Alternative
der  Klage  und  auch  hier  nur  für  drei  Jahrgänge  als
begründet  annahm,  den  Beweis  ihrer  vorstehenden
Behauptungen  auf  und  stützte  diese  Entscheidung
auf  folgende  Gründe:

Die  Vorinstanz  hat  mit  Recht  angenommen,
es  liege  in  dem  der  Klage  zu  Grunde  gelegten  acceptirten
  Versprechen  eine  vertragsmäßige,  schon  bei
Lebzeiten  der  Versprechenden  in  Giltigkeit  tretende,
einseitig  unabänderliche  Zusicherung.

Abgesehen  davon,  daß  die  angeblich  gebrauchten
Worte:  „Klägerin  solle  erhalten“  nach  bayer.  LR.
Th.  III  Kap.  II.  S.  1  und  Anm.  lit.  ¼—8  auf
eine  dispositio  inter  vivos  hindenten,  und  daß  gemäß
  Kap.  VIII  8.  1  a.  E.  die  Präsumtion  für