Schenkung. Not.-Ges. Art. 14. Verjährung. 377
Jahre 1863 bis zur Errichtung dieser Notariatsurkunde
weitere Zahlungen vom Beklagten geschehen
seien, endlich auch dieser letzteren Urkunde keine
sonstige Einrede, namentlich nicht jene des Scheines
entgegensetzt, so ist die Klage auch in dieser Beziehung
elidirt.
OAGErk. v. 19. Okt. 1868 Rdr. 82.
2.
Schenkung unter Lebenden. Art. 14 des Notariatsgesetzes
bei alternativen Verbindliceue. Verjährung des Dienstohne.
K. H. behauptete, ihre Dienstfrau M. P.
habe ihr versprochen, daß sie aus dem einstigen
Rücklasse derselben das Anwesen oder 100 fl für
jedes Jahr treuer Dieustleistung erhalten solle, und
stellte uun gegen die Erbin der M. P. Klage auf
Ueberlassung des Anwesens oder Ausbezahlung von
2000 fl., da sie jenes Versprechen acceptirt und
20 Jahre treue Dienste geleistet habe.
Der oberste Gerichtshof legte der Klägerin gegenüber
dem Erkenntnisse der zweiten Instanz, welches
die Klage nur bezüglich der zweiten Alternative
der Klage und auch hier nur für drei Jahrgänge als
begründet annahm, den Beweis ihrer vorstehenden
Behauptungen auf und stützte diese Entscheidung
auf folgende Gründe:
Die Vorinstanz hat mit Recht angenommen,
es liege in dem der Klage zu Grunde gelegten acceptirten
Versprechen eine vertragsmäßige, schon bei
Lebzeiten der Versprechenden in Giltigkeit tretende,
einseitig unabänderliche Zusicherung.
Abgesehen davon, daß die angeblich gebrauchten
Worte: „Klägerin solle erhalten“ nach bayer. LR.
Th. III Kap. II. S. 1 und Anm. lit. ¼—8 auf
eine dispositio inter vivos hindenten, und daß gemäß
Kap. VIII 8. 1 a. E. die Präsumtion für