Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Regulativs  wegen  Ausübung  des  kirchlichen  Hoheitsrechts  über  die  katholische  Kirche,
nach  entsprechender  Umarbeitung  als  Gesetzentwurf,  spätestens  dem  nächsten  Landtage
vorzulegen,  wird  entsprochen  werden.

13.  Die  Petitionen  der  Gemeinden  Colmnitz,  Görzig  und  Lichtensee  um  Aufhebung
des  §  11  des  Parochiallastengesetzes  vom  8.  März  1838  sollen  dem  Antrage  in  der
Ständischen  Schrift  vom  13.  Juni  dieses  Jahres  gemäß  in  Erwägung  gezogen,  auch  wird

14.  die  Beschwerde  des  Kirchschullehrers  Buchheim  zu  Lichtenberg,  dessen  Gehaltsverhältnisse
  betreffend,  nach  dem  Antrage  in  der  Ständischen  Schrift  vom  12.  Juni
dieses  Jahres  erledigt  werden.

15.  Die  durch  Ständische  Schrift  vom  13.  Juni  dieses  Jahres  zur  Kenntnißnahme,
beziehentlich  Erwägung  Unserer  Regierung  gebrachte  Petition  der  verwittweten  Falke  in
Dresden  ist,  soweit  es  nach  den  Verhältnissen  möglich,  berücksichtigt  worden.

Was  die  sonst  noch  von  den  getreuen  Ständen  beschlossenen  Anträge  anlangt,  so
behalten  Wir  Uns  vor,  solche  in  weitere  Erwägung  zu  nehmen  und  nach  Befinden  das
Erforderliche  darauf  zu  verfügen.

Wir  verbleiben  Unseren  getreuen  Ständen  in  Huld  und  Gnaden  jederzeit  wohl
beigethan  und  haben  zu  Urkund  alles  Dessen  gegenwärtigen,  in  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  aufzunehmenden  Landtagsabschied  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserem
  Königlichen  Siegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  10.  October  1874.

Albert.

Richard  Freiherr  von  Friesen.
Alfred  von  Fabrice.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
Dr.  Carl  Friedrich  von  Gerber.
Christian  Wilhelm  Ludwig  Abeken.

137.  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  der  Genossenschaft  für  Berichtigung
der  Gösel  bei  Göltzschen;

vom  25.  September  1874.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  von  §  12  des  Gesetzes  über  die  Berichtigung
  von  Wasserläufen  2c.  vom  15.  August  1855  (Seite  486  des  Gesetz=  und