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auf die ihm selbst beliebige Weise besorgen;
nur darf er sich Hiezu der Halldiener nicht
bedienen.
VII. Abschnitt.
Regulirung des Wein,= Brandwein= und Bier-Aufschlagswesens.
§S. ör — 73.
67. Für alle einkommende fremde Weine
und Brandweine müssen über den gesezten
Transito- und Consumo-Zoll noch insbesondere
die Aufschlagsgebühren entrichtet werden.
68. Diese Entrichtung besieht darin, daß
für besagie zwei Artikel der treffende Zollsaz
sowohl pr. Transito als pr. Consumo dopvelt
erhoben, folglich zur Hälfte als Maur,
und zur andern Hälfte als Aufschlagsgebühr
verrechnet wird.
60. Alle Verfügungen, welche hieoben
über die Bezahlung des Hauptzolles bei dem
Einbringen mautbarer Gegenstände; über
ibre dußere und innere Besichtigung, über
die Abwägung derselben, über das Betreten
der Hallen, und über die Kontroll: Anwendungen
überhaupt getroffen worden sind, bezleben
sich auch auf die Erhebung des Aufschlages
von einkommenden Weinen und
Brandweinen, unter welchen auch die Liqueurs,
Rosoglios 2c. verstanden sind, wonach
alse von diesen Artikeln bei der Eincritts-Postirung
jedesmal nicht 3 fl., sondern
6 fl. von jedem Sporco-Zentner zu
erbeben kommen.
vo. Dagegen genießen auch diese Weine
und Brandweine, nach Berechnung und Abzug
der Transito-Gebühren, die Rückvergütung
des Consumo - Aufschlages, wenn
sie nicht im tande konsumirt, sondern unter
Beobachtung der nämlichen Bedingnisse,
welche für Consumo-Maur-Räckvergütungen
festgesezt sind, wieder in das Ausland
versendet und verwerthet werden.
71. Da von dem Augenblicke an, wo gegenwärtige
Zoll= und Mantordnung in Wirkung
übergebt, das Aufschlags-Geschäft von
eingehenden Weinen und Brandweinen nicht
mehr durch eigene Aufschlags-Beamte, sondern
durch Unsere Maut, und Hall-Aemter
besorgt wird, so bedarf es auch weder bei
dem Ein= noch bei dem Ausbringen dieser
Gegenstände der Vorlage besonderer Aufschlags-Designationen
und Waagezettel, sondern
es reichen diejenigen zu, welche schon
der Zoll= und Maut-flichtigkeit wegen übergeben
werden müssen.
72. Die bisher verfüge gewesene Vistrung
der benannten Getränke soll in der Folge, da
die Belegung nach dem Zentner festgesezt ist,
ganz aufbören, und dagegen ihre Abwägung
eintreten.
73. Neben der Erbebung des Wein= und
Brandwein Aufschlages gehört unter die
mautämtliche Geschäftsfübrung auch noch
jene, welche über den Bieraufschlag in Unserer
Verordnung vom 23. Juli dieses Jahres
den Mautämtern schon vorgeschricben ist.
VIII. Abschnitt.
Von Verbindlichkeit der Polleten= Auo fiellung und
Annahme, dann der Polleten-Stempelgeides--Entrichtung.
F. 74 — 90.
74. Jeder Zollpflichtige ist nicht nur befugt,
sondern sogar verpflichtet, fuͤr jede bei
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