Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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auf  die  ihm  selbst  beliebige  Weise  besorgen;
nur  darf  er  sich  Hiezu  der  Halldiener  nicht
bedienen.
VII.  Abschnitt.
Regulirung  des  Wein,=  Brandwein=  und  Bier-Aufschlagswesens.
  §S.  ör  —  73.

67.  Für  alle  einkommende  fremde  Weine
und  Brandweine  müssen  über  den  gesezten
Transito-  und  Consumo-Zoll  noch  insbesondere
  die  Aufschlagsgebühren  entrichtet  werden.

68.  Diese  Entrichtung  besieht  darin,  daß
für  besagie  zwei  Artikel  der  treffende  Zollsaz
sowohl  pr.  Transito  als  pr.  Consumo  dopvelt
  erhoben,  folglich  zur  Hälfte  als  Maur,
und  zur  andern  Hälfte  als  Aufschlagsgebühr
verrechnet  wird.

60.  Alle  Verfügungen,  welche  hieoben
über  die  Bezahlung  des  Hauptzolles  bei  dem
Einbringen  mautbarer  Gegenstände;  über
ibre  dußere  und  innere  Besichtigung,  über
die  Abwägung  derselben,  über  das  Betreten
der  Hallen,  und  über  die  Kontroll:  Anwendungen
  überhaupt  getroffen  worden  sind,  bezleben
  sich  auch  auf  die  Erhebung  des  Aufschlages
  von  einkommenden  Weinen  und
Brandweinen,  unter  welchen  auch  die  Liqueurs,
  Rosoglios  2c.  verstanden  sind,  wonach
  alse  von  diesen  Artikeln  bei  der  Eincritts-Postirung
  jedesmal  nicht  3  fl.,  sondern
  6  fl.  von  jedem  Sporco-Zentner  zu
erbeben  kommen.

vo.  Dagegen  genießen  auch  diese  Weine
und  Brandweine,  nach  Berechnung  und  Abzug
  der  Transito-Gebühren,  die  Rückvergütung
  des  Consumo  -  Aufschlages,  wenn

sie  nicht  im  tande  konsumirt,  sondern  unter
Beobachtung  der  nämlichen  Bedingnisse,
welche  für  Consumo-Maur-Räckvergütungen
  festgesezt  sind,  wieder  in  das  Ausland
versendet  und  verwerthet  werden.

71.  Da  von  dem  Augenblicke  an,  wo  gegenwärtige
  Zoll=  und  Mantordnung  in  Wirkung
  übergebt,  das  Aufschlags-Geschäft  von
eingehenden  Weinen  und  Brandweinen  nicht
mehr  durch  eigene  Aufschlags-Beamte,  sondern
  durch  Unsere  Maut,  und  Hall-Aemter
besorgt  wird,  so  bedarf  es  auch  weder  bei
dem  Ein=  noch  bei  dem  Ausbringen  dieser
Gegenstände  der  Vorlage  besonderer  Aufschlags-Designationen
  und  Waagezettel,  sondern
  es  reichen  diejenigen  zu,  welche  schon
der  Zoll=  und  Maut-flichtigkeit  wegen  übergeben
  werden  müssen.

72.  Die  bisher  verfüge  gewesene  Vistrung
der  benannten  Getränke  soll  in  der  Folge,  da
die  Belegung  nach  dem  Zentner  festgesezt  ist,
ganz  aufbören,  und  dagegen  ihre  Abwägung
eintreten.

73.  Neben  der  Erbebung  des  Wein=  und
Brandwein  Aufschlages  gehört  unter  die
mautämtliche  Geschäftsfübrung  auch  noch
jene,  welche  über  den  Bieraufschlag  in  Unserer
  Verordnung  vom  23.  Juli  dieses  Jahres
  den  Mautämtern  schon  vorgeschricben  ist.

VIII.  Abschnitt.

Von  Verbindlichkeit  der  Polleten=  Auo  fiellung  und
Annahme,  dann  der  Polleten-Stempelgeides--Entrichtung.
  F.  74  —  90.

74.  Jeder  Zollpflichtige  ist  nicht  nur  befugt,
  sondern  sogar  verpflichtet,  fuͤr  jede  bei
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