Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Ueber  die  nach  der  Verordnung  vom  20.  September  1827  bei  dem  Cataster  zu
beruͤcksichtigen  gewesenen  Abgangs-  und  Zuwachs-Posten,  geben  die  den  Oberaͤmtern
zugekommenen  Nachweisungen  weitern  Aufschluß.

Das  Grund-Cataster  betraͤgt  dermal  nach  dem  Rein  Ertras  15·723,812  fl.  Akr.
57,

Gefäll-Cataster  .  14037,818  fl.  26  kr.
und  kommen  je  auf  b00  fl.  Rein-  Ertrag  an  Etaats-Steuer

  .  10fl.59kr.1hl.
Das  Gebäude-  Cataster.  betraͤgt  nach  Capitalwerthen  1457°863,199  fl.  —
und  die  Staats-Steuer  je  auf  100  fl.  Capitalwert  17  kr.  öhl.

Die  Ansäße  der  Gewerbe-Steuer  betragen  303,  508  fl.  5  kr.
Zur  Ergänzung  der  Summe  von  325,000  fl.  fallen
mithin  je  auf  100  fl.  Ansaz..  ..  107  fl.  9  kr.  Uhl.

Die  Oberämter  haben  nun  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuer  auf  die  einzelnen
  Orte  und  Gutsherrschaften  nach  der  Grundlage  des  Landes-Catasters  vorzunehmen,
auch  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den
verschiedenen  Cataster-Zweigen  je  abgesondert  auf  das  Grund-Gefäll=  Gebäude=  und
Gewerbe-Cataster  in  Bälde  vollzogen  wird.

Um  aber  auch  die  neuerlich  ausgefertigten  neuen  Oberamts-Uebersichten  in  einem
fortwährend  brauchbaren  Stand  und  in  Uebereinstimmung  mit  den  Kanzlei-Eremplarien
  erhalten  zu  können,  baben  die  K.  Oberämter  unfehlbar  die  Einleitung  zu  treffen,
daß  die  bei  ihnen  jährlich  zur  Anzeige  kommenden  Abgangs=  und  Zuwachs-Posten  in
ein  fortlaufendes  Aenderungs-Protokoll  eingetragen,  und  nach  solchem  die  den  Concurrenzfuß
  mit  der  Abscheidung  nach  der  Steuerpflicht  enthaltenden  summarischen  Steuer-Vermögens-Register
  richtig  gestellt  werden.

Ueber  die  Benühungsart  des  Staats-Steuer-Catasters  zu  den  Corporations-Anlagen
  werden  die  K.  Oberämter  auf  das  Dekret  vom  13.  Juli  v.  J.  aufmerksam  gemacht.

Da  es  für  die  Erhaltung  der  Ordnung  im  Staatshaushalt,  und  für  die  Bestreitung
  der  Staats-Bedürfnisse  von  großer  Wichtigkeit  und  dringend  nothwerdig  ist,  daß