388 Strafverfolgung wegen Ebrenkränkung.
kommt, Klage zu erheben und die erforderlichen Beweismittel
beizubringen, kann er bezüglich seiner eigenen
Person nicht gebunden sein. Der Staatsanwalt
wird nur mit seinem Gutachten gehört. Bieten
sich dem Kläger zu seinem Zwecke die Zeugnisse
Anderer dar, so mag er sich des eigenen Zeugnisses
enthalten; mangeln ihm solche, so mag er selbst
Zeuguiß ablegen. - ’
Der Abschnitt des Eiuf. Ges v. 10. Nov. 1861
über die Strafverfolgung wegen Ehrenkränkungen
enthält auch keine Bestimmungen darüber, unter welchem
Präjudize der Beklagte, unter welchem der
Zeuge vorzuladen, auf welche Weise die der Erkenntnißfällung
vorausgehende Hauptverhandlung zu pflegen
ist u. s. w. In diesen und anderen Beziehungen,
in welchen die Art. 61 u. ff. des Einf.-Ges
keinen Ausschluß ertheilen, ist gleichfalls kein anderer
Ausweg möglich, als der, auf die Bestimmungen
über das Verfahren in Uebertretungssachen zurückzugehen.
Es erscheint also auch hienach der Injurienprozeß
nur als eine Modifikation des Prozesses
in Uebertretungssachen, obwohl die Bestimmungen
über den ersteren denen über den letzteren in
dem Einführungsgesetze vorangestellt sind. Hiemit
stimmt auch die Praxis vollkommen überein.
Dein sie betrachtet in allen gedachten Beziehungen
daß Verfahren in Uebertretungssachen als maßgebend,
sie benützt die für dieses Verfahren vorgeschriebenen
Formulare auch für den Injurienprozeß, ändert lediglich
das Formular für den Kläger gemäß Art. 61
Abs. 4 a. a. O. ab, richtet sich hinsichtlich der Hauptverhandlung
und Verabfassung des Erkemtuisen uanch
§. 73 des Einführungbgesetzes u. s. w. ll sie
daher keine Inkonsequenz begehen oder sich bent Vorwurfe
aussetzen, daß sie sich durch die Neuheit und
Ungewohntheit des jetzt geltenden Injurienprozesses