Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

388  Strafverfolgung  wegen  Ebrenkränkung.

kommt,  Klage  zu  erheben  und  die  erforderlichen  Beweismittel
  beizubringen,  kann  er  bezüglich  seiner  eigenen
  Person  nicht  gebunden  sein.  Der  Staatsanwalt
  wird  nur  mit  seinem  Gutachten  gehört.  Bieten
  sich  dem  Kläger  zu  seinem  Zwecke  die  Zeugnisse
Anderer  dar,  so  mag  er  sich  des  eigenen  Zeugnisses
enthalten;  mangeln  ihm  solche,  so  mag  er  selbst
Zeuguiß  ablegen.  -  ’

Der  Abschnitt  des  Eiuf.  Ges  v.  10.  Nov.  1861
über  die  Strafverfolgung  wegen  Ehrenkränkungen
enthält  auch  keine  Bestimmungen  darüber,  unter  welchem
  Präjudize  der  Beklagte,  unter  welchem  der
Zeuge  vorzuladen,  auf  welche  Weise  die  der  Erkenntnißfällung
  vorausgehende  Hauptverhandlung  zu  pflegen
  ist  u.  s.  w.  In  diesen  und  anderen  Beziehungen,
  in  welchen  die  Art.  61  u.  ff.  des  Einf.-Ges
keinen  Ausschluß  ertheilen,  ist  gleichfalls  kein  anderer
  Ausweg  möglich,  als  der,  auf  die  Bestimmungen
  über  das  Verfahren  in  Uebertretungssachen  zurückzugehen.
  Es  erscheint  also  auch  hienach  der  Injurienprozeß
  nur  als  eine  Modifikation  des  Prozesses
  in  Uebertretungssachen,  obwohl  die  Bestimmungen
  über  den  ersteren  denen  über  den  letzteren  in
dem  Einführungsgesetze  vorangestellt  sind.  Hiemit
  stimmt  auch  die  Praxis  vollkommen  überein.
Dein  sie  betrachtet  in  allen  gedachten  Beziehungen
daß  Verfahren  in  Uebertretungssachen  als  maßgebend,
sie  benützt  die  für  dieses  Verfahren  vorgeschriebenen
Formulare  auch  für  den  Injurienprozeß,  ändert  lediglich
  das  Formular  für  den  Kläger  gemäß  Art.  61
Abs.  4  a.  a.  O.  ab,  richtet  sich  hinsichtlich  der  Hauptverhandlung
  und  Verabfassung  des  Erkemtuisen  uanch
§.  73  des  Einführungbgesetzes  u.  s.  w.  ll  sie
daher  keine  Inkonsequenz  begehen  oder  sich  bent  Vorwurfe
  aussetzen,  daß  sie  sich  durch  die  Neuheit  und
Ungewohntheit  des  jetzt  geltenden  Injurienprozesses