Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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a.  bis  500  Mark  einschließlich  ........  2  Mark
b.  von  mehr  als  500  Mark  bis  1000  Mark  einschließlich  .  3  „
c&.  ,  „  „  1000  „  „  5000  „  „  4  „
1.  „  „  „  5000  „  „  10000  „  „  ..5  „
c.  „  „  „  10000  „  „  30000  „  „  .  10  „
1.,  „  „  30000  „  „  50000  „  „  15  „

Die  ferneren  Werthsklassen  steigen  um  je  10000  Mark  und  die  Gebühren
um  je  1  Mark.

In  der  Gebühr  ist  die  Vergütung  für  einen  Augenschein  und  für  die  mit
einer  Schätzung  verbundenen  Nebenverrichtungen  inbegriffen;  die  Anrechnung  von
Auslagen  der  Schätzungsbehörde  ist  den  Betheiligten  gegenüber  nicht  zulässig.
Die  Erhebung  von  Schreibgebühren  für  Auszüge  oder  Ausfertigungen  des
Schätzungsprotokolls  wird  hiedurch  nicht  berührt.

Erfolgt  die  Schätzung  mehrerer  Grundstücke  desselben  Eigenthümers  auf  Grund
eines  gleichzeitig  gestellten  Antrags  oder  Ersuchens,  so  findet  nur  ein  einmaliger
Ansatz  der  Gebühren  aus  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der  Grundstücke
statt.  Im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  Grundstücke,  welche  Eheleuten  oder
Miteigenthümern  gehören,  als  Grundstücke  eines  Eigenthümers.  Ebenso  gelten
vor  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Nachlasses  eines  Ehegatten  Grundstücke,
  die  dem  überlebenden  Ehegatten,  und  solche,  welche  zum  Nachlaß  des  Verstorbenen
  gehören,  als  Grundstücke  eines  Eigenthümers.

Bei  der  Schätzung  von  mehr  als  fünf  Grundstücken  desselben  Eigenthümers
wird  für  jedes  weitere  Grundstück  eine  Zusatzgebühr  von  10  Pfennig  erhoben.

An  der  Schätzungsgebühr  (Ziff.  1)  nehmen  die  Mitglieder  des  Gemeinderaths,
die  bei  der  Schätzung  mitgewirkt  haben,  gleichen  Theil.  Das  geschäftsführende
Mitglied  erhält  jedoch  für  die  mit  der  Schätzung  verbundenen  Nebenverrichtungen,
insbesondere  für  die  Fertigung  des  Schätzungsprotokolls  neben  den  etwaigen
Zusatzgebühren  (Ziff.  2  Abs.  2)  einen  weiteren  Antheil,  wenn  aber  das  Schätzungsgeschäft
  einer  Abtheilung  des  Gemeinderaths  übertragen  ist,  statt  des  weiteren
Antheils  vorweg  zwei  Zehntheile  der  Gebühr  (Ziff.  1).  Werden  die  Neben-