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Unser Ministerium des Innern wird diese
Erinncrung durch Reseripte in lt#ylo minori
hicrauf erledigen.
6) Bey Unserm hiesigen Hofgerichte
ist Unser Rath und Hofgerichts-Advokat Lijentiat
Jakob, bey Unserm Hofgerichte
zu Straubing der Hofyerichts-Advokat von
Klessing, (welche die Universitäts-Angelegenheiten
bisher vertreren haben,) als
Universitäts-Fiskal ernanm. Bopyde haben
sür ihre Arbeiten dieselben Gebühren, wie
Unsere Kirchen-Fiokale zu beziehen.
7) Bey Unserm Hofgerichte zu Neuburg
hat der Universitärs = Kameramts-Verwestr
zu Ingolstadt obige Rechte-Angelegenheicen
als Universitäts= Fiskal zu vertreten.
8) Bey Unserm Hesgerichte zu Amberg
ist die Ernennung eines Universitäts-Fiskals
für dermal nicht nöthig.
9) Vorstehende Universitaͤts-- Fiskalen
haben die Rechtshaͤndel der Universitaͤt zugleich
bey den ihren Hofgerichten vorgesezten obersten-Justig-Srellen
zu beforgen. München
den 2 1. März. 1807.
Max Joserh.
Freoherr von Montgelas.
Auf könlglichen allerhdchsten Befehl.
von Krempelbuber.
Provinzial= Verordnungen.
(Den B'erverschlein unter dem Saze betreff)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Unserer Landes= Direktion von Baiern
wird auf ihren Bericht vom 23. Februar,
über den Bierverschleiß unter dem Saze, er:
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öffnet: daß, nachdem vermöge der Genera
Verordnung vom 4. May 7703 auch die
Wirthe, welche ein Bier von den Bräuern
unter dem Saze abnehmen, bestraft werden
sollen, diese als Mitschuldige nic# mehr beeidigt
werden dürfen; und eben so auch, daß,
wenn ein Hofmarks= J#haber bey seinem
eigenen Bräuhause s#/9 dagegen verfehlen
würde, er nicht Richter in eigner Sache seyn
könne.
Von der verordneten Geldstrafe soll künftig
die Hälfte dem Aufbringer, oder Kläger,
wenn das Faétum gehörig erwiesen seyn wird,
zuerkannt, und die andere Hälfte bey dem
treffenden Oberaufschlagamt in Verrechnung
gebracht, mithin der Richter von allem Straf-Antheile
ausgeschlossen bleiben.
Uebrigens sollen die Polizeybehörden angewiesen
werden, über die Wirthe, und andere
Schenken, welche das braune und weiße
Bier sehr willkührlich, und im übertriebenen
Preise verkaufen, mit mehrerem Nachdrucke
als bisher, nach eben der angezogenen Vererdnung
zu wachen. München, den 24.
daͤrz 1807.
Mar Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhoͤchsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Die künftige Aufnohme der Wundärzte in der
Schwäbischen Provinz betreffend)
Im Namen Sr. Masestät des Königs.
Unter dem grossen Haufen der sogenannten
Wundärzte versteher der gräßfte Theil
derselben nichts weiter, als die mechanischen
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