Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Unser  Ministerium  des  Innern  wird  diese
Erinncrung  durch  Reseripte  in  lt#ylo  minori
hicrauf  erledigen.

6)  Bey  Unserm  hiesigen  Hofgerichte
ist  Unser  Rath  und  Hofgerichts-Advokat  Lijentiat
  Jakob,  bey  Unserm  Hofgerichte
zu  Straubing  der  Hofyerichts-Advokat  von
Klessing,  (welche  die  Universitäts-Angelegenheiten
  bisher  vertreren  haben,)  als
Universitäts-Fiskal  ernanm.  Bopyde  haben
sür  ihre  Arbeiten  dieselben  Gebühren,  wie

Unsere  Kirchen-Fiokale  zu  beziehen.

7)  Bey  Unserm  Hofgerichte  zu  Neuburg
hat  der  Universitärs  =  Kameramts-Verwestr
  zu  Ingolstadt  obige  Rechte-Angelegenheicen
  als  Universitäts=  Fiskal  zu  vertreten.

8)  Bey  Unserm  Hesgerichte  zu  Amberg
ist  die  Ernennung  eines  Universitäts-Fiskals
für  dermal  nicht  nöthig.

9)  Vorstehende  Universitaͤts--  Fiskalen
haben  die  Rechtshaͤndel  der  Universitaͤt  zugleich
bey  den  ihren  Hofgerichten  vorgesezten  obersten-Justig-Srellen
  zu  beforgen.  München
den  2  1.  März.  1807.

Max  Joserh.
Freoherr  von  Montgelas.
Auf  könlglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Krempelbuber.

 

Provinzial=  Verordnungen.

(Den  B'erverschlein  unter  dem  Saze  betreff)
Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Unserer  Landes=  Direktion  von  Baiern
wird  auf  ihren  Bericht  vom  23.  Februar,
über  den  Bierverschleiß  unter  dem  Saze,  er:

 

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öffnet:  daß,  nachdem  vermöge  der  Genera
Verordnung  vom  4.  May  7703  auch  die
Wirthe,  welche  ein  Bier  von  den  Bräuern
unter  dem  Saze  abnehmen,  bestraft  werden
sollen,  diese  als  Mitschuldige  nic#  mehr  beeidigt
  werden  dürfen;  und  eben  so  auch,  daß,
wenn  ein  Hofmarks=  J#haber  bey  seinem
eigenen  Bräuhause  s#/9  dagegen  verfehlen
würde,  er  nicht  Richter  in  eigner  Sache  seyn
könne.

Von  der  verordneten  Geldstrafe  soll  künftig
  die  Hälfte  dem  Aufbringer,  oder  Kläger,
wenn  das  Faétum  gehörig  erwiesen  seyn  wird,
zuerkannt,  und  die  andere  Hälfte  bey  dem
treffenden  Oberaufschlagamt  in  Verrechnung
gebracht,  mithin  der  Richter  von  allem  Straf-Antheile
  ausgeschlossen  bleiben.

Uebrigens  sollen  die  Polizeybehörden  angewiesen
  werden,  über  die  Wirthe,  und  andere
  Schenken,  welche  das  braune  und  weiße
Bier  sehr  willkührlich,  und  im  übertriebenen
Preise  verkaufen,  mit  mehrerem  Nachdrucke
als  bisher,  nach  eben  der  angezogenen  Vererdnung
  zu  wachen.  München,  den  24.

daͤrz  1807.
Mar  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhoͤchsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

 

(Die  künftige  Aufnohme  der  Wundärzte  in  der
Schwäbischen  Provinz  betreffend)
Im  Namen  Sr.  Masestät  des  Königs.
Unter  dem  grossen  Haufen  der  sogenannten
  Wundärzte  versteher  der  gräßfte  Theil
derselben  nichts  weiter,  als  die  mechanischen
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