Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

538 ꝛ 
e) durch Versagung der Konzession wohlerworbene Rechte Dritter nicht verletzt 
werden. 
3. Der Fiskus ist berechtigt, die durch diesen Vertrag verkauften Grundstücke auf seine 
Kosten zu vermessen, doch darf der Eisenbahnverkehr dadurch nicht gestört werden. 
4. Die Gesellschaft behält das ausschließliche Recht, soweit es ihr bisher zustand, in den 
verkauften Grundstücken zu schürfen und Mineralien zu gewinnen, und verpflichtet sich, dadurch etwa 
erforderlich werdende Verlegungen der Bahn auf eigene Kosten auszuführen. 
5. Der Fiskus wird auf seiner Bahnstrecke Swakopmund —Jakalswater — Karibib spätestens 
am 1. April 1910 für Friedenszeiten den öffentlichen Durchgangsverkehr einstellen, kann ihn indessen 
nach Innehaltung einer zweijährigen Ankündigungsfrist zum 1. April jedes der Jahre 1915, 1920, 
1925, 1930 und 1935 sowie nach Beendigung der Pacht jederzeit und ohne Ankündigung wieder 
aufnehmen. Als Durchgangsverkehr gilt der Verkehr, der die ganze Strecke zwischen Swakopmund 
und Karibib durchläuft. 
Bestimmungen für den Betrieb. 
&* 2. 1. Die Pächterin ist verpflichtet, die Eisenbahn dauernd ordnungsgemäß und dem 
Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs entsprechend zu betreiben. Als Kohlen= und Schmiermittel- 
reserve ist mindestens eine Menge gleich dem normalen Halbjahrsverbrauch zu halten. Die Pächterin 
wird unter sonst gleichen Verhältnissen bei Neueinstellungen reichsangehörigen Dienstbewerbern den 
Vorzug vor fremdländischen geben. 
2. Die Pächterin wird ohne Einverständnis des Gouverneurs keine höheren als die auf 
der Otavibahn nach den Beförderungs= und Tarifvorschriften vom 1. Januar 1909 gültigen Tarife 
für Personen und Güter einführen und für die folgenden Transporte nicht mehr erheben als 
a) für Erze, Hüttenprodukte, Kohlen (auch Brikette), Koks und Marmor, letzteren bei Ge- 
stellung der Wagen seitens der Befrachter, in Wagenladungen: 
I. wenn sie in Zugladungen von mindestens 95 tons und auf mindestens 190 km der 
Pachtbahn verfrachtet werden, 7 Pf. für das Tonnenkilometer, 
II. sonst 12 Pf. für das Tonnenkilometer; 
b) für eiserne Gleis-, Weichen= und Brückenmaterialien 12 Pf. für das Tonnenkilometer; 
e) für Viehsendungen in Wagenladungen 10 “ für jedes angefangene Quadratmeter der 
Bodenfläche des Wagens und den ganzen Frachtweg. Die Gesellschaft wird mit anderen 
Bahnen auf deren Wunsch diesen selben Satz mit der Maßgabe vereinbaren, daß er 
zwischen den Bahnverwaltungen im Verhältnis ihres Anteils am Frachtwege geteilt wird. 
Die Gesellschaft ist auf Anordnung des Gouverneurs gehalten, ermäßigte Tarife (Notstands- 
tarife) für eine bestimmte Zeit in Kraft treten zu lassen; der dadurch der Pächterin entstehende 
Einnahmeausfall ist ihr vom Fiskus zu erstatten. Die Pächterin wird ohne Zustimmung des Gou- 
verneurs keinen Tarif unter die durchschnittlichen Betriebskosten (einschließlich der jeweiligen Rücklage 
für den Erneuerungsfonds) ermäßigen. Ebenso sind Tarifermäßigungen, die in die Zone zwischen 
7 und 10½ Pf./ tkm eingreifen oder sie überspringen, nur mit Genehmigung des Gouverneurs statthaft. 
3. Im übrigen, d. h. innerhalb der durch die vorstehende Ziffer 2 gezogenen Grenzen, 
bleibt die Bestimmnug des Absatzes 3 zu Art. 18 im Protokoll vom 14. 11. 1892, betreffend die 
Ausführung der Damaralandkonzession vom 12. 9. 1892, unter Zugrundelegung des Kaufpreises der 
Pachtbahn und nach Maßgabe des § 1 der Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt (Kolonial= 
abteilung) und der South West Africa Co. vom 11. Oktober 1898 in Kraft. Der in § 9 des 
gegenwärtigen Vertrages vereinbarte Pachtzins rechnet mit zum verteilbaren Reinertrag a. a. O. 
4. Die Pächterin wird dem Gouvernement die von ihm für statistische oder militärische 
Zwecke benötigten Nachweisungen beschaffen oder einem speziell Beauftragten die Einsichtnahme in 
die Bücher gestatten. 
5. Beförderungen im Interesse der Landesverteidigung gehen auf Verlangen des Gouverneurs 
allen anderen voran. 
6. I. Die Pächterin hat auf Verlangen der Postverwaltung 
a) mit jeder für den regelmäßigen Personenbeförderungsdienst bestimmten Fahrt einen 
Postunterbeamten mit einem Briessack und, soweit der Platz reicht, auch andere 
zur Mitfahrt erscheinende Unterbeamte im Dienste gegen Zahlung der Abonnemems- 
gebühr oder, falls solche nicht besteht, der Hälfte des tarifmäßigen Personengeldes 
zu befördern;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.