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Sie sind befugt, Veranstaltungen zur Förderung von Handel und Gewerbe zu
unterstützen. Art.?
Die Errichtung der Handelskammern, sowie die Feststellung ihrer Bezirke, der Zahl
der Mitglieder einer jeden Kammer und des Sitzes derselben erfolgt nach Anhörung der
betheiligten Kreise durch Königliche Verordnung.
Dem Ministerium des Innern steht es zu, festzusetzen, daß eine bestimmte Zahl
der ordentlichen Mitglieder (Art. 18) aus am Sitze der Kammer nicht wohnhaften Mitgliedern
zu bestehen habe.
Art. 3.
Die Mitglieder der Handelskammern werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
(Art. 4 bis 19) von den Handel= und Gewerbetreibenden gewählt. Ihr Amt
ist ein Ehrenamt. Eine Pflicht zur Uebernahme desselben besteht nicht; auch ist ein
Rücktritt während der Amtsdauer zulässig.
Die Dienstleistung der Mitglieder ist unentgeltlich Bei Dienstreisen erhalten sie
für ihre Auslagen aus der Kasse der Kammer nach Maßgabe der in der Geschäftsordnung
(Art. 25) zu treffenden näheren Bestimmungen eine angemessene Entschädigung.
Art. 4.
Berechtigt, an der Wahl Theil zu nehmen, und verpflichtet, zu den Kosten der Handelskammer
beizutragen, find, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind:
1) diejenigen natürlichen und juristischen Personen, welche als Inhaber einer Firma
in einem der für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister eingetragen
sind;
2) diejenigen Gesellschaften und Genossenschaften, welche in einem der Handels= oder
Genossenschaftsregister des Kammerbezirks eingetragen find;
3) die Inhaber von im Handelskammerbezirk belegenen Betriebsstätten und Verkaufsstellen,
welche zu einem außerhalb dieses Bezirks bestehenden, im Handelsregister
eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn die Betriebsstätten oder
Verkaufsstellen nicht im Handelsregister eingetragen sind, sofern der in denselben
ausgeübte Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht.
Unabhängig von einer Veranlagung zur Gewerbesteuer sind wahlberechtigt und bei-