Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Sie  sind  befugt,  Veranstaltungen  zur  Förderung  von  Handel  und  Gewerbe  zu
unterstützen.  Art.?

Die  Errichtung  der  Handelskammern,  sowie  die  Feststellung  ihrer  Bezirke,  der  Zahl
der  Mitglieder  einer  jeden  Kammer  und  des  Sitzes  derselben  erfolgt  nach  Anhörung  der
betheiligten  Kreise  durch  Königliche  Verordnung.

Dem  Ministerium  des  Innern  steht  es  zu,  festzusetzen,  daß  eine  bestimmte  Zahl
der  ordentlichen  Mitglieder  (Art.  18)  aus  am  Sitze  der  Kammer  nicht  wohnhaften  Mitgliedern
  zu  bestehen  habe.

Art.  3.

Die  Mitglieder  der  Handelskammern  werden  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  (Art.  4  bis  19)  von  den  Handel=  und  Gewerbetreibenden  gewählt.  Ihr  Amt
ist  ein  Ehrenamt.  Eine  Pflicht  zur  Uebernahme  desselben  besteht  nicht;  auch  ist  ein
Rücktritt  während  der  Amtsdauer  zulässig.

Die  Dienstleistung  der  Mitglieder  ist  unentgeltlich  Bei  Dienstreisen  erhalten  sie
für  ihre  Auslagen  aus  der  Kasse  der  Kammer  nach  Maßgabe  der  in  der  Geschäftsordnung
  (Art.  25)  zu  treffenden  näheren  Bestimmungen  eine  angemessene  Entschädigung.

Art.  4.

Berechtigt,  an  der  Wahl  Theil  zu  nehmen,  und  verpflichtet,  zu  den  Kosten  der  Handelskammer

  beizutragen,  find,  sofern  sie  zur  Gewerbesteuer  veranlagt  sind:

1)  diejenigen  natürlichen  und  juristischen  Personen,  welche  als  Inhaber  einer  Firma
in  einem  der  für  den  Bezirk  der  Handelskammer  geführten  Handelsregister  eingetragen
  sind;

2)  diejenigen  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  welche  in  einem  der  Handels=  oder
Genossenschaftsregister  des  Kammerbezirks  eingetragen  find;

3)  die  Inhaber  von  im  Handelskammerbezirk  belegenen  Betriebsstätten  und  Verkaufsstellen,
  welche  zu  einem  außerhalb  dieses  Bezirks  bestehenden,  im  Handelsregister
  eingetragenen  Unternehmen  gehören,  auch  wenn  die  Betriebsstätten  oder
Verkaufsstellen  nicht  im  Handelsregister  eingetragen  sind,  sofern  der  in  denselben
ausgeübte  Gewerbebetrieb  über  den  Umfang  des  Kleingewerbes  hinausgeht.

Unabhängig  von  einer  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer  sind  wahlberechtigt  und  bei-