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Güglingen-Zaberfeld-Leonbron . 100 000 ¼,
ferner der Bedarf nach Art. 2 für die Snbventionirung von Privatnebeneisenbahnen
bis zur Höhe vo 800 000 .
Zur Deckung des weiteren Aufwands nach Art. 1 sind abzüglich der Ersparnisse an
den Baukosten der Bahn von Lauffen a. N. nach Güglingen Staatsanlehen unter möglichst
günstigen Bedingungen aufzunehmen.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch
die ständische Schuld waltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung
Unseres Finanzministeriums zu vollziehen.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 29. Juli 1899.
· Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
Gesetz,
betreffend die Handelokammern. Vom 30. Juli 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Die Handelskammern haben die Bestimmung, die Gesammtinteressen der Handelund
Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, insbesondere die Behörden in der
Forderung des Handels und der Gewerbe durch thatsächliche Mittheilungen, Anträge
nud Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie sollen in allen wichtigen, die Interessen
des Handels oder der Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.
Die Handelskammern haben alljährlich dem Ministerium des Innern über den Zustand
des Handels und der Gewerbe ihres Bezirks, über wünschenswerthe Verbesserungen
und über die mögliche Art der Ausführung derselben Bericht zu erstatten.