Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Güglingen-Zaberfeld-Leonbron  .  100  000  ¼,
ferner  der  Bedarf  nach  Art.  2  für  die  Snbventionirung  von  Privatnebeneisenbahnen
  bis  zur  Höhe  vo  800  000  .

Zur  Deckung  des  weiteren  Aufwands  nach  Art.  1  sind  abzüglich  der  Ersparnisse  an
den  Baukosten  der  Bahn  von  Lauffen  a.  N.  nach  Güglingen  Staatsanlehen  unter  möglichst
  günstigen  Bedingungen  aufzunehmen.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  der  Finanzen,  bezüglich  der  Aufnahme  der  erforderlichen  Staatsanlehen  durch
die  ständische  Schuld  waltungsbehörde  unter  der  verfassungsmäßigen  Mitwirkung
Unseres  Finanzministeriums  zu  vollziehen.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  29.  Juli  1899.
·  Wilhelm.

Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Gesetz,
betreffend  die  Handelokammern.  Vom  30.  Juli  1899.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  Handelskammern  haben  die  Bestimmung,  die  Gesammtinteressen  der  Handelund
  Gewerbetreibenden  ihres  Bezirks  wahrzunehmen,  insbesondere  die  Behörden  in  der
Forderung  des  Handels  und  der  Gewerbe  durch  thatsächliche  Mittheilungen,  Anträge
nud  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.  Sie  sollen  in  allen  wichtigen,  die  Interessen
  des  Handels  oder  der  Gewerbe  berührenden  Angelegenheiten  gehört  werden.

Die  Handelskammern  haben  alljährlich  dem  Ministerium  des  Innern  über  den  Zustand
  des  Handels  und  der  Gewerbe  ihres  Bezirks,  über  wünschenswerthe  Verbesserungen
und  über  die  mögliche  Art  der  Ausführung  derselben  Bericht  zu  erstatten.