Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Der  Steuerbeamte  des  Orts  der  Sicherheitsleistung  hat  die  baar  hinterlegte  Summe
über  Abzug  der  etwa  zu  erhebenden  Abgabe  gegen  Rückgabe  der  von  ihm  für  die  geleistete
Sicherheit  ausgestellten  Quittung  dem  Hinterleger  oder  dessen  Bevollmächtigten  urkundlich
auszufolgen,  sobald  ihm  von  dem  Steuerbeamten  des  Orts  der  Bestimmung  oder  des  Austritts
  die  in  Ziff.  4  bezeichnete  Mittheilung  zugekommen  ist.

5)  Wenn  auf  den  Grund  einer  nach  Ziff.  4,  Abs.  1  ausgestellten  Bescheinigung  die
Rückgabe  der  hinterlegten  Summe  verlangt  wird,  bevor  dem  Ortssteuerbeamten  von  der
Einhaltung  der  Controle  eine  amtliche  Mittheilung  zugekommen  ist,  so  hat  der  Steuerbeamte
des  Orts  der  Sicherheitsleistung  den  Bescheid  des  vorgesetzten  Bezirkssteueramts  einzuholen,
welches  durch  Communication  mit  dem  —  dem  Steuerbeamten  des  Orts  der  Bestimmung,
beziehungsweise  des  Austritts  vorgesetzten  Bezirkssteueramt  der  wirklich  erfolgten  Controle
sich  zu  vergewissern  und  bejahenden  Falles  die  Rückgabe  der  Hinterlage  sofort  zu  versügen
  hat.

6)  Wird  der  Nachweis  über  rechtzeitige  Einhaltung  der  vorgeschriebenen  Controle  nicht
innerhalb  der  in  Ziff.  2  bestimmten  Frist  geliefert,  so  ist  davon  dem  betreffenden  Cameralamt,
  unter  Einsendung  der  Hinterlage,  besondere  Anzeige  zu  machen.

5.  54.
Sicherheitsleistung  bei  Strafsachen.

Sicherheitsstellung  zur  Sicherung  des  Strafverfahrens  kann

1)  nur  von  Ausländern,  welche  bei  einer  Verfehlung  betreten  worden  sind,  verlangt
werden.

Personen,  welche  am  Orte  der  Betretung  sich  für  Inländer  ausgeben,  aber  sich  hierüber
nicht  glaubhaft  ausweisen  können,  sind  in  dieser  Beziehung  den  Ausländern  gleich  zu  achten.

2)  Der  Betrag  der  Sicherheitsleistung  ist  von  der  zuständigen  Haupt=  oder  Voruntersuchungsbehörde
  im  einzelnen  Fall  auf  die  Summe  der  wahrscheinlich  zu  erkennenden  Abgabennachholung
  und  Strafe  einschließlich  der  Untersuchungskosten  zu  bestimmen.

3)  Die  Sicherheitsleistung  kann  geschehen  entweder  durch  baare  Hinterlage  der  nach
Ziff.  2  zu  bestimmenden  Summe,  oder  durch  eine  der  Verordnung  vom  9.  November  1840,
#§.  18,  Beil.  A.  (Reg.  Blatt  S.  405  und  499)  entsprechende  Bürgschaftsurkunde  eines  der
betreffenden  Behörde  als  zahlungsfähig  bekannten  volljährigen  männlichen  Inländers.