Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

Hen  verliehen,  der  Zins  aber  nicht  in  Pausch  und  Bogen  zu  entrichten,  sondern
von  den  einzelnen  in  der  Verleihung  begrisfenen.  Theilen,  und  namentlich  für
das  aufgehobene  Recht,  abgesondert  vorbedungen  war,  oder  ob

2  das  letztere  in  Verbindung  mit  andern  Gegenstaäinden  G.  B.  ein  Mühlenzwangsrecht
  in  Verbindung  mit  Wassernutzung  u.  s.  w.)  verliehen,  und  der  Ins  ebeer
das  Pachtgeld  dafür,  nicht  abgesondert  von  den  übrigen  Gegenstanden  der  Verleihung,
  vorbedungen  war.

&.  102.  Im  ersten  Falle  hat  der  Verpflichtete  den  gänzlichen  Erlaß  desjenigen
  Zinses  oder  Pachtgeldes  zu  fordern,  welchen  er  für  das  aufgehobene  Recht
zu  entrichten  harte.

+.  103.  Im  zweiten  Falle  hingegen  findet  Erlaß  oder  Ermäßigung  des  Zinses
in  der  Regel  nicht  Skatk,  und  nur  alsdann  kann  eine  Ausnahme  von  dieser  Regel
eintreten,  wenn  das  zum  Grunde  liegende  Rechtsverhältniß  ein  erbpachtliches  ist.  Ob
ein  solches  Rechtsverhältniß  vorhanden  sey,  soll  jedoch  nicht  blos  nach  der  etwa  in
der  Urkunde  vorkommenden  Benennung  des  Konkrakts,  sondern  nach  dessen  Natur
und  Wesen  beurtheilt  werden.  (Wergl.  A.  L.  R.  Th.  1.  Tit.  21.  .  187.)

K.  104.  Zu  Begründung  dieser  Ausnahme  kommt  es  auf  folgende  2  Bedingungen
  an:  Z

1)  daß  die  ganze  Erbpacht  von  den  gesammten  Erbpachtstücken  nicht  mehr  aufgebracht
  werden  könne,  und  "
-2)daßdeerunddiesesUnvermdgenöganzoder-zumTheilindecAufhebungdeö
mit  vererbpachteten  Rechts  liege.  ·

K.  105.  In  der  ersten  Beziehung  kann  eine  Heruntersetzung  der  Erbpacht
bis  auf  den  wirklichen  reinen  Ertrag  der  Erbpachrstücke  verlangt  werden,  vorausgesetzt,
  daß  zugleich  der  Betrag  dieses  Nachlasses  durch  die  zweite  Bedingung  begründet
  wird;  und  bei  Berechnung  dieses  reinen  Ertrages  ist  der  norhwendige  Unterhalt
  des  Erbpächters  und  seiner  Vamilie  in  so  weit,  als  dieselben  bei  der  Bewirthschastung
  der  Erbpachtsstücke  Dienste  leisten,  von  den  Nutzungen  unter  den  Wirthschaftsausgaben
  in  Abzug  zu  bringen.

 

&.  106.  In  der  letzken  Beziehung  aber  kommt  es  darauf  an,  das  Maaß
des  dem  Erbpaächter  durch  die  Aufhebung  des  mit  vererbpachteten  Rechts  bisher  verursachten
  und  des  künftig  fortdauernden  Verlusts  auszumitteln.

##  107.  So  weit  dieser  Verlust  für  die  Vergangenheit  zu  berechnen  ist,
kommt  er  so  hoch  zum  Anschlag,  als  er  wirklich  eingetreken  ist.

K.  108.  Wenn  aber,  zum  Zweck  der  Auseinandersetzung  beider  Theile,  derjenige
  Verlust  bestummt  werden  soll,  welchen  der  Verpflichtete  künftighin,  vom  Tage
des  Antrages  auf  Auseinandersetzung  an  gerechnet,  fortdauernd  erleiden  wird;  so  ist
derselbe  nach  den  zur  Zeit  der  Auseinandersetzung  erkennbaren  Wirkungen  zu  ermessen,
und  die  verlangle  Ermäßigung  des  Zinses  darnach  ein  für  allemal  fohzustgen  ,  ohne
Rücksicht  auf  die  Nachtheile,  welche  wöglicher  Weise  dem  Verpflichteten  noch  in  der
Folge  aus  andern  zur  Zeit  nicht  obwaltenden  Umständen  erwachsen  können,  und  eben
so  ohne  Rücksicht  auf  die  Minderung,  welche  die  zur  Zeit  anzunehmenden  Nachtheile
erfahren  möchten;  so  daß,  wenn  späterhin  neue  Umstände  eintreten,  deshalb  weder

Jahrgang  1825.  O  eine