Hen verliehen, der Zins aber nicht in Pausch und Bogen zu entrichten, sondern
von den einzelnen in der Verleihung begrisfenen. Theilen, und namentlich für
das aufgehobene Recht, abgesondert vorbedungen war, oder ob
2 das letztere in Verbindung mit andern Gegenstaäinden G. B. ein Mühlenzwangsrecht
in Verbindung mit Wassernutzung u. s. w.) verliehen, und der Ins ebeer
das Pachtgeld dafür, nicht abgesondert von den übrigen Gegenstanden der Verleihung,
vorbedungen war.
&. 102. Im ersten Falle hat der Verpflichtete den gänzlichen Erlaß desjenigen
Zinses oder Pachtgeldes zu fordern, welchen er für das aufgehobene Recht
zu entrichten harte.
+. 103. Im zweiten Falle hingegen findet Erlaß oder Ermäßigung des Zinses
in der Regel nicht Skatk, und nur alsdann kann eine Ausnahme von dieser Regel
eintreten, wenn das zum Grunde liegende Rechtsverhältniß ein erbpachtliches ist. Ob
ein solches Rechtsverhältniß vorhanden sey, soll jedoch nicht blos nach der etwa in
der Urkunde vorkommenden Benennung des Konkrakts, sondern nach dessen Natur
und Wesen beurtheilt werden. (Wergl. A. L. R. Th. 1. Tit. 21. . 187.)
K. 104. Zu Begründung dieser Ausnahme kommt es auf folgende 2 Bedingungen
an: Z
1) daß die ganze Erbpacht von den gesammten Erbpachtstücken nicht mehr aufgebracht
werden könne, und "
-2)daßdeerunddiesesUnvermdgenöganzoder-zumTheilindecAufhebungdeö
mit vererbpachteten Rechts liege. ·
K. 105. In der ersten Beziehung kann eine Heruntersetzung der Erbpacht
bis auf den wirklichen reinen Ertrag der Erbpachrstücke verlangt werden, vorausgesetzt,
daß zugleich der Betrag dieses Nachlasses durch die zweite Bedingung begründet
wird; und bei Berechnung dieses reinen Ertrages ist der norhwendige Unterhalt
des Erbpächters und seiner Vamilie in so weit, als dieselben bei der Bewirthschastung
der Erbpachtsstücke Dienste leisten, von den Nutzungen unter den Wirthschaftsausgaben
in Abzug zu bringen.
&. 106. In der letzken Beziehung aber kommt es darauf an, das Maaß
des dem Erbpaächter durch die Aufhebung des mit vererbpachteten Rechts bisher verursachten
und des künftig fortdauernden Verlusts auszumitteln.
## 107. So weit dieser Verlust für die Vergangenheit zu berechnen ist,
kommt er so hoch zum Anschlag, als er wirklich eingetreken ist.
K. 108. Wenn aber, zum Zweck der Auseinandersetzung beider Theile, derjenige
Verlust bestummt werden soll, welchen der Verpflichtete künftighin, vom Tage
des Antrages auf Auseinandersetzung an gerechnet, fortdauernd erleiden wird; so ist
derselbe nach den zur Zeit der Auseinandersetzung erkennbaren Wirkungen zu ermessen,
und die verlangle Ermäßigung des Zinses darnach ein für allemal fohzustgen , ohne
Rücksicht auf die Nachtheile, welche wöglicher Weise dem Verpflichteten noch in der
Folge aus andern zur Zeit nicht obwaltenden Umständen erwachsen können, und eben
so ohne Rücksicht auf die Minderung, welche die zur Zeit anzunehmenden Nachtheile
erfahren möchten; so daß, wenn späterhin neue Umstände eintreten, deshalb weder
Jahrgang 1825. O eine