Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Zu  Artikel  V.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  Sich  bereit,  auf  Verlangen  der
Fürstlich  Reuß-Plauischen  Regierung  Aelterer  Linie  dieser  oder  den  betheiligten,  von
Ihr  zu  bezeichnenden  Gemeinden  die  Ausübung  des  Ihr  für  den  Bau  der  Bahn
innerhalb  des  Furstlichen  Gebiets  zu  verleihenden  Enteignungsrechts  durch  Vollmacht
zu  übertragen.  Die  Farstliche  Regierung  wird  dafür  sorgen,  daß  hierdurch  die
Ueberweisung  des  Grund  und  Bodens  nicht  verzögert  wird.

Zu  Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  Sich  bereit,  die  Fahrpläne  für
die  den  Gegenstand  des  Vertrages  bildende  Bahn  vor  ihrer  Einführung  den  betheiligten
Landesregierungen  mitzutheilen,  um  denselben  Gelegenheit  zur  Geltendmachung  ihrer
Wünsche  zu  geben.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurfe  übereinstimmend  befundenen  Ausfertigungen
des  Vertrages  sind  hierauf  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und  untersiegelt
worden,  und  es  haben  der  Bevollmächtigte  der  Königlich  Preußischen,  der  Fürstlich
Reuß-Plouischen  Regierung  Jüngerer  Linie,  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimarischen,
der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  und  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Regierung
Aelterer  Linie  je  eine  Ausfertigung  des  Vertrages  und  des  Schlußprotokolls  entgegengenommen.


So  geschehen  zu  Berlin,  den  30.  November  1887.

Dr.  Micke.  Engelhardt.  Dr.  Slevogt.
Hauthal.  von  Geldern-Crispendorf.