Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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Das  Muster,  mit  welchem  die  Obrigkeiten  der  tabakbauenden  Orte  in  hinlänglicher
  Anzahl  zeitig  vorher  zu  versehen  sind  und  welches  unentgeltlich  verabfolgt
  wird,  muß  von  dem  Stenerpflichtigen,  oder  in  seinem  Auftrag  von  einem
Andern,  jedoch  in  diesem  Fall  unter  Beglaubigung  des  Gemeindevorstehers  oder
dessen  Stellvertreters,  ausgefüllt  werden.

Jeder  Anmeldende  erhält  darüber  eine  Bescheinigung  nach  dem  Muster  b.

8.  2.

Die  Eintragung  der  bei  der  Stenerstelle  eingereichten  Aumeldungen  geschieht
in  die  drei  ersten  Spalten  des  Anmelderegisters,  welches  nach  dem  Muster  unter  c.
Veführt  wird,  in  einer  für  jeden  Ort  sortlaufenden  Rummer.

Für  jeden  tabakbanenden  Ort  wird  ein  besonderes  Heft  dieses  Registers
angelegt.  Ende  Juli  werden  diese  Hefte  geordnet  und  es  wird  daraus  das  vollständige
  Anmelderehister  für  jede  Hebestelle  gebildet,  in  einen  Band  zusammen.
gebunden  und  mit  einer  n“]  aen  versehen,  welche  ergiebt,  wie  viel
Tabakland  in  jedem  einzeluen  Orte  und  in  dem  ganzen  Bezirk  der  Hebestelle  zur
Steuer  gezogen  worden  isl.  Der  Obercontroleur  prüft  und  visirt  diese  Zusammenstellungen
  vor  der  Einreichung  zur  Register-Revision.

5.  3.

Nach  der  Eintragung  in  die  drei  ersten  Spalten  des  Anmelde-Registers
sind  die  Anmeldungen  dem  Ober-Controleur  gegen  Bescheinigung  zu  übergeben.
Derselbe  hat  sich  durch  Bereisung  seines  Bezirks  um  die  Zeit  der  Tabakpflanzung
zu  versichern,  ob  und  wo  Tabak  gepflanzt  worden  ist,  oder  den  Bezirks-Sieuerausseher
  für  einzelne  Theile  seines  Bezirks  mit  dieser  Bereisung  zu  beauftragen.
Die  darüber  eingesammeten  Notizen  hat  der  Ober-Gontroleur  zur  Prüfung  zu
benuben,  ob  die  Tabakspflanzungen  vollständig  angemeldet  und  zu  Buche  gebracht
worden,  und  demnächst  dem  Generalinspector  des  Thüringischen  Joll=  und
Handelsvereins  vorzulegen,  damit  von  ihm  zu  behußdeen  Auordnungen  zu  demselben
  Zweck  gleichfalls  davon  Gebrauch  gemacht  we

ür  die  Revision  der  Anmeldungen  selbst,  din  in  der  Regel  vom  Ober-Gondraleur
  und,  wenn  thunlich,  unter  Zuziehung  eines  zweiten  Stener-Beamten
vorzunehmen  ist,  wird  von  dem  Erstern  für  jeden  einzelnen  Ort  der  Zeilpunkt
bestimmt,  wann  solche  geschehen  soll.  Derselbe  veranlaßt  die  Steuerstelle,  in
deren  Bezirk  die  Tabackspflanzungen  sich  befinden,  daß  dieselbe  den  Gemeindevorsteher
  des  Orts  und  durch  diesen  die  Inhaber  des  Tabaks-Landes  von  dem
angesetzten  Termin  zeitig  vorher  benachrichtigt,  mit  der  Aufforderung,  der  Untersuchung
  beizuwohnen.

Leisten  lebtere  dieser  Aufforderung  keine  Genüge,  so  braucht  deshalb  die
Revision  nicht  aufgeschoben  zu  werden.  Wird  dabei  in  Ansehung  der  Fehlenden
elwas  Anderes,  als  sie  angegeben  haben,  ermittelt,  so  ist  solches  einstweilen,  mit