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kommission, die gleichfalls aus einem amtlichen und zwei außeramtlichen Mitgliedern besteht. Die
Entscheidung der Beschwerdekommission ist endgültig.
Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Gouverneur ernannt. Die außeramtlichen
Mitglieder erhalten folgende Vergütung:
jedes Mitglied der Einschätzungskommission für jeden Tag seiner Tätigkeit 20 M,
jedes Mitglied der Beschwerdekommission für jeden erledigten Fall 5 -K.
§ 13. Im Falle der Ziffer 4 ist der Inhaber des Geschäftes steuerpflichtig.
Die Steuer ist nach dem Umsatz des vorhergegangenen Jahres und — im Falle eines
neueröffneten Betriebes — nach dem Umsatz der ersten sechs Monate zu berechnen.
Der „Umsatz“ bedeutet den Verkaufswert der aus einem Handelsgeschäft abgesetzten Handels-
güter. Bei Berechnung des Umsatzes dürfen Abzüge für Unterhalt, Reklame, Kommissionen oder
sonstige Geschäftsunkosten nicht gemacht werden.
Der Verkauf von Landesprodukten ist bei der Berechnung des Umsatzes außer Betracht zu lassen.
14. Zu Ziffer 5. Koprahäuser in unmittelbarer Nähe des dazugehörigen Verkaufs-
ladens sind steuerfrei.
Zu III. Gelegentliche Steuern.
§ 15. Zu Ziffer 1. Die Steuer wird vom Bezirksgericht nach Maßgabe der Vorschriften
über die Erhebung der Gerichtskosten eingezogen.
§ 16. Nach Ziffer 2 des Tarifs ist steuerpflichtig, wer Fleisch von frischgeschlachtetem Vieh
für Genußzwecke verkauft.
Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach dem Verkauf des Fleisches dem Zoll-
und Steueramt den Erlös anzugeben. Die Steuer ist gleichzeitig zu entrichten.
5 17. Zu Ziffer 3. Die Veranstalter von Schaustellungen haben dem Zoll= und Steueramt
vorher Art und Ort der Schaustellung und unmittelbar nach jeder Schaustellung den Erlös an-
zugeben. Die Steuer ist gleichzeitig zu entrichten.
Zu IV. Lizenzgebühren.
5 18. Der 8§ 10 dieser Verordnung findet entsprechende Anwendung.
5 19. Zu Ziffer 8. In das Gesamtgehalt sind Tantiemen und andere Ansprüche aus
dem Dienstverhältnis, wie freie Wohnung, Verpflegung, Bedienung und dergl. einzurechnen.
« Die Steuerpflicht wird durch eine vorübergehende Abwesenheit vom Schutzgebiet nicht be-
seitigt, es sei denn, daß die Abwesenheit sich über ein ganzes Steuerjahr (8 2) erstreckt.
§5 20. Zu Ziffer 9. Geschäftsreisende ohne Muster haben für jeden Aufenthalt 150 4,
jedoch im ganzen nicht mehr als 500 (K für das Steuerjahr zu zahlen.
Zu V. Nebeneinnahmen.
§5 21. Die nach Ziffer 6 zu erhebende Vergütung für Zollbeamte kommt zur Berechnung
für die Abfertigung von Gegenständen oder sonstige im Interesse eines Zollpflichtigen nötig erscheinende
Dienstverrichtungen außerhalb der Amtsräume sowie für die Beaussichtigung beim Laden und Löschen
au anderen als dafür bestimmten Stellen (Zollamt) oder Plätzen. Der Teil eines Tages wird als
voller Tag berechnet.
Zu VI. Sonstige Abgaben.
5* 22. Auf diese Abgaben findet nur § 6 Anwendung.
C. Strafbestimmungen.
§5 23. Mit Geldstrafe bis zu 150 aoder Haft bis zu sechs Wochen wird — sofern nicht
nach den Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist — bestraft:
4lwer es unterläßt, die in §§ 3 und 7 bezeichneten Erklärungen und Angaben innerhalb
der bestimmten Frist abzugeben oder unrichtige Erklärungen abgibt,
4ein Arbeitgeber, der die gemäß 8 4 dieser Verordnung von ihm geforderte Auskunft
verweigert oder unrichtige Angaben macht,
3. wer die in § 16, 17 vorgeschriebenen Angaben unterläßt oder unrichtige Angaben macht.
8 24. Gegen denjenigen, der durch Unterlassen einer vorgeschriebenen Erklärung oder durch
unrichtige Angaben bewirkt, daß er nicht oder in zu geringem Betrage zur Steuer herangezogen
wird, kann neben den in § 23 angedrohten Strafen eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe des doppelten,
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