Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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K.  19.
Anzeigen  strafbarer  Handlungen,  über  die  keine  amtlichen  Protokolle  aufgenommen
  4  werden  gleichfalls  beim  Polizeianwalt  des  Rheinschiffahrtsgerichts
angebracht,  und  von  demselben  nöthigenfalls  ergänzt.

6.  20.
Die  Protokolle  und  Verhandlungen  sind,  falls  der  Beschuldigte  zugegen
ist,  sofort,  sonst  binnen  drei  Tagen  dem  Schiffahrtsgerichte  zu  übergeben.

S.  21.
Die  zur  Zuständigkeit  der  Rheinschiffahrtsgerichte  gehörigen  Uebertretungen
und  Civilansprüche  verjähren  in  Einem  Jahre.

6.  22.

Die  Klage  auf  Bestrafung  wird  von  dem  Polizeianwalt,  die  Klage  auf
Bahlung  von  Gebühren  und  Entschädigungen  von  den  dazu  Berechtigten  angestellt
  und  weiter  verfolgt.  Die  aus  einer  strafbaren  Handlung  entspringenden
Klagen  (Straf.  und  Ciwvilklage)  können  zu  gleicher  Zeit  in  demselben  Verfahren
  oder  auch  getrennt  betrieben  werden.  In  Civilsachen  fungirt  der  Polizeianwalt
  nicht.

—  §.23.

Sind  die  Parteien  anwesend  und  ist  die  Sache  hinreichend  aufgeklärt,  so
wird  ohne  Verzug  verhandelt  und  erkannt.  In  allen  anderen  Fällen  bestimmt
der  Richter  elnen  Termin  zur  Verhandlung  der  Sache  und  verfügt  die  Vorlabung
  der  Parteien  und  der  Zeugen  und  Sachverständigen.  Der  B.  chawdige,
beziehungsweise  Verklagte  wird  unter  der  Verwarnung  vorgeladen,  daß  er  im
Falle  des  Nichterscheinens  als  der  ihm  zur  Last  gelegten  That  geständig  werde
betrachtet  und  demnächst  nach  den  Gesetzen  gegen  ihn  werde  erkannt  werden.

Eine  Abschrift  des  Anzeigeprotokolls  oder  der  Klage  ist  ihm  mit  der  Vorladung
  mitzutheilen.

.  24.

Zwischen  dem  Tage  der  Zustellung  der  Vorladung  und  dem  Tage  der
Verhandlung  vor  Gericht  muß  dem  Beschuldigten  oder  Beklagten,  wenn  er  in
dem  Bezirke  des  erkennenden  Rheinschiffahrtsgerichts  wohnt,  oder  in  demselben
einen  Wohnsitz  gewählt  4,  beziehungsweise  zu  wählen  hatte  (§.  16.),  eine  zehntägige,
  wenn  er  in  dem  Bezirke  eines  anderen  Preußischen  Rheinschiffahrtsgerichts
wohnt,  eine  fünfzehntägige,  wenn  er  in  einem  anderen  Theile  der  Preußischen
Monarchie  oder  in  einem  anderen  Rheinuferstaate  wohnt,  eine  einmonatliche,
und  wenn  er  in  einem  sonstigen  auswärtigen  Staate  wohnt,  eine  zweimonatliche

Fist  freibleiben.
K.  25.

Die  Vorschriften  der  Artikel  10—14.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1855.
(Gesetz  Samml.  S.  550.)  finden  bei  sämmtlichen  Reinschiffahrtsgerichten  der
(Nr.  7618)  o-