Full text : Deutsches Kriegszustandsrecht.

170  O.  Bayrisches  Gesetz  über  den  Kriegszustand.

breitung  oder  Veröffentlichung  gewisser
Mitteilungen  sowie  die  Erlassung  gewisser
  Aufforderungen  untersagt  oder  beschränkt
oder  ähnliche,  mit  der  Kriegsgefahr  im  Zusammenhang
  stehende  Maßregeln  angeordnet
  hat,  soll,  insofern  nicht  die  in  den
§&#  15  und  18  des  Reichsgesetzes  vom  7.  Mai
1874  über  die  Presse  enthaltenen  Bestimmungen
  in  Anwendung  zu  kommen
Seoben,  mit  Gefängnizs  oder  Fehungsbaft
is  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  600  Mark  bestraft  werder.“

Art.  7.

Auf  das  für  den  Kriegszustand  angeordnete
Standrecht  finden  die  Vorschriften  des  Art.  442
Nr.  1,  2  und  der  Art.  445,  446,  449  bis  455  des
Strafgesetzbuches  von  1813  mit  folgender  Maßgabe
  entsprechende  Anwendung:

1.  Im  Falle  des  Art.  453  Abs.  1  entscheidet
das  Gericht  auch  über  die  von  dem  Angeschuldigten
  verwirkte  Strafe;  die  Vorschriften
  des  §  198  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  finden  entsprechende  Anwendung.

2.  Die  Verhandlung  ist  mündlich  und  öffentlich.
  Die  Offentlichkeit  kann  vom  Gericht
durch  einen  öffentlich  zu  verkündenden  Beschluß
  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  eine
Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung  besorgen
  läßt.  Die  Verkündung  des  Urteils
erfolgt  in  jedem  Fall  öffentlich.

3.  Der  Angeschuldigte  kann  sich  in  der  Verhandlung
  des  Beistandes  eines  Verteidigers
bedienen.