170 O. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
breitung oder Veröffentlichung gewisser
Mitteilungen sowie die Erlassung gewisser
Aufforderungen untersagt oder beschränkt
oder ähnliche, mit der Kriegsgefahr im Zusammenhang
stehende Maßregeln angeordnet
hat, soll, insofern nicht die in den
§&# 15 und 18 des Reichsgesetzes vom 7. Mai
1874 über die Presse enthaltenen Bestimmungen
in Anwendung zu kommen
Seoben, mit Gefängnizs oder Fehungsbaft
is zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 600 Mark bestraft werder.“
Art. 7.
Auf das für den Kriegszustand angeordnete
Standrecht finden die Vorschriften des Art. 442
Nr. 1, 2 und der Art. 445, 446, 449 bis 455 des
Strafgesetzbuches von 1813 mit folgender Maßgabe
entsprechende Anwendung:
1. Im Falle des Art. 453 Abs. 1 entscheidet
das Gericht auch über die von dem Angeschuldigten
verwirkte Strafe; die Vorschriften
des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes
finden entsprechende Anwendung.
2. Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich.
Die Offentlichkeit kann vom Gericht
durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß
ausgeschlossen werden, wenn sie eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung besorgen
läßt. Die Verkündung des Urteils
erfolgt in jedem Fall öffentlich.
3. Der Angeschuldigte kann sich in der Verhandlung
des Beistandes eines Verteidigers
bedienen.