Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Funktionen.  $  212b.  041

die  Angelegenheit  durch  Reichsgesetz  geordnet,  so  richtet  sich  die
Aufsicht  außerdem  —  und  sogar  in  erster  Linie  —  darauf,  daß
das  betreffende  Reichsgesetz  und  die  zu  seinem  Vollzuge  erlassenen
Verordnungen  richtig  ausgeführt  werden  o.]

&  212b.

[Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  in  Reichsaufsichtssachen
sind  von  der  Reichsverfassung  nur  für  die  Fälle  geregelt,  in  denen
es  sich  um  reichsgesetzlich  geordnete  Angelegenheiten  handelt,
während  es  hinsichlich  der  aufsichtlichen  Wahrnehmung  der  Reichsinteressen
  in  reichsgesetzlich  nocb  nicht  geordneten  Angelegenheiten*
  an  ausdrücklichen  Bestimmungen  fehlt.

1.  Die  obersten  Organe  der  Reichsaufsicht  in  reichsgesetzlich
geordneten  Angelegenheiten  sind  nach  der  Reichsverfassung  der
Kaiser  und  der  Bundesrat.  Die  Zuständigkeit  des  ersteren  ist
durch  Art.  17  Satz  1  RVerf,  die  des  letzeren  durch  Art.  7  Satz  1
Ziff.  3  bestimmt.  Nach  Art.  17  steht  dem  Kaiser  die  Überwachung
der  Ausführung  der  Reichsgesetze  zu;  Art.  7  Ziff.  3  überträgt
dem  Bundesrate  die  Beschlußfassung  „über  Mängel,  welche  bei
der  Ausführung  der  Reichsgesetze  oder  der  vorstehend  erwähnten
Vorschriften  oder  Einrichtungen  (d.  h.  der  vom  Bundesrate  gemäß
Art.  7  Ziff.  2  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  beschlossenen
Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen  d)  hervortreten“.

Die  Funktionen  des  Kaisers  sind  nach  Art.  17  Satz  1  folgende.
Ihm  (und  zwar  ihm  ausschließlich,  nicht  dem  Bundesrate)  liegen
alle  in  der  Aufsichtsgewalt  enthaltenen  beobachtenden  Titigkeiten
  ob.  Er  hat  sich,  unter  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers,
  darüber  zu  unterrichten,  ob  die  vom  Reiche  erlassenen
Gesetze  und  Verordnungen  von  den  Einzelstaaten  richtig  und
pünktlich  ausgeführt  werden.  Er  hat  den  Landesregierungen
gegenüber  das  Recht  auf  Auskunft  über  alle  für  die  Beurteilung
des  einzelnen  Aufsichtsfalles  erheblichen  Verhältnisse.  Verfehlungen
gegen  die  Gesetze  und  Verordnungen  oder  gegen  die  Interessen
des  Reiches  hat  er  festzustellen,  die  mit  solchen  Verfehlungen
behafteten  Staatsakte,  soweit  sie  noch  nicht  in  Vollzug  gesetzt
sind,  mit  aufschiebender  Wirkung  zu  beanstanden°  und  in  allen
Fällen  die  Abstellung  des  festgestellten  Mangels  zu  verlangen.
Wird  diesem.  Verlangen  seitens  des  beteiligten  Einzelstastes  nicht
entsprochen,  so  kann  —  wovon  sogleich  die  Rede  sein  wird  —
die  alsdann  vorliegende  Meinungsverschiedenheit  zwischen  Reichsund
  Einzelstaatsgewalt  nur  vom  Bundesrate  zum  Austrag  gebracht

°  Triepel  371  ff.

s  —  also  bezüglich  dessen  was  Triepel  (oben  $  212a  Anm,  1),  „selbständige
  Aufsicht“  nennt.

b  Oben  $  165  8.  707,  708.

€  Über  dieses  Beanstandungsrecht  des  Kaisers  vgl.  Haenel,  Staatsr.
311,  312;  Triepel  646,  659.