Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XI bis XX. (20)

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der  bei  der  Arbeit  benutzten  Qnellen  eine  Tänschung  der  Prüfenden  beabsichtigt
worden  ist.  ·

Die  Ausschließung  eines  Prüflings  von  der  Prüfung  verfügt  der  Präsident
des  Oberlandesgerichts.  Gegen  die  Verfügung  findet  Beschwerde  an  die  Gesamtheit
  der  beim  Oberlandesgericht  beteiligten  Thüringischen  Regierungen  statt.

§  10.

Nachdem  die  schriftliche  Arbeit  von  der  Kommission  begutachtet  worden  ist,
wird  der  Prilfling  zur  mündlichen  Prüfung  vorgeladen.  Zu  einem  Prüfungstermine
  sollen  nicht  mehr  als  vier  Prüflinge  geladen  werden.

Die  mündliche  Prüfung  ist  öffentlich.

§  II.

Ein  Prüfling,  der  ohne  genügende  Entschuldigung  den  Prüfungstermin
versäumt,  soll  von  dem  Vorsitzenden  in  der  Regel  nicht  vor  Ablauf  von  drei  bis  sechs
Monaten  zu  einem  neuen  Termine  geladen  werden.  Bei  zweimaligem,  nicht
genügend  entschuldigten  Ausbleiben  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Dies
gilt  auch,  wenn  die  Prüfung  in  einem  Zeitraum  von  zwei  Jahren  nach  der  Zulassung
  des  Prüflings  nicht  beendet  ist;  Ausnahmen  hiervon  sind  nur  beim
Vorhandensein  besonderer  Entschuldigungsgründe  von  dem  Oberlandeggerichtspräsidenten
  zu  gestatten.

8  12.

Die  Frage,  ob  die  Prüfung  überhaupt  bestanden  und  im  Bejahunggsfalle
ob  sie  „ausreichend“,  „gut“  oder  „mit  Auszeichnung“  bestanden  sei,  wird  durch
Stimmenmehrheit  und  zwar  nach  dem  Gesamtergebnisse  der  schriftlichen  und
mündlichen  Prüfung  entschieden.

Bei  Stimmengleichheit  gibt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

8  13.

Ueber  jeden  Prüfling  sind  Akten  zu  führen,  in  welche  die  schriftlichen
Arbeiten  und  das  Ergebnis  ihrer  Begutachtung,  sowie  Angaben  über  die  Gegenstände
  der  mündlichen  Prüfung,  das  Ergebnis  der  mündlichen  Prüfung  in  den
privatrechtlichen  und  in  den  öffentlich-rechtlichen  Fächern,  einschließlich  der  Grundlagen
  der  Staatswissenschaften,  sowie  über  das  Gesamtergebnis  der  Prüfung
aufzunehmen  sind.