Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

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IVGesetz
vom  14.  März  1862,  die  subsidiarische  Hafrpflicht  bei  Weberkretung  der  Gesetze
-  indirele  Steuern  betreffend.
Wir  Friedrich  Gönther,  von  Gottes  Gnaden,  Fürst  zu  Schwarzburg  21.
In  Folge  einer  unter  den  Regierungen  der  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  gehörenden  Staaken  getroffenen  Vereinbarung  verordnen  Wir  hierdurch,  was
folgt:

5.  1.

Ueberall,  wo  in  den  Gesetzen  über  indirecte  Steuern  eine  subsidiarische  Hastpflicht
für  die  von  dem  Uebertreter  eines  solchen  Gesetzes  verwirkte  Geldstrase  bestimmt  ist.
wird  dieselbe,  soweit  es  nicht  schon  jetzt  der  Fall,  zugleich  auf  die  Hafohslicht  fũr  de
Gefälle  und  Proceßkosten  erstreckt,  zu  deren  Jahlung  der  Ueberkreter  h

 

8.  2.

Diese  Hastpflicht  tritt  eben  sowohl  wegen  verwirkter  Contraventions-Strafen
als  wegen  Defraudations=  Strafen  ein;  es  kaun  jedoch  im  Falle  mehrer,  vder  wiederholter
  Contravemtionen  derselben  Art  bei  gleichzeitiger  Entdeckung  die  Contraventions=Strase.
  insbesondere  die  durch  §.  26  des  Branntweinsteuer-Gesehes  vom  21.  December
1833  verhängte  Ordnungsstrafe  von  100  Thalern  =  175  Fl.  gegen  den  subsidlorisch
Verpflichteten,  gleichwie  gegen  die  eigentlichen  Thäter  oder  Theiluehmer  nur  in  dem
einmaligen  Betrage  festgesetzt  werden.

Dem  Ermessen  des  Fürstl.  Ministeriums  bleibt  in  dem  Falle,  wenn  die  Geld
buße  von  dem  Verurtheilten  nicht  beigetrieben  werden  fann,  vorbehallen,  die  Geldbuße
  entweder  von  dem  subsidiarisch  Verhasteten  einbringen,  oder  slatt  dessen  und  mit
Verzichlung  hierauf,  solche  nach  Venwandlung  in  Freiheitsstrafe  an  dem  Angeschuldigten
  vollstrecken  zu  lassen,  ohne  daß  letzteren  Falles  die  Verbindlichkeit  des  fubsidiarisch
  Verhafteten  rücksichtlich  der  zu  ersehenden  Gefälle  und  zu  berichtigenden
Proceßkosten  dadurch  aufgehoben  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlicher
Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  14.  März  1862.
Friedrich  Günther,  F.  z.  S.
Dr.  v.  Bertrab.  Scheidt.  v.  Ketelhodt.  v.  Bamberg.