Sanitäts= und Veterinär-Polizei. 79
gefährlichen Epidemien ist in der Regel, wenn die Krankheit nicht einen besonders
bösartigen Charakter hat, die Zuziehung eines Medicinal-Beamten nicht nothwendig.
Zur Leitung und Beaufsichtigung des Desinfection-Verfahrens bedarf
es keines Medicinal-Beamten, wenn solches nicht ungewöhnliche Schwierigkeiten
darbietet, oder besondere Umstände besondere Gefahr für das Gemeinwesen
besorgen lassen. Liegn. R. V. v. 28. Febr. 1870, A. Bl. S. 73.
16. Die von den Sanitätsbeamten zu treffenden Vorsichtsmaßregeln bei
eintretenden Epidemien, als: Cholera, Typhus, Ruhr, Masern, Scharlach und
Rötheln, Syphilis, Krätze, Weichselzopf, Kopfgrind 2c., sind in dem besondern
Regulative vom 28. October 1835, Ges. S. S. 242 vorgeschrieben.
Die wesentlichsten Bestimmungen des bezeichneten Regulativs sind folgende:
Alle Familienhäupter, Hauswirthe, Gastwirthe, sowie die Medicinal-Personen
sind schuldig, von den in ihrer Familie, ihrem Hause, in ihrer Praxis vorkommenden
Fällen wichtiger und dem Gemeinwesen Gefahr drohender ansteckender
Krankheiten, sowie von plötzlich eingetretenen verdächtigen Erkrankungen der
Polizeibehörde ungesäumt schriftlich oder mündlich Anzeige zu machen. Bei verdächtigen
Todesfällen darf die Beerdigung jedenfalls nur nach erhaltener Erlaubniß
der Polizeibehörde stattfinden.
Dieselbe Verpflichtung zur Anzeige liegt auch den Geistlichen ob.
Auf die erhaltene Anzeige muß die Polizeibehörde die ersten Fälle solcher
Krankheiten ärztlich untersuchen lassen, und wenn das Gutachten das wirkliche Vorhandensein
derselben bestätigt, unverzüglich ihrer vorgesetzten Behörde Anzeige machen.
Während des Vorhandenseins lebensgefährlicher Epidemien haben die Polizeibehörden
alle ungewöhnlichen Anhäufungen von Menschen auf einem engen
Raume zu verhüten. Breitet sich die Krankheit sehr aus, so können sie nach
Umständen auch die Schließung der öffentlichen Vergnügungs= und andern Versammlungsorte,
mit Ausschluß der Kirchen, desgleichen die Aufhebung der Wochenmärkte,
anordnen, oder geeignete Modifikationen zur Verminderung der Gefahr
vorschreiben.
Die Polizeibehörden sollen mit aller Strenge darauf halten, daß keine unbefugte
Personen mit der Behandlung ansteckender Krankheiten sich befassen.
Hinsichtlich der Schulen sollen zwar die gesetzlichen Bestimmungen über
den Schulbesuch bei Epidemien nicht zur strengen Anwendung kommen, jedoch
auch nicht ohne Noth die Schulen geschlossen werden.
An einer ansteckenden Krankheit leidende Kinder müssen aus den Schulen,
Fabriken und andern Anstalten, in denen mehrere Kinder zusammenkommen, entfernt
und nur gegen ärztliche Bescheinigung ihrer Genesung wieder angenommen werden.
Ebenso ist aus Familien, in welchen Jemand an Pocken, Scharlach, Masern
u. a., besonders Kinder gefährdendenansteckenden Krankheiten leidet, der Besuch
der Schulen und ähnlichen Anstalten, denjenigen Kindern nicht zu gestatten, welche
mit dem Kranken in fortwährendem Verkehr stehen.
Reisende, an ansteckenden Krankheiten leidend, sind anzuhalten und so
lange unter Aufsicht zu stellen, bis die medicinalpolizeiliche Person den Reisenden
nicht mehr für ansteckend erklärt. ·
Wenn mit ansteckender Krankheit behaftete Personen in ihrer Behausung
bleiben, so muß der sie behandelnde Arzt die sanitätspolizeilichen Vorschriften
befolgen und die Polizeibehörde die Ausführung überwachen, letztere
aber besonders darauf sehen, daß sich keine unbefugten Personen mit der Behandlung
solcher Krankheiten befassen. "
Besonders muß die Absonderung solcher Kranker möglichst bewirkt werden,
besonders soweit, daß außer dem Zugange des Krankenpfleger, kein unmittelbarer
Verkehr mit Andern stattfindet.