Metadata : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.  79

gefährlichen  Epidemien  ist  in  der  Regel,  wenn  die  Krankheit  nicht  einen  besonders
bösartigen  Charakter  hat,  die  Zuziehung  eines  Medicinal-Beamten  nicht  nothwendig.
  Zur  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Desinfection-Verfahrens  bedarf
es  keines  Medicinal-Beamten,  wenn  solches  nicht  ungewöhnliche  Schwierigkeiten
darbietet,  oder  besondere  Umstände  besondere  Gefahr  für  das  Gemeinwesen
besorgen  lassen.  Liegn.  R.  V.  v.  28.  Febr.  1870,  A.  Bl.  S.  73.

16.  Die  von  den  Sanitätsbeamten  zu  treffenden  Vorsichtsmaßregeln  bei
eintretenden  Epidemien,  als:  Cholera,  Typhus,  Ruhr,  Masern,  Scharlach  und
Rötheln,  Syphilis,  Krätze,  Weichselzopf,  Kopfgrind  2c.,  sind  in  dem  besondern
Regulative  vom  28.  October  1835,  Ges.  S.  S.  242  vorgeschrieben.

Die  wesentlichsten  Bestimmungen  des  bezeichneten  Regulativs  sind  folgende:
Alle  Familienhäupter,  Hauswirthe,  Gastwirthe,  sowie  die  Medicinal-Personen
sind  schuldig,  von  den  in  ihrer  Familie,  ihrem  Hause,  in  ihrer  Praxis  vorkommenden
  Fällen  wichtiger  und  dem  Gemeinwesen  Gefahr  drohender  ansteckender
Krankheiten,  sowie  von  plötzlich  eingetretenen  verdächtigen  Erkrankungen  der
Polizeibehörde  ungesäumt  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  zu  machen.  Bei  verdächtigen
  Todesfällen  darf  die  Beerdigung  jedenfalls  nur  nach  erhaltener  Erlaubniß
  der  Polizeibehörde  stattfinden.

Dieselbe  Verpflichtung  zur  Anzeige  liegt  auch  den  Geistlichen  ob.

Auf  die  erhaltene  Anzeige  muß  die  Polizeibehörde  die  ersten  Fälle  solcher
Krankheiten  ärztlich  untersuchen  lassen,  und  wenn  das  Gutachten  das  wirkliche  Vorhandensein
  derselben  bestätigt,  unverzüglich  ihrer  vorgesetzten  Behörde  Anzeige  machen.

Während  des  Vorhandenseins  lebensgefährlicher  Epidemien  haben  die  Polizeibehörden
  alle  ungewöhnlichen  Anhäufungen  von  Menschen  auf  einem  engen
Raume  zu  verhüten.  Breitet  sich  die  Krankheit  sehr  aus,  so  können  sie  nach
Umständen  auch  die  Schließung  der  öffentlichen  Vergnügungs=  und  andern  Versammlungsorte,
  mit  Ausschluß  der  Kirchen,  desgleichen  die  Aufhebung  der  Wochenmärkte,
  anordnen,  oder  geeignete  Modifikationen  zur  Verminderung  der  Gefahr
vorschreiben.

Die  Polizeibehörden  sollen  mit  aller  Strenge  darauf  halten,  daß  keine  unbefugte
  Personen  mit  der  Behandlung  ansteckender  Krankheiten  sich  befassen.

Hinsichtlich  der  Schulen  sollen  zwar  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über
den  Schulbesuch  bei  Epidemien  nicht  zur  strengen  Anwendung  kommen,  jedoch
auch  nicht  ohne  Noth  die  Schulen  geschlossen  werden.

An  einer  ansteckenden  Krankheit  leidende  Kinder  müssen  aus  den  Schulen,
Fabriken  und  andern  Anstalten,  in  denen  mehrere  Kinder  zusammenkommen,  entfernt
und  nur  gegen  ärztliche  Bescheinigung  ihrer  Genesung  wieder  angenommen  werden.

Ebenso  ist  aus  Familien,  in  welchen  Jemand  an  Pocken,  Scharlach,  Masern
  u.  a.,  besonders  Kinder  gefährdendenansteckenden  Krankheiten  leidet,  der  Besuch
der  Schulen  und  ähnlichen  Anstalten,  denjenigen  Kindern  nicht  zu  gestatten,  welche
mit  dem  Kranken  in  fortwährendem  Verkehr  stehen.

Reisende,  an  ansteckenden  Krankheiten  leidend,  sind  anzuhalten  und  so
lange  unter  Aufsicht  zu  stellen,  bis  die  medicinalpolizeiliche  Person  den  Reisenden
  nicht  mehr  für  ansteckend  erklärt.  ·

Wenn  mit  ansteckender  Krankheit  behaftete  Personen  in  ihrer  Behausung
  bleiben,  so  muß  der  sie  behandelnde  Arzt  die  sanitätspolizeilichen  Vorschriften
  befolgen  und  die  Polizeibehörde  die  Ausführung  überwachen,  letztere
aber  besonders  darauf  sehen,  daß  sich  keine  unbefugten  Personen  mit  der  Behandlung
  solcher  Krankheiten  befassen.  "

Besonders  muß  die  Absonderung  solcher  Kranker  möglichst  bewirkt  werden,
besonders  soweit,  daß  außer  dem  Zugange  des  Krankenpfleger,  kein  unmittelbarer
Verkehr  mit  Andern  stattfindet.