1803
Aug. 24
Sept. 9
28 Urkunden No. 633—834.
2001) Gulden und ein maximum von 8000 Gulden den Reichsprälaten und
Aebtissinnen beilegt.
2. Um so weniger kann demnach die Aebtissin zu Essen verlangen.
sich über ihre Abfindung in förmliche Tractaten mit 8. K. M. einzulassen.
Vielmehr hat sie die von E. Hochw. erwähnte Königl. Erklärung als eine
Gnade zu verehren.
3. Sich mit ihr darüber in Tractaten, förmliche Verträge, Abfindungsacten
u. 8. w. einzulassen, würde den Rechten etwas vergeben, welche
8. K.M. durch den Hauptschluss der ausserordentlichen Reichsdeputation
erworben haben.
4. Es kommt sogar, nach Inhalt des von E. Hochw. dem Herrn Grafen
von Haugwitz mitgetheilten Berichts noch hinzu, dass die Aebtissin die
Genehmigung und Vollziehung dessen, was der von Asbeck in ihrem Namen
verhandelt hat, sich noch vorbehalten hat, und so könnte, wenn S. K.M.
die Urkunde vollziehen wollten, sogar der für Allerhöchstihre Würde compromittirende
Umstand eintreten, dass die Aebtissin ihres Orts die Genehmigung
und Vollziehung verweigerte.
5. Wenn sie sich aber auch dazu verstände, so läge wiederum hierin
eine Gleichstellung mit Sr. K. M., welche weder den vorigen noch den
itzigen Verhältnissen dieser Fürstin angemessen seyn wiirde.
6. Endlich ist die Besorgniss, welche E. Hochw. äussern, sehr gegründet,
dass die Aebtissinnen von Hervorden und von Quedlinburg sich auf dieses
Beispiel berufen, mit ungebührlichen Anmaassungen auftreten und Abfındungen
im Wege ordentlicher Tractaten verlangen möchten, welche man
ihnen so wenig als der Aebtissin von Essen gestatten könnte.
Mir scheint demnach
7. der von E. H. aufgestellte Satz sehr richtig zu seyn, dass die Versicherung,
es solle die Aebtissinn lebenslang im Besitz und Genusa ihrer
Einkünfte bleiben, die Befugniss des Landesherrn zur eigenen Administration
nicht ausschliesse.
Mein Gutachten geht also dahin, dass diese Bestätigungsurkunde nicht
zu vollziehen, vielmehr über alle Gegenstände der sogenannten Abfindungsacte
auctoritate regia, einseitig und befehlsweise, nicht vertragsweise, was
recht, angemessen und zweckmässig ist, verfügt, befohlen und vollstreckt
werde.<....
Hiernach erklärt die Cabinets-Ordre an Angern, den Vertreter
Schulenburg’s 1), Paretz 1803 September 9, auf Schulenburg’s Bericht vom
5. Juli 1803: »dass, da Ich mit der Fürstin-Aebtissin nicht wie eine Macht
mit der andern handeln kann, erst abgewartet werden muss, ob dieselbe
das geschlossene Abkommen genehmigen wird.<...
1) Cfr. die Bemerkung bei No. 624.