Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

&  158.  Internationale  Untersuchungskommissionen.  451

 

$  157.  Obligatorische  Schiedssprechung  bei  Eintreibung  von  Vertragsschulden.
  Die  HK  1907  hatte  auf  Antrag  des  nordamerikanischen  Delegierten
den  der  sog.  Drago-Doktrin  zugrunde  liegenden  Gedanken  des  Ausschlusses
von  Gewaltmitteln  bei  Eintreibung  vertraglicher  Schulden  gegenüber  einem
Staate  in  Erwägung  gezogen.  Der  Antrag  und  das  Abkommen  II  brachten
jenen  Gedanken  in  modifizierter  Gestalt  zum  Ausdruck,  insofern  in  den  bezeichneten
  Fällen  die  Anwendung  von  Waffengewalt  an  Bedingungen  geknüpft
wird;  systematisch  gehört  die  Frage  in  die  Lehre  von  der  Selbsthilfe,  insofern
es  sich  primär  um  positivrechtliche  Beschränkung  der  Anwendung  von
Waffengewalt  handelt.  Allein  die  in  Art.  1  Abs.  2  des  Abkommens  normierten
Bedingungen  bringen  den  Gegenstand  in  eine  engere  Beziehung  zum  Schiedswesen.
  Das  Verbot  der  Anwendung  von  Waffengewalt  findet  nämlich  keine
Anwendung,  wenn  der  Schuldnerstaat  ein  Anerbieten  schiedsrichterlicher  Erledigung
  ablehnt  oder  unbeantwortet  läßt  oder  im  Falle  der  Annahme  den
Abschluß  des  Schiedsvertrags  vereitelt  oder  nach  dem  Schiedsverfahren  dem
Schiedsspruche  nicht  nachkommt.  —  Für  das  Verfahren  soll  der  Haager
Schiedshof  kompetent  sein.  —  In  Ermangelung  besonderer  Abreden  entscheidet
der  Schiedsspruch  über  den  Grund  des  Anspruchs,  sowie  über  die  Zeit  und
die  Art  der  Zahlung.  Das  Abkommen  sichert  zweifellos  einen  billigen  Ausgleich
  der  in  derlei  Fällen  kollidierenden  Interessen  der  Schuldner-  und
Gläubigerstaaten,  ohne  die  letzteren  gegenüber  dolosem  Verhalten  eines
Schuldnerstaates  schutzlos  zu  lassen.

$  158.  II.  Internationale  Untersuchungskommissionen.  I.  Es  liegt
in  der  Natur  mancher  rechtlichen  Konflikte  zwischen  Staaten,  daß  bei
der  von  den  Streitteilen  ernstlich  angestrebten  Erledigung  des  Streitfalles  auf
diplomatischem  Wege  die  Notwendigkeit  bezw.  Zweckmäßigkeit  vorläufiger
Feststellung  des  Tatbestandes  und  der  ganzen  objektiven  Sachlage
hervortritt.  Gewisse  Streitfälle,  so  z.  B.  Grenzstreitigkeiten,  veranlassen  in  der
Regel  eine  Feststellung  des  Sachverhalts  durch  Kommissare  —  ein  Vorgang,
der  sich  in  der  völkerrechtlichen  Praxis  schon  seit  langem  eingebürgert  hat.
Dagegen  liegt  es  hinwieder  in  der  Natur  der  politischen  Konflikte,
namentlich  dann,  wenn  die  Ehre  oder  wesentliche  Interessen  von  dem  Streitfalle
berührt  werden,  daß  derlei  Feststellungen  weder  veranlaßt  noch  möglich  sind  1).

II.  In  Anlehnung  an  die  bisherige  Praxis  hat  die  Haager  Konferenz  ?)

 

1)  Zweifellos  steigert  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  die  Aufklärung  des  Sachverhalts
die  von  vornherein  schon  vorhandene  Disposition  der  Streitteile  für  eine  friedliche  Erledigung
  des  Streitfalls;  außerdem  kann  das  auf  solchem  Wege  gewonnene  Resultat  eino  für  die
rechtliche  Beurteilung  des  Streitfalles  so  überzeugende  Bedeutung  besitzen,  daß  die  auf  der
einen  oder  anderen  Seite  noch  nicht  vorhandene  Disposition  zu  rückhaltloser  Anerkennung
auch  der  Rechtslage  des  Falles  hervorgerufen  und  in  letzter  Reihe  eine  Willensentscheidung
der  Streitteile  ausgelöst  wird,  welche  die  friedliche  Erledigung  des  Streitfalls  bewirkt.
Diese  Wirkung  kann  natürlich  jene  kommissarische  Feststellung  an  sich  nicht  haben;  die  Ergebnisse
  der  Untersuchung  bilden  nur  eventuell  die  Grundlage  und  den  Ausgangspunkt  für
die  durch  die  Streitteile  nach  freiem  Ermessen  sich  vollzichende  Erledigung  des  Streitfalle.

2)  Über  die  Verhandlungen  siehe  Meurer  HFK  1,  130  ff.;  Oppenheim  11,  7  ff.;  Holls,
The  Peace  Conference  23sq.;  Nippold,  Die  Fortbildung  u.s.  w.  452;  Fried,  Die  II.  HK  34  ff.

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