Volltext : Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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den  Abgeordneten  und  landesherrlichen  Kommissarien  im  Druck  vorliegen
(§14  G.O.).  Die  Kommissionen  erhalten  Aufklärung  von  den  Staats-Kommissarien,
  müssen  diese  jedoch  auch  vor  definitiver  Beschlußfassung
zu  einer  Sitzung  zuziehen.  Für  die  Mitglieder  des  Landtags  sind
die  Sitzungen  öffentlich,  nur  der  Landtag  kann  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit
  beschließen.  An  der  Beratung  von  Anträgen  der  Abgeordneten
nimmt  der  Antragsteller,  bei  mehreren  das  zuerst  unterzeichnete  Mitglied
  mit  beratender  Stimme  an  den  Kommissionssitzungen  teil.

4.  Der  Landtag  ist  bei  Anwesenheit  von  zwei  Dritteln  der  Mitglieder
  beschlußfähig.  Die  Sitzungen  werden  vom  Präsidenten
eröffnet,  sind  öffentlich,  können  aber  auf  Antrag  eines  landesherrlichen
Kommissars,  des  Präsidenten  oder  dreier  Mitglieder  in  eine  geheime  verwandelt
  werden,  in  welcher  zunächst  über  diesen  Antrag  abzustimmen
ist.  Bei  geheimer  Sitzung  haben  sich  alle  Zuhörer  zu  entfernen.
Die  Herzoglichen  Kommissarien  können  den  geheimen  Sitzungen  beiwohnen
  (§  9  G.O.).  Wer  auf  der  Tribüne  Zeichen  des  Beifalls
oder  Mißfallens  giebt  oder  sonst  Ordnung  und  Anstand  verletzt,  wird
auf  der  Stelle  entfernt.

5.  Ueber  die  landesherrlichen  Propositionen  findet
zunächst  freie  Diskussion  auch  für  die  Mitglieder  des  Ministeriums
und  landesherrlichen  Abgesandten,  die  jederzeit  gehört  werden  müssen,
statt  (Art.  94  G.G.).  Der  Vorsitzende  erteilt  das  Wort  nach  der
Reihenfolge  der  Anmeldungen,  sofort  nur  zur  Geschäftsordnung.
Will  der  Präsident  debattieren,  muß  er  den  Vorsitz  abgeben.  Nur
Berichterstatter  und  Antragsteller  dürfen  bei  Begründung  ihrer  Anträge
  schriftliche  Ausführungen  verlesen  und  erhalten  auch  nach
Schluß  der  Debatte  noch  das  Wort  (sonst  hier  nur  persönliche  Bemerkungen
  und  tatsächliche  Berichtigungen  zulässig).  Bezüglich  der
Gesetzesvorlagen  haben  die  Mutglieder  des  Staatsministeriums  dieselben
  Rechte.

Ueber  das  Rügerecht  des  Präsidenten  bei  Ordnungswidrigkeiten
u.  s.  w.  s.  §  12.  Auch  kann  bei  ordnungswidrigem,  leidenschaftlichem
Charakter  der  Diskussion  derselbe  nach  vorangegangener  Erinnerung  die
Sitzung  auf  der  Stelle  schließen.  Vergißt  sich  ein  Regierungsvertreter,
so  hat  der  Landtag  daneben  die  Beschwerde  an  den  Herzog.  Auf
Antrag  von  3  Mitgliedern  kann  die  Debatte  durch  Landtagsbeschluß
geschlossen  werden  unter  Ausschluß  der  vorgemerkten  Redner.  Vor
der  Abstimmung  wird  die  Rednerliste  verlesen.  Nur  auf  förmlichen
Landtagsbeschluß  kann  die  Debatte  wieder  eröffnet  werden.  (8  18
bis  23  G.O.)