Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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der  General-Domanial-Kasse  damlt  noch  im  Räckstand  Kva##  solleen,  wird  die  in  der  Wchnungs-Instruktlon
  F.  3.  bestimmte  Legalstrafe  von  4  fl.  angesetzt,  unnd  bel  noch  längerer
Verskumniß  weltere  nuchdrückliche  Maßregeln  verhängt  werden.  Uebrigens  wird  hler  noch
ausdrücklich  bemerkt,  daß  eine  etwa  erhaltene  Dilarton  zur  Ekafendung  des  summarsscheh
Rechnungs  Ertrakts  oder  der  Amts-Rechnung,  durchaus  keine  Bezlehung  auf  die  Einsem
dung  der  Jahrs-Vergkeichung  zur  Generol:  Demanial:  Kasse  habe  #.und  daß,  etwo  vorkommende
  Hindernisse,  z.  B.  zuräckstehende  Decreturen  von  eingesandten  Kostens-Verzeschnissen
oder  ulcht.  zurückerhaltene  Gegenverglelchungen,  längst  bis  letzten  Mai  dem  Khnik.  General=S.tatskassen-Departement
  anzuzelgen-sind;  um  noch  ju  rechter  Zeit  dle  erforderlichen  Verfägungen
  treffen  zu  können.  Derret.  Stuttg-  in  Kin.  Generalkossen-Dep  den  9.  Mak  1811.
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  24.  April  1811  wurden  geschleden:

1)  Marla  Agnes  Flscher,  von  Hochdorf,  Göppinger  Oberamts,  geb.  Hausch  von  da,
Kl.,  vo#  Jakob  Fischer,  Bärger  und  Schafknecht  pon  Hochdorf,  Bekl.  ex  cap.  adalterü
veri,  unter  Verurtheillung  des  Beklagten  in  die  Kosten.  *  "„

2)  Christlana  Helnrika  Kukrzer,  von  #hwenstein,  Welssperger  Oberamts,  geb.  Plasz
von  da,  Kläg.,  von  Johann  Daold  Kubrzer,  Bürger  und  Beker  zu  ebwensteln,  Bekl,  ex
cep.  dquasi  desert  unter  Verumheilung  des  Beklagten  in  die  Kesten.

3)  Helursch  Gottlieb  Wledmann,  Bürger  und  Beker  zu  Löwenstein,  Weinfperger  Oberamts,

  Kläg.,  von  Maris  Catharina,  geb.  Heller,  von  Billenspach,  Marbacher  Oberamts,
Bekl.  ex  cap-  adulteridä  veri,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

–e.  !gs-Se.

  Kön'#gl.  Maj.  haben  allergnäbigst  geruhr,

durch  ein  allerhöchstes  Decrert  vom  30.  April  dem  Second-Lleufenan#  v.  Abelsbelm
vom  Garde-Reglment  zu  Pferd  die  wegen  erhaltenen  Blessuren  nachgesuchte  Dimisston  in
Gnaden  und  mir  Penslon  zu  ertheilen,  und

den  vorher  dimlttirten  Lleutenan  Grafen  v.  beutrum  als  Ober=  leutenant  bel  dem
Garde-Reglment  zu  Pferd  wieder  anzustellen;

durch  eln  allerbbchstes  Decret  vom  1.  Mai  die  blebersgen  Second-leukenants  von  der
Artlllerie:  Bresthaupt,  Reef,  Lenz  und  Faber  du  Four  zu  Premier-Lleutenants
bei  derselben  zu  befbrdern.

Se.  Könkal.  Maj.  baben  vermg  allerhöchsten  Decreks  vom  5.  Mal  dem  Forst-Rechnungsrath
  Dänger  zu  Belohnung  der  von  ihm  bei  einem  ihm  übertragenen  Kassen-Rests
  Untersachungsgeschäft  bewlesenen  Thätigkelt  das  klelne  Kreuz  des  Kdnigl.  Cioll-Verdienst.
  Ordens  gnädigst  zu  verleihen  gerußr.