Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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I##h  Mit  staatsaufsichtlicher  Genehmigung,  um  deren  Erteilung  rechtzeitig  nachzusuchen  ist,
kann  von  der  Aufstellung  einer  Wählerliste  abgesehen  werden.  Die  Genehmigung  soll
nur  versagt  werden,  wenn  triftige  Gründe  vorliegen.

III  4)  Die  Wahl  erfolgt
im  Falle  des  Abs.  II  nach  freien  Listen,

im  Falle  des  Abs.  I  nach  freien  Listen  oder  mit  Genehmigung  der  Staatsaussichtsbehörde
nach  gebundenen  Listen  (KGO.  Art.  52  Abs.  III  Satz  2  und  3;  dann  8§8  5  Aibs.  VI,
X,  6—14,  17,  27,  28,  37  dieser  Verordnung).  7?  Abs.  II  Satz  2  findet  Anwendung.

IV  Wird  von  Aufstellung  einer  Wählerliste  abgesehen,  so  kommen  die

Vorschriften  in  §§  3—14  nicht  in  Betracht.

Maßnahmen  §  3.

des  Kirchen-  ..  .  .  .  .
MONEY--  IwBisspätestensvierteuOktoberdesjenigenJahres,indemdietegelmäßtgenKirchenvorstandes

  verwaltungswahlen  stattfinden,  sollen  vom  Kirchenverwaltungsvorstande  die  Wahlstimmal#enerr.
  berechtigten  (KGO.  Art.  43  Abs.  1)  durch  öffentliche  Bekanntmachung  aufgefordert  werden,
waltung  bei  sich  zum  Zwecke  der  Ausübung  des  Wahlstimmrechts  unter  Angabe  des  Familien=  und
aulsreimne  Vornamens,  der  Geburtszeit  und  des  Bekenntnisses,  des  Standes  oder  Berufes  und  des
line,  dann  Wohnorts  (Straße,  Hausnummer)  sowie  der  Staatsangehörigkeit  und  Steuerveranlagung
Vestimmung  (Art  der  direkten  Steuern)  mündlich  oder  schriftlich  anzumelden.  Die  Anmeldefrist  ist
—r*r  auf  zehn  Kalendertage  (§  47),  von  dem  auf  den  öffentlichen  Anschlag  der  Bekanntmachung
Wahl  nach  folgenden  Tage  an  gerechnet,  zu  bemessen.  In  der  Bekanntmachung  ist  der  Endtermin
ennhenen  der  Anmeldefrist  anzugeben  und  bei  einer  Wahl  für  eine  Pfarrgemeinde  die  etwa  von  der
mehreren  Staatsaufsichtsbehörde  nach  KGO.  Art.  42  Abs.  II  getroffene  Bestimmung  anzuführen;
Wahllokalen,  es  ist  das  Lokal  zu  bezeichnen,  in  dem  die  mündlichen  Anmeldungen  zu  erfolgen  haben,
und  es  sind  für  deren  Entgegennahme  bestimmte  Zeiten  festzusetzen;  es  ist  auf  die  nachstehenden

  Abs.  III  Satz  1  und  IV  Satz  1  sowie  darauf  hinzuweisen,  daß  die  schriftliche
Anmeldung  in  beliebiger  Form,  z.  B.  mit  Postkarte,  zulässig  ist  und  auch  mehrere  Personen

zusammen  in  einer  von  allen  Beteiligten  unterzeichneten  Liste  angemeldet  werden  können,

dann  daß  niemand  wählen  kann,  der  sich  nicht  fristgemäß  zur  Eintragung  in  die  Wählerliste
angemeldet  hat.  “  Die  Bekanntmachung  ist  an  einem  geeigneten  Ort,  etwa  am  Eingang

in  die  Kirche,  und  je  nach  Größe  des  Kirchengemeindebezirks  noch  an  anderen  Orten  dieses

Bezirks  öffentlich  anzuschlagen  und  mit  dem  Datum  des  Tages  des  Auschlags  zu  versehen.

(5  Wird  die  Bekanntmachung  an  mehreren  Orten  angeschlagen,  so  hat  der  Anschlag  sämtlicher
Bekanntmachungen  am  gleichen  Tage  zu  erfolgen.  G.  Neben  dem  öffentlichen  Anschlag  können

auch  andere  Arten  der  Bekanntmachung,  z.  B.  Verkündung  von  der  Kanzel  u.  dgl.,  gewählt

werden.  7)  Der  Kirchenverwaltungsvorstand  hat  dem  Wahlkommissär,  im  Falle  des  §  18