904 Spezieller Teil.
seines Grundstücks an der künftigen Straße in den fraglichen
Beziehungen keine größere sein soll, als an der
vollendeten Straße. Bei der entgegengesetzten Annahme
würde in den Städten ein für ihre Weiterentwicklung durchaus
unannehmbarer Zustand entstehen. Es braucht in dieser Beziehung
nur darauf hingewiesen zu werden, daß andernfalls
jede ältere sich weiter ausdehnende Stadt nach zwei verschiedenen
räumlich getrennten Baurechten behandelt werden müßte, nach
dem einen der älteren Stadtteile, in welchen Balkons usw. gestattet
sein würden, nach dem anderen der neuen Stadtteile,
in denen jeder Vorsprung usw. bei entstehenden Straßen verboten
wäre. Das kann nicht wohl die Absicht des Gesetzgebers
gewesen sein. Es sollte vielmehr nach wie vor in Anwendung
jener 88 78 bis 82 die Polizeibehörde berechtigt sein, Vorsprünge
und Hinausbauten der dort genannten Art nach polizeilichen
Gesichtspunkten und Ermessen zu gestatten bezw. über das Maß
und den Umfang ihrer Zulassung Polizeivorschriften zu erlassen.1)
·
Das Verbot erstreckt sich auch auf solche Bauwerke, welche
unter dem Erdboden über die Fluchtlinie hinausgehen,
z. B. Gruben, Kanäle, unterirdische Rohrleitungen in Verbindung
mit gemauerten Gully.2)
Die Grundeigentümer sind durch das Fluchtliniengesetz nicht
gehindert, in ihren Grundstücken Ausschachtungen vorzunehmen,
welche das Grundstücksniveau unter das der projektierten
Straße bringen. Weder aus dem Wortlaut, noch aus dem
Sinn des § 11 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 kann eine solche
Beschränkung des Grundeigentümers gefolgert werden, denn er
spricht lediglich von „Bauten“, welche die Fluchtlinie nicht überschreiten
sollen. Den „Bauten“ kann aber das einfache Abgraben
oder Ausschachten von Erde nicht zugerechnet werden.
Es ist deshalb unerheblich, ob die Abtragungen unter die im
Fluchtlinienplane festgestellte Höhenlage der dort projektierten
Straßen hinunter reichen. Denn diese Höhenlage künftiger
1) Erk. d. OVG. vom 13. November 1884; vom 8. Oktober 1886 m?
1891, Entsch. 22 378 und Pr WBl. 3. März 1890, Pr VBl. 6 6:;: S8 1.—
13 246. und 9 586; vgl. auch Erk. vom 13. N-2)
Erk. d. OVG. vom 4. September vember 1891, Pr VBl. 13 259.