Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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mit § 247, des § 269 und des § 270 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung 
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in § 268 Absatz 2 bezeichneten Gerichts die Reichs-Auf- 
sichtsbehörde tritt. 
VI. KRbschnitt. Auflösung und Liquidation der Gesellschaft. 
§& 43. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Hauptversammlung oder 
durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft. Die Auflösung der Gesellschaft 
ist zu veröffentlichen. 
s 44. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft gelten für die Liquidation die Vorschriften 
der §§5 48, 49 und 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Liquidation wird von zwei Liquidatoren 
gemeinschaftlich besorgt. Die Hauptversammlung, welche die Auflösung beschließt, bestimmt die Art 
der Durchführung der Liquidation und wählt einen Liquidator, den anderen ernennt der Reichs- 
kanzler (Reichs-Kolonialamt). 
Die Verteilung des Vermögens unter die Anteilseigner darf nur erfolgen, nachdem die 
Liquidatoren unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger durch dreimalige 
öffentliche Bekanntmachung aufgefordert haben, ihre Ansprüche anzumelden, und seit dem Tage, an 
welchem die öffentliche Bekanntmachung zum dritten Male statigefunden hat, ein Jahr verstrichen ist. 
Das Vermögen ist auf die Anteile gleichmäßig zu verteilen. 
Die Verteilung findet gegen Quittung auf den vorzulegenden Anteilscheinen statt. Die 
Anteilseigner sind zur Empfangnahme zweimal in einem Zwischenraume von einem Monate durch 
öffentliche Bekanntmachung aufzufordern. Beträge, die nicht binnen sechs Monaten vom Tage der 
letzten Bekanntmachung abgehoben worden sind, werden bei der staatlichen Hinterlegungsstelle unter 
Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. 
VII. Abschnitt. Übergangsbestimmungen. 
§ 45. Unmittelbar nach Errichtung der Gesellschaft findet an dem Ort, an dem diese 
stattgefunden hat, die erste Hauptversammlung statt, ohne daß es einer Einladung oder einer Be- 
kanntmachung der Tagesordnung oder der Aufnahme eines notariellen Protokolls über die Verhand- 
lung bedarf. Diese Hauptversammlung bestimmt die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder und wählt diese. 
Im Anschluß an diese Hauptversammlung haben die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder ohne Rück- 
sicht auf ihre Zahl den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und den stellvertretenden Vorsitzenden zu 
wählen und den Vorstand zu bestellen. Auch diese Verhandlungen bedürfen nicht der notariellen 
Beurkundung. 
§ 46. Die sämtlichen durch die Gründung der Gesellschaft und deren Vorbereitung ent- 
standenen Kosten jeder Art sowie die Stempel und Steuern für die Errichtung und Eintragung der 
Gesellschaft in das Handelsregister sowie für die Ausgabe der Anteilscheine trägt die Gesellschaft. 
§& 47. Bei der Gründung bringt die Pomona-Minen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
zu Berlin als eine nicht in Barzahlung bestehende Einlage in die Gesellschaft ein: ihre Rechte aus 
dem zwischen der Firma Daniel de Paß & Co. in London und der Pomona-Minen-Gesellschaft 
m. b. H. in Berlin geschlossenen Vertrage vom 13. März 1912 und aus der notariellen lber- 
tragungserklärung der Firma Daniel de Paß & Co. vom 30. Mai 1912, ferner die bei der bis- 
herigen Schürfertätigkeit im Pomonagebiet gefundenen Prospektiersteine bzw. den Anspruch gegen die 
Hinterlegungsstellen auf Herausgabe des dafür erzielten Erlöses. 
Die Pomona-Diamanten-Gesellschaft übernimmt alle Rechte und Verbindlichkeiten aus dem 
am 13. März 1912 zwischen der Firma Daniel de Paß & Co. zu London und der Pomona-Minen- 
Gesellschaft m. b. H. abgeschlossenen Vertrage, insbesondere auch die Verpflichtung, an die Firma 
Daniel de Paß & Co. eine Abgabe von acht Prozent vom Bruttoerlöse der Diamanten und Edel- 
steine abzuführen. 
Die Pomona-Minen-Gesellschaft m. b. H. erhält als Gegenleistung für vollgezahlt geltende 
Anteile im Neunwerte von 2 999 000 ./.
	        
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