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reformirten Gemeinden durch den Kirchenrath, in katholischen Gemeinden durch
den Kirchenvorstand, die aus dem Schulverbande entspringenden Lasten durch den
Schulvorstand, die aus dem Gemeindeverbande entspringenden Lasten durch den
Gemeindevorsteher, in denjenigen Städten, auf welche die revidirte Hannoversche
Städteordnung Anwendung findet, durch den Magistrat vertheilt.
g. s.
Der Katasterkontroleur hat bei jeder Grundstückstheilung, falls nicht einer
der Fälle des F. 10 vorliegt, eine Abschrift des bestätigten Rentenvertheilungsplanes,
oder, wenn solcher nicht aufzustellen war, einen Auszug aus den Grundsteuerfortschreibungs-Protokollen
nebst den erforderlichen Angaben hinsichtlich der Gebäudesteuer,
dem Landrathe, in Stadtgemeinden dem Magistrate, zu übersenden.
Diese stellen, wenn Lasten der im F.7 gedachten Art zu vertheilen sind, jedem
der zur Vertheilung berufenen Organe eine Abschrift der bezeichneten Schriftstücke zu.
S. 9.
Die Vertheilung (§. 7) wird in urkundlicher Form festgesetzt. Sie ist den
Betheiligten und, wenn Patronatslasten zur Vertheilung kommen, auch der Patronatsaufsichtsbehörde
bekannt zu machen.
Innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntmachung steht den Betheiligten
und der Patronatsaufsichtsbehörde die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen.
Dieselbe ist bei dem Kreisausschusse, in Stadtgemeinden bei dem Bezirksausschusse
anzubringen.
E. 10.
Der Vertheilung nach diesem Gesetze bedarf es hinsichtlich der im §. 7 genannten
Lasten nicht, wenn dieselben:
a) auf Gebäuden, Bauplätzen, Hofstellen oder Gärten innerhalb einer
Stadt oder Vorstadt ruhen, oder wenn sie
b) von dem Besitzer eines jeden Grundstücks ohne Rücksicht auf dessen Beschaffenheit
oder Größe, oder
I) nach Verhältniß der Staatssteuern aufzubringen sind,
d) wenn im Falle der Vertauschung von Grundstückstheilen deren Eigenthümer,
unter Zustimmung der Abgabenberechtigten beziehungsweise
der im §. 7 bezeichneten Vorstände, in die wechselseitige Lastenübertragung
auf die Tauschstücke willigen.
K. 11.
Streitigkeiten über die Existenz, den Umfang oder die rechtliche Natur der
zu vertheilenden Abgaben und Leistungen verbleiben der richterlichen Entscheidung,