404 Lehrerprobe — Lehrerwohnungen.
10. März 1890 S. 42, AVO. vom 10. März 1890 S. 47 und die
dort ersichtlichen Bestimmungen über die Auszahlung der Pension und
der Tranksteueräquivalente). Behufs Berechnung der Pension werden
Einkommen vom Kirchendienste, Wohnungsäquivalente, Alterszulagen und
persönliche nicht widerrufliche Zulagen nach dem wirklichen Betrage, der
Werth der Dienstwohnung nach bestimmten festen Sätzen in Anrechnung
gebracht (Ges. von 1870 § 4, Ges. vom 9. April 1872 S. 119 § 32.
MVO. vom 30. Oktober 1880 in der Zeitschr. f. V. III S. 130).
Die Besoldung für den Fortbildungsschulunterricht ist dagegen nicht in
Anrechnung zu bringen (AVO. von 1874 § 3211). Wer seinen wesentlichen
Aufenthalt im Ausland nimmt, erleidet bei Pensionen über
600 sA einen Abzug von 10 % (Ges. vom 9. April 1872 S. 117
§ 8, Ges. vom 9. April 1872 S. 119 § 7). Ueber das Einkommen
jeder ständigen Stelle werden von der Rechnungsexpedition des Cultusministeriums
Verzeichnisse gehalten. Ihre Grundlage bilden bei staatlichen
oder staatlich unterstützten Schulen die Ministeralacten, bei den
übrigen Schulen die ½ jährigen Veränderungsanzeigen, die nach vorgeschriebenem
Schema bei Volksschulen vom Stadtrathe bez. Bezirksschulinspector,
bei höheren Schulen von der Gemeindeobrigkeit einzusenden
sind. Für Volksschulen sind Einkommencataster zu halten, deren Hauptexemplar
die Ministerialexpedition, deren Abschriften die vorgenannten
Behörden führen; den letzteren sind die Veränderungen von Catasterbezügen
von den Lehrern anzuzeigen und bei Kirchschulstellen durch Zeugniß
des Kirchenvorstandes zu belegen. Die Auszahlung der Pension erfolgt
vierteljährlich an der Cassenstelle zu Dresden, an Auswärtige durch
die Post. Hierüber und über das sonst zur Ausführung Verordnete s.
A#VO. vom 24. Mai 1892 S. 209, VO. vom 16. November 1896
S. 222 und, soweit hierdurch nicht erledigt, AVO. vom 10. März 1890
S. 47, AV O. vom 23. September 1880 S. 120 (insbes. 88 1—10,
§8 25—27), AVO. vom 29. Januar 1877 S. 43 Pct. 16, AO.
vom 25. August 1874 S. 155 § 32 ½. Die allgemeinen Vorschriften
über Pensionen (s. d.), insbes. über Abtretung, Verkümmerung und Besteuerung,
gelten auch hier.
Lehrerprobe, s. Probe II.
Lehrerprüfungen. Volksschullehrer haben die Schulamtscandidatenprüfung
und die Wahlfähigkeitsprüfung, Lehrer höherer Unterrichtsanstalten die
Prüfung für das höhere Schulamt oder die pädagogische Prüfung, Fachlehrer
die Fachlehrerprüfung zu bestehen, s. Schulamtscandidaten I u. II,
Wahlfähigkeitsprüfung, Fachlehrer, Privatlehrer.
Lehrerseminarec, s. Seminare.
Lehrerwohnungen. Volksschullehrer haben neben dem festen Gehalte Anspruch
auf freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung. Die Naturalwohnung
für den Lehrer und seine Familie soll in und außer dem Schulgebäude
mindestens 2 Stuben, 2 Kammern, Küchen-, Vorraths-, Bodenund
Kellerräume und wenn möglich Gemüse= und Obstgarten, die Wohnung
für Hülfslehrer und Lehrerinnen eine Wohn-, eine Schlafstube,
Bodenraum und Raum für Heizungsmaterial enthalten. Auf dem Lande