Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

404  Lehrerprobe  —  Lehrerwohnungen.

10.  März  1890  S.  42,  AVO.  vom  10.  März  1890  S.  47  und  die
dort  ersichtlichen  Bestimmungen  über  die  Auszahlung  der  Pension  und
der  Tranksteueräquivalente).  Behufs  Berechnung  der  Pension  werden
Einkommen  vom  Kirchendienste,  Wohnungsäquivalente,  Alterszulagen  und
persönliche  nicht  widerrufliche  Zulagen  nach  dem  wirklichen  Betrage,  der
Werth  der  Dienstwohnung  nach  bestimmten  festen  Sätzen  in  Anrechnung
gebracht  (Ges.  von  1870  §  4,  Ges.  vom  9.  April  1872  S.  119  §  32.
MVO.  vom  30.  Oktober  1880  in  der  Zeitschr.  f.  V.  III  S.  130).
Die  Besoldung  für  den  Fortbildungsschulunterricht  ist  dagegen  nicht  in
Anrechnung  zu  bringen  (AVO.  von  1874  §  3211).  Wer  seinen  wesentlichen
  Aufenthalt  im  Ausland  nimmt,  erleidet  bei  Pensionen  über
600  sA  einen  Abzug  von  10  %  (Ges.  vom  9.  April  1872  S.  117
§  8,  Ges.  vom  9.  April  1872  S.  119  §  7).  Ueber  das  Einkommen
jeder  ständigen  Stelle  werden  von  der  Rechnungsexpedition  des  Cultusministeriums
  Verzeichnisse  gehalten.  Ihre  Grundlage  bilden  bei  staatlichen
  oder  staatlich  unterstützten  Schulen  die  Ministeralacten,  bei  den
übrigen  Schulen  die  ½  jährigen  Veränderungsanzeigen,  die  nach  vorgeschriebenem
  Schema  bei  Volksschulen  vom  Stadtrathe  bez.  Bezirksschulinspector,
  bei  höheren  Schulen  von  der  Gemeindeobrigkeit  einzusenden
sind.  Für  Volksschulen  sind  Einkommencataster  zu  halten,  deren  Hauptexemplar
  die  Ministerialexpedition,  deren  Abschriften  die  vorgenannten
Behörden  führen;  den  letzteren  sind  die  Veränderungen  von  Catasterbezügen
  von  den  Lehrern  anzuzeigen  und  bei  Kirchschulstellen  durch  Zeugniß
  des  Kirchenvorstandes  zu  belegen.  Die  Auszahlung  der  Pension  erfolgt
  vierteljährlich  an  der  Cassenstelle  zu  Dresden,  an  Auswärtige  durch
die  Post.  Hierüber  und  über  das  sonst  zur  Ausführung  Verordnete  s.
A#VO.  vom  24.  Mai  1892  S.  209,  VO.  vom  16.  November  1896
S.  222  und,  soweit  hierdurch  nicht  erledigt,  AVO.  vom  10.  März  1890
S.  47,  AV  O.  vom  23.  September  1880  S.  120  (insbes.  88  1—10,
§8  25—27),  AVO.  vom  29.  Januar  1877  S.  43  Pct.  16,  AO.
vom  25.  August  1874  S.  155  §  32  ½.  Die  allgemeinen  Vorschriften
über  Pensionen  (s.  d.),  insbes.  über  Abtretung,  Verkümmerung  und  Besteuerung,
  gelten  auch  hier.

Lehrerprobe,  s.  Probe  II.

Lehrerprüfungen.  Volksschullehrer  haben  die  Schulamtscandidatenprüfung
und  die  Wahlfähigkeitsprüfung,  Lehrer  höherer  Unterrichtsanstalten  die
Prüfung  für  das  höhere  Schulamt  oder  die  pädagogische  Prüfung,  Fachlehrer
  die  Fachlehrerprüfung  zu  bestehen,  s.  Schulamtscandidaten  I  u.  II,
Wahlfähigkeitsprüfung,  Fachlehrer,  Privatlehrer.

Lehrerseminarec,  s.  Seminare.

Lehrerwohnungen.  Volksschullehrer  haben  neben  dem  festen  Gehalte  Anspruch
  auf  freie  Wohnung  oder  Wohnungsentschädigung.  Die  Naturalwohnung
  für  den  Lehrer  und  seine  Familie  soll  in  und  außer  dem  Schulgebäude
  mindestens  2  Stuben,  2  Kammern,  Küchen-,  Vorraths-,  Bodenund
  Kellerräume  und  wenn  möglich  Gemüse=  und  Obstgarten,  die  Wohnung
  für  Hülfslehrer  und  Lehrerinnen  eine  Wohn-,  eine  Schlafstube,
Bodenraum  und  Raum  für  Heizungsmaterial  enthalten.  Auf  dem  Lande