thumbs : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art.  23.

Die  Veräußerung  einer  Firma  als  solcher,  abgesondert  von  dem  Handelsgeschäft,
  für  welchto  sie  biaher  geführt  wurde,  ist  nichr  zulässig.

Nri.  24

Wenn  in  ein  bestehendes  Handelsgeschöft  Jemand  als  Gesellschafter  eintritt,
oder  wenn  ein  Gesellschafter  zu  einer  Handelsgesellschaft  neu  hinzutritt  oder  aus
einer  solchen  austritt,  so  kann,  ungeachtet  dieser  Veränderung,  die  ursprüngliche
Firma  fortgeführt  werden.

Jedoch  ist  beim  Austreten  einec  Gesellschafters  dessen  ausdrückliche  Einwilligung
  in  die  Fortführung  der  Firma  erforderlich,  wenn  sein  Name  in  der
Firma  enthalten  ist.

Art.  25.

Wenn  die  Firma  geändert  wird  oder  erlische,  oder  wenn  die  Inhaber  der
Firma  sich  ändern,  so  ist  dleß  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  19  bei  dem
Handelögerichte  anzumelden.

Ist  die  Aenderung  oder  das  Erlöschen  nicht  in  das  Handelsregister  eingetragen
  und  öffentlich  bekannt  gemacht,  so  kann  derjenige,  bei  welchem  jene  Thatsochen
  eingetreten  sind,  dieselben  einem  Dritten  nur  insofern  entgegensetzen,  als
er  beweist,  daß  sie  dem  lecteren  bekannt  waren.

Ilst  die  Eintragung  und  Bekanntmachung  geschehen,  so  muß  ein  Dritter
die  Aenderung  oder  das  Erlöschen  gegen  sich  gelten  lassen,  sofern  nicht  die  Umstände
  die  Annahme  begründen,  daß  er  diese  Thatsachen  weder  gekannt  hab,
noch  habe  kennen  müssen.

Art.  26.

Das  Handelsgericht  hat  die  Betheiligten  zur  Befolgung  der  Vorschriften
der  Art.  19,  21  und  25  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

In  gleicher  Weise  hat  es  gegen  diejenigen  einzuschreiten,  welche  sich  einer
nach  den  Vorscrriften  dieses  Titels  ihnen  nicht  zustehenden  Firma  bedienen.
rt.  27.
Wer  durch  den  unbefugten  Gebrauch  einer  Firma  in  seinen  Rechien  verletzt
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