Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 941 20# 
finderung der Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Bank. 
Vom 13. September 1912. 
Durch Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung vom 31. Mai 1912 hat der § 21 der 
Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Bank folgende Fassung erhalten: 
8 21. 
Urkunden und Erklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter dem Namen 
„Deutsch-Ostafrikanische Bank“ von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Mitglied und 
einem Prokuristen oder von zwei Prokuristen vollzogen sind. 
Die Anderung ist vom Reichs-Kolonialamte von Aufsichtswegen genehmigt worden. 
Berichtigung. 
In der im „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 680 ff. veröffentlichten Kolonialeisenbahn-Bau= und 
Betriebsordnung sind nachstehende Druckfehler zu berichtigen: 
1. S. 684, § 16, Jiff. 3: Das Lastenschema von 7,2 m Länge für Wagen (zwischen 
Zeile 2 und 3 der Ziffer 3) und das Lastenschema von 8,4 m Länge für Loko- 
motiven (zwischen Zeile 4 und 5 der Ziffer 3) sind miteinander zu vertauschen 
2. Seite 687, § 31, Jiff. 3: Bemerkung: Statt %) ist zu setzen (7)), wie 
in Anlage D 1 richtig angegeben. 
Berlin, den 26. September 1912. 
Reichs-Kolonialamt. 
  
  
  
Dersonalie. S 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamtmann 
beim Gouvernement von Togo, Regierungsrat Dr. Gruner, den Königlichen Kronen-Orden 3. Klasse 
zu verleihen. 
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Garten- 
inspektor Bohr beim Gouvernement von Deutsch-Südwestafrika den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse 
und dem Bureauassistenten 1. Klasse Pätzold bei demselben Gouvernement das Königlich Preußische 
Verdienstkreuz in Gold zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Eisenbahn- 
kommissar beim Gonvernement von Kamerun Eitel die Erlaubnis zur Annahme und Anlegung des 
ihm von Seiner Majestät dem König von Württemberg verliehenen Ritterkreuzes 1. Klasse 
des Friedrichs-Ordens zu erteilen. 
  
Raiserliche Schutztruppen. 
Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt. 
A. K. O. vom 13. September 1912. 
Kramer, Hauptmann, scheidet am 30. September 1912 behufs Rücktritts in Königlich Bayerische 
Militärdienste aus dem Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt ans. 
Mit dem 1. Oktober 1912 zu Majoren befördert: 
Lempp und Kepler, Hauptlente.
	        
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