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Die Signalstation auf Ost-Fähr-Huk in der Hafeneinfahrt signalisiert darauf mit verschiedenen
Signalen die bevorstehende Ankunft des Schiffes nach dem inneren Hafen.
Die Signalstation heißt an dem Flaggenmast:
1. eine große deutsche Handelsflagge bei Ankunft von Handelsdampfern;
2. eine kleine deutsche Handelsflagge bei Ankunft von Dampfern der Flottille des Kaiser-
lichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika;
3. eine Reichskriegsflagge bei Ankunft von deutschen Kriegsschiffen;
4. einen weißen Stander mit rotem Ball bei Ankunft von fremden Kriegsschiffen;
5. einen blauen Wimpel bei Ankunft von Segelschiffen.
Wenn ein einkommendes Schiff bei der an der 8O0-Kante des Nord-Riffs liegenden roten
Spierentonne B angelangt ist, wird die zum Zeichen des Herannahens desselben an dem Mast der
Signalstation Ost-Fähr-Huk geheißte Flagge bis zur Höhe der Signalraa niedergeholt.
An der von Norden nach Süden gerichteten Raa des Signalmastes wird gleichzeitig geheißt:
a) ein schwarzes Viereck an der nördlichen Nock, wenn das signalisierte Schiff von Norden,
b) ein schwarzes Dreieck an der südlichen Nock, wenn das signalisierte Schiff von Süden
sich dem Hafen nähert.
Gleichzeitig mit der Signalstation wird auf dem Hafenamt eine entsprechende Signalflagge
geheißt, die beim Niedergehen der Flagge in der Hafeneinfahrt gleichfalls halb niedergeholt wird.
§. 16. Das Auslaufen von Schiffen aus dem Hafen ist verboten, solange an dem Mast
der Signalstation auf Ost-Fähr-Huk die große Handelsflagge, die Reichskriegsflagge, der weiße
Stander mit rotem Ball oder der blaue Wimpel weht.
Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf die Flottillendampfer mit Ausnahme des „Kaiser
Wilhelm II."“.
An der närdlichen Raa-Nock wird ein weißer Ball geheißt, sobald ein Dampfer oder
Segelschiff aus dem Hafen geht und West-Fähr-Huk passiert. Nachdem das Schiff die Boje B passiert
hat, wird der Ball wieder heruntergeholt.
Solange der weiße Ball geheißt ist, ist es das Zeichen, daß das enge Fahrwasser zwischen
der West-Fähr-Huk und Boje B nicht frei ist.
Schwimmdock und Reparatur-Werkstätten.
§5 17. Das in der Südwest-Ecke des inneren Hafens verankerte Schwimmdock führt
während der Nacht entsprechend den unter § 31 näher bezeichneten Schiffen usw. ein weißes Ankerlicht.
Das Anlegen an das Schwimmdock und Betreten desselben sowie das Festmachen von
Booten, Fahrzeugen usw. an demselben oder seinen Ankerketten oder an den in seiner Nähe ver-
ankerten Bojen ist verboten. »
§ 18. Schiffe, welche Havarie oder irgendwelche Beschädigungen am Schiffskörper oder
an der Maschinen- und Kesselanlage erlitten haben, können in den Werkstätten und dem Schwimmdock
ausbessern. Die Werkstätten führen Ausbesserungen jeder Art aus.
Zollwesen.
§ 19. Unmittelbar nach dem Ankern begibt sich nach Ermessen der Zollbehörde ein Zoll-
beamter an Bord zur Ausübung der allgemeinen Zollkontrolle und Einsichtnahme in die Schiffspapiere.
Auf Kriegsschiffe findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§ 20. Alle im Hafen befindlichen Schiffe und Fahrzeuge usw. unterliegen der Zollkonrolle
nach Maßgabe der Zollverordnung für das Deutsch-Ostafrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903
(Kol. Bl., Anlage zu Nr. 22) und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 4. Dezember
1903 (Kol. Bl. 1904, S. 37).
Zum Löschen und Laden der seewärts ein= und ausgehenden Gegenstände ist die vorherige
Erlaubnis der Zollbehörde einzuholen.
Das Löschen und Laden von Gegenständen darf in der Regel nur an den von der Zoll-
behörde im Einvernehmen mit dem Hafenamt bestimmten und öffentlich bekannt gemachten Stellen
und nur innerhalb der im § 40 der Zollverordnung festgesetzten Dienststunden stattfinden. Aus-
nahmen hiervon kann die Zollbehörde gestatten.