Volltext : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

762  Gymnasiallehrer  u.  Lehrer  an  anderen  höheren  Schulen  (Besoldungs=  usw.  Verhältnisse).

4.  Bei  den  unter  §  1  Ziff.  4  bezeichneten
Zeichenlehrern  mit  se  250  M.  nach  3,  6,  9,  12
und  mit  je  200  Ml.  nach  15,  18,  21,  24,  27
Dienstjahren  (1892  je  200  M.  nach  4,  8,  12,
16,  20,  24,  28,  32  Dienstjahren).

5.  Bei  den  sonstigen  technischen  Lehrern,
den  Elementar=  und  Vorschullehrern:  a)  in
Berlin  (§  1  Ziff.  5  a)  mit  je  200  M.  nach  3,  6,
9,  12,  15,  18,  21,  24,  27  Dienstjahren  (1892
nach  4,  8,  12,  16,  20,  24,  28,  32  Dienstjahren);
b)  in  Orten  der  Servisklasse  A  und  1  G  1
Ziff.  5b)  mit  je  250  M.  nach  3,  6  und  mit  je
200  M.  nach  9,  12,  15,  18,  21,  24,  27  Dienstjahren
  (1892  je  750  M.  nach  4,  8,  12,  15,  18,
21,  24,  28,  200  M.  nach  32  Dienstjahren);  c)  in
den  übrigen  Orten  (8  1  Ziff.  5c)  mit  je  200  M.
nach  3,  6,  9,  12,  15,  18,  21  und  mit  je  150  Ml.
nach  24,  27  Dienstjahren  (1892  wie  zu  b).

6.  Die  im  §  1  Ziff.  6  bezeichnete  Remuneration
  der  wissenschaftlichen  Hilfslehrer  beginnt
mit  1800  M.  (1892  71500  M.)  und  steigt  nach
zwei  Jahren  auf  2100  M.  (1892  1650  M.),
nach  einem  ferneren  Jahr  auf  2400  M.  (1892
1900  M.).

§  3.  Das  Dienstalter  wird  für  den  vorliegenden
  Zweck  berechnet:  1.  Bei  den  Anstaltsleitern
  (§  1  Ziff.  1  u.  2)  vom  Amtsantritt
als  Leiter  einer  höheren  Unterrichtsanstalt  ab.

2.  Bei  den  wissenschaftlichen  Lehrern  (6  1
Ziff.  3)  von  der  definitiven  Anstellung  als
solcher  ab.  (Bei  Ubernahme  von  Lehrern  nichtstaatlicher
  Anstalten  an  staatliche  Anstalten
kann  eine  Verkürzung  eintreten,  um  eine  Bevorzugung
  gegenüber  den  Lehrern  an  letzteren
zu  vermeiden.)

3.  Bei  den  Zeichenlehrern  vom  Tage  der
definitiven  Anstellung  als  Zeichenlehrer  (6  1
Ziff.  4)  an  einer  öffentlichen  höheren  Unterrichtsanstalt
  ab.  Ist  ein  Zeichenlehrer  vor  der
definitiven  Anstellung  als  solcher  mindestens
vier  Jahre  im  öffentlichen  Schuldienst  beschäftigt
  gewesen,  so  wird  sein  Dienstalter  vom
Ablauf  des  vierten  Jahres  dieser  Beschäftigung
ab  gerechnet  (1892  Anrechnung  vom  Tage  der
definitiven  Anstellung  im  öffentlichen  Schuldienste,
  frühestens  nach  Ablegung  der  zweiten
Elementarschullehrerprüfung).

4.  Bei  den  technischen  Lehrern  (8  1  Ziff.  5)

von  der  Vollendung  einer  vierjährigen  Dienstbtte#m
  öffentlichen  Schuldienst  ab  (1892  wie
zu  3).
5.  Bei  den  wilssenschaftlichen  Hilfslehrern
vom  Tage  der  ersten  Einweisung  in  eine  etatsmäßige
  oder  zur  Aufnahme  in  den  Etat  geeignete
  Remuneration  eines  vollbeschäftigten
Hilfslehrers  ab.

Die  im  Universitäts-,  Schulaufsichts=  oder  Kirchendienst
  im  Inlande  oder  Auslande  zugebrachte
  Zeit  und  dersenige  ausländische  Dienst,
welcher,  wenn  er  im  Inlande  geleistet  wäre,
zur  Anrechnung  gelangen  würde,  sowie  die
über  vier  Jahr  hinausgehende  Beschäftigung
als  Hilfslehrer  kann  ganz  oder  teilweise  angerechnet
  werden.  Als  Hilfslehrerzeit  ist  die
gesamte  Zeit  in  Betracht  zu  ziehen,  während
die  Betreffenden,  gleichviel  aus  welchem  Anlaß,
voll  beschäftigt  sind  (U#S  Bl.  1900,  204),  d.  h.
mindestens  zwölf  Stunden  in  der  Woche
(U##Bl.  1895,  573),  unter  diesen  Verhältnissen

 

auch  die  Beschäftigung  als  Hilfslehrer  oder
zur  Ausbildung  an  der  Turnlehrerbildungsanstalt
  (U##l.  1897,  656;  1896,  349)  und  an
Landwirtschaftsschulen  (U  BBl.  1899,  660).  Auf
die  Wartezeit  bis  zur  definitiven  Anstellung
wird  auch  die  Beschäftigung  als  Assistent
an  wissenschaftlichen  Instituten,  Bibliotheken
usw.  angerechnet  (AU.BBl.  1895,  804;  1896,  280;
1898,  749;  1899,  424).  Die  Dienstzeit  als
etatsmäßiger  Lehrer  an  Landwirtschaftsschulen
ist  bei  Gewährung  von  Dienstalterszulagen
anzurechnen  (U  ZGBl.  1896,  575).

Aeben  der  Besoldung  wird  ein  Wohnungsgeldzuschuß
  (für  wilssenschaftliche
Lehrer  nach  Tarifklasse  III,  für  technische,  Elementar--
  und  Vorschullehrer  nach  Tarifklasse  IV)
—  Normaletat  §  4  —,  den  Anstaltsleitern
Dienstwohnung  oder  Mietsentschädigung  (700
bis  1500  M.)  —  NAormaletat  §  5  —  gewährt.

Den  Lehrern  steht  ein  Rechtsanspruch  auf
Feststellung  eines  bestimmten  Dienstalters  oder
Aufrüchen  im  Gehalt  nicht  zu  (Normaletat
§  6).  Die  Versagung  der  Alterszulage  und
der  festen  Zulage  (U.  GBl.  1898,  313)  ist  aber
nur  bei  unbefriedigender  Dienstführung  zulässig
  (Erl.  vom  2.  Juli  1892  —  UB3l.  635).

Den  Lehrern  steht  ein  Anspruch  auf  Befreiung
vom  Schulgeld  für  ihre  Söhne  nicht  zu  (Normaletat
  §  8).

C.  Die  Bestimmungen  der  §8  1—8  des
Aormaletats  finden  auf  sonstige  höhere
Lehranstalten,  die  aus  unmittelbaren
oder  mittelbaren  Staatsfonds  Zuschüsse
  erhalten,  mit  folgenden  Maßnah-=men
  (AusfV.  vom  5.  April  1899  —  U3#Bl.
425  —  I  a.  E.)  Anwendung:  1.  In  bezug  auf
die  feste  pensionsfähige  Zulage  von  300  bis
900  Ml.  (§  1  Ziff.  3  Abs.  2  des  Normaletats)
gelten  folgende  Grundsätze:  a)  Die  Schulunterhaltungspflichtigen
  haben  vorab  bei  den
einzelnen  Anstalten  auf  je  zwei  etatsmäßige
Stellen  für  wissenschaftliche  Lehrer  eine  feste
Zulage,  und  zwar  zu  ihrem  Höchstbetrage  von
900  M.  bereit  zu  stellen.  b)  Die  feste  Zulage
wird  den  hierfür  in  Betracht  kommenden  Lehrern
  (§  1  Ziff.  3  Abs.  2)  nach  Erreichung  des  im
§  2  Ziff.  3  Abs.  2  bezeichneten  Dienstalters  und
zu  dem  dort  festgesetzten  Betrage  gewährt,  sofern
  innerhalb  der  vorstehend  unter  a  bestimmten
  Zahl  eine  bolche  Zulage  frei  geworden  ist.
I)  Denjenigen  Lehrern,  welche  die  feste  Zulage,
obwohl  sie  den  im  §  1  Ziff.  3  Abs.  2  aufgestellten
  Voraussetzungen  entsprechen,  mit  dem
vollendeten  zwölften  Dienstjahr  noch  nicht  erhalten
  haben,  wird  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  mit
welchem  eine  der  nach  a  bereit  gestellten  Zulagen
  für  sie  frei  wird,  über  die  unter  a  bestimmte
  Zahl  hinaus  eine  feste  pensionsfähige
Zulage  gewährt,  welche  300  Al.  beträgt  und
nach  15  und  18  Dienstsahren  um  je  den  gleichen
  Betrag  steigt.  Soweit  diese  Zulagen
nicht  in  den  Ersparnissen  Dechung  finden,
welche  dadurch  entstehen,  daß  die  nach  a  bereit
  zu  stellenden  Beträge  zeitweilig  überhaupt
nicht  oder  nicht  in  ihrer  ganzen  Höhe  zur
Verwendung  gelangen,  sind  dieselben  ebenfalls
von  den  Schulunterhaltungspflichtigen  bereit
zu  stellen.  d)  Den  Patronaten  bleibt  unbenommen,
  mit  Genehmigung  der  Schulaussichts-