762 Gymnasiallehrer u. Lehrer an anderen höheren Schulen (Besoldungs= usw. Verhältnisse).
4. Bei den unter § 1 Ziff. 4 bezeichneten
Zeichenlehrern mit se 250 M. nach 3, 6, 9, 12
und mit je 200 Ml. nach 15, 18, 21, 24, 27
Dienstjahren (1892 je 200 M. nach 4, 8, 12,
16, 20, 24, 28, 32 Dienstjahren).
5. Bei den sonstigen technischen Lehrern,
den Elementar= und Vorschullehrern: a) in
Berlin (§ 1 Ziff. 5 a) mit je 200 M. nach 3, 6,
9, 12, 15, 18, 21, 24, 27 Dienstjahren (1892
nach 4, 8, 12, 16, 20, 24, 28, 32 Dienstjahren);
b) in Orten der Servisklasse A und 1 G 1
Ziff. 5b) mit je 250 M. nach 3, 6 und mit je
200 M. nach 9, 12, 15, 18, 21, 24, 27 Dienstjahren
(1892 je 750 M. nach 4, 8, 12, 15, 18,
21, 24, 28, 200 M. nach 32 Dienstjahren); c) in
den übrigen Orten (8 1 Ziff. 5c) mit je 200 M.
nach 3, 6, 9, 12, 15, 18, 21 und mit je 150 Ml.
nach 24, 27 Dienstjahren (1892 wie zu b).
6. Die im § 1 Ziff. 6 bezeichnete Remuneration
der wissenschaftlichen Hilfslehrer beginnt
mit 1800 M. (1892 71500 M.) und steigt nach
zwei Jahren auf 2100 M. (1892 1650 M.),
nach einem ferneren Jahr auf 2400 M. (1892
1900 M.).
§ 3. Das Dienstalter wird für den vorliegenden
Zweck berechnet: 1. Bei den Anstaltsleitern
(§ 1 Ziff. 1 u. 2) vom Amtsantritt
als Leiter einer höheren Unterrichtsanstalt ab.
2. Bei den wissenschaftlichen Lehrern (6 1
Ziff. 3) von der definitiven Anstellung als
solcher ab. (Bei Ubernahme von Lehrern nichtstaatlicher
Anstalten an staatliche Anstalten
kann eine Verkürzung eintreten, um eine Bevorzugung
gegenüber den Lehrern an letzteren
zu vermeiden.)
3. Bei den Zeichenlehrern vom Tage der
definitiven Anstellung als Zeichenlehrer (6 1
Ziff. 4) an einer öffentlichen höheren Unterrichtsanstalt
ab. Ist ein Zeichenlehrer vor der
definitiven Anstellung als solcher mindestens
vier Jahre im öffentlichen Schuldienst beschäftigt
gewesen, so wird sein Dienstalter vom
Ablauf des vierten Jahres dieser Beschäftigung
ab gerechnet (1892 Anrechnung vom Tage der
definitiven Anstellung im öffentlichen Schuldienste,
frühestens nach Ablegung der zweiten
Elementarschullehrerprüfung).
4. Bei den technischen Lehrern (8 1 Ziff. 5)
von der Vollendung einer vierjährigen Dienstbtte#m
öffentlichen Schuldienst ab (1892 wie
zu 3).
5. Bei den wilssenschaftlichen Hilfslehrern
vom Tage der ersten Einweisung in eine etatsmäßige
oder zur Aufnahme in den Etat geeignete
Remuneration eines vollbeschäftigten
Hilfslehrers ab.
Die im Universitäts-, Schulaufsichts= oder Kirchendienst
im Inlande oder Auslande zugebrachte
Zeit und dersenige ausländische Dienst,
welcher, wenn er im Inlande geleistet wäre,
zur Anrechnung gelangen würde, sowie die
über vier Jahr hinausgehende Beschäftigung
als Hilfslehrer kann ganz oder teilweise angerechnet
werden. Als Hilfslehrerzeit ist die
gesamte Zeit in Betracht zu ziehen, während
die Betreffenden, gleichviel aus welchem Anlaß,
voll beschäftigt sind (U#S Bl. 1900, 204), d. h.
mindestens zwölf Stunden in der Woche
(U##Bl. 1895, 573), unter diesen Verhältnissen
auch die Beschäftigung als Hilfslehrer oder
zur Ausbildung an der Turnlehrerbildungsanstalt
(U##l. 1897, 656; 1896, 349) und an
Landwirtschaftsschulen (U BBl. 1899, 660). Auf
die Wartezeit bis zur definitiven Anstellung
wird auch die Beschäftigung als Assistent
an wissenschaftlichen Instituten, Bibliotheken
usw. angerechnet (AU.BBl. 1895, 804; 1896, 280;
1898, 749; 1899, 424). Die Dienstzeit als
etatsmäßiger Lehrer an Landwirtschaftsschulen
ist bei Gewährung von Dienstalterszulagen
anzurechnen (U ZGBl. 1896, 575).
Aeben der Besoldung wird ein Wohnungsgeldzuschuß
(für wilssenschaftliche
Lehrer nach Tarifklasse III, für technische, Elementar--
und Vorschullehrer nach Tarifklasse IV)
— Normaletat § 4 —, den Anstaltsleitern
Dienstwohnung oder Mietsentschädigung (700
bis 1500 M.) — NAormaletat § 5 — gewährt.
Den Lehrern steht ein Rechtsanspruch auf
Feststellung eines bestimmten Dienstalters oder
Aufrüchen im Gehalt nicht zu (Normaletat
§ 6). Die Versagung der Alterszulage und
der festen Zulage (U. GBl. 1898, 313) ist aber
nur bei unbefriedigender Dienstführung zulässig
(Erl. vom 2. Juli 1892 — UB3l. 635).
Den Lehrern steht ein Anspruch auf Befreiung
vom Schulgeld für ihre Söhne nicht zu (Normaletat
§ 8).
C. Die Bestimmungen der §8 1—8 des
Aormaletats finden auf sonstige höhere
Lehranstalten, die aus unmittelbaren
oder mittelbaren Staatsfonds Zuschüsse
erhalten, mit folgenden Maßnah-=men
(AusfV. vom 5. April 1899 — U3#Bl.
425 — I a. E.) Anwendung: 1. In bezug auf
die feste pensionsfähige Zulage von 300 bis
900 Ml. (§ 1 Ziff. 3 Abs. 2 des Normaletats)
gelten folgende Grundsätze: a) Die Schulunterhaltungspflichtigen
haben vorab bei den
einzelnen Anstalten auf je zwei etatsmäßige
Stellen für wissenschaftliche Lehrer eine feste
Zulage, und zwar zu ihrem Höchstbetrage von
900 M. bereit zu stellen. b) Die feste Zulage
wird den hierfür in Betracht kommenden Lehrern
(§ 1 Ziff. 3 Abs. 2) nach Erreichung des im
§ 2 Ziff. 3 Abs. 2 bezeichneten Dienstalters und
zu dem dort festgesetzten Betrage gewährt, sofern
innerhalb der vorstehend unter a bestimmten
Zahl eine bolche Zulage frei geworden ist.
I) Denjenigen Lehrern, welche die feste Zulage,
obwohl sie den im § 1 Ziff. 3 Abs. 2 aufgestellten
Voraussetzungen entsprechen, mit dem
vollendeten zwölften Dienstjahr noch nicht erhalten
haben, wird bis zu dem Zeitpunkte, mit
welchem eine der nach a bereit gestellten Zulagen
für sie frei wird, über die unter a bestimmte
Zahl hinaus eine feste pensionsfähige
Zulage gewährt, welche 300 Al. beträgt und
nach 15 und 18 Dienstsahren um je den gleichen
Betrag steigt. Soweit diese Zulagen
nicht in den Ersparnissen Dechung finden,
welche dadurch entstehen, daß die nach a bereit
zu stellenden Beträge zeitweilig überhaupt
nicht oder nicht in ihrer ganzen Höhe zur
Verwendung gelangen, sind dieselben ebenfalls
von den Schulunterhaltungspflichtigen bereit
zu stellen. d) Den Patronaten bleibt unbenommen,
mit Genehmigung der Schulaussichts-