Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 973 20 
§* 6. Zumwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 
300 Rup. oder Gefängnis bis zu drei Monaten oder Haft bestraft. 
§* 7. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1913 in Kraft. 
Daressalam, den 9. September 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Führung von Hinter- 
legungsbüchern über Hinterlegungen Eingeborener. 
Vom 29. September 1913. 
(Amtl. Anz. für DO A. 1913, Nr. 55, S. 150ff.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), der §§8 1 
und 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen- 
rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) 
und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird 
hiermit verordnet, was folgt: 
5 1. Wer gewerbsmäßig Hinterlegungen von Geld oder geldwerten Gegenständen von 
Eingeborenen oder denselben rechtlich gleichstehenden Farbigen annimmt, ist zur Führung eines fort- 
laufenden Dinterlegungsbuches nach beigefügtem Muster in einer europäischen oder der Suahelisprache 
verpflichtet 
Diese Vorschrift findet auf Banken sowie Handel= und Gewerbetreibende, die den Vorschriften 
des deutschen Handelsgesetzbuches entsprechende Bücher führen, keine Anwendung. 
§* 2. Die Bücher sind mindestens einmal jährlich den örtlichen Verwaltungsbehörden zur 
Kontrolle vorzulegen und von dem betreffenden Kontrollbeamten mit einem Kontrollvermerk zu ver- 
sehen. Die Vorsteher der örtlichen Verwaltungsbehörden sind befugt, die Vorlage der Bücher in 
kürzeren Zeitabschnitten anzuordnen. 
§ 3. Nach Abschluß der Bücher infolge Aufgabe des Gewerbes und nach Rückgabe sämt- 
licher Hinterlegungen sind die Bücher den örtlichen Verwaltungsbehörden abzuliefern und von ihnen 
gemäß § 5 der Bestimmungen des Reichskanzlers wegen Vernichtung der Rechnungen und Kassen- 
bücher usw. vom 25. Mai 1903 aufzubewahren. 
§ 4. UÜbertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrase bis zu 100 Mark, im Falle 
der Nichtbeitreibbarkeit mit Haftstrafe bis zu 20 Tagen bestraft. 
Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich gleichstehende Farbige finden die nach der Verfügung 
des Reichskelnhlers vom 26. April 1896 zulässigen Strafen Anwendung. 
Daressalam, den 29. September 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
  
Schnee. 
' * " 4 Datum „ 
Lide. Name des Hinterlegers der Betrag hen 6. Betrag Venerkungen 
Nr. mtu aliyeweka feza Hinter- hebungs- g 
legung. Rp. . datum Rp. H. 
 
	        
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